Privat eingekochte Früchte werden umgangssprachlich „Marmelade“ genannt.
Im Verkauf oder in der Werbung dürfen als „Marmelade“ jedoch nur Fruchtaufstriche aus Zitrusfrüchten, z.B. Orangen, Zitronen oder Limetten, mit einem Mindestfruchtgehalt von 20 Prozent bezeichnet werden. Je nach vorgeschriebenem Mindestfruchtgehalt unterscheidet man zwischen „Konfitüre Extra“ und „Konfitüre“. Erzeugnisse aus Fruchtsaft werden als „Gelee Extra“ und „Gelee“ bezeichnet. Geregelt ist dies in der Konfitürenverordnung.
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