20.12.2011 - Verbraucher, die von einer bestehenden oder drohenden Pfändung betroffen sind und noch kein P-Konto haben, müssen vor Jahresende ihr Girokonto noch in ein P-Konto umwandeln lassen, um über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte verfügen und so weiter am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können.
Mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) im Juli 2010 hatte der Gesetzgeber den Pfändungsschutz für Schuldnerinnen und Schuldner verbessert. Bislang galten parallel dazu noch die alten Regelungen zum Pfändungsschutz. Diese Übergangszeit endet zum 1. Januar 2012. Auf normalen Girokonten wird dann kein wirksamer Pfändungsschutz für das Guthaben mehr gewährt. Kontopfändungsschutz ist ab diesem Zeitpunkt nur noch über das P-Konto möglich.
Wird das Girokonto bis zum 31.12.2011 nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 01.01.2012 der vom Verbraucher beim Vollstreckungsgericht erwirkte Beschluss, sein Guthaben auf dem Girokonto bis zu einer gewissen Höhe vor Pfändungen zu schützen.
Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Es besteht weiterhin nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Umwandlung bestehender Girokonten. Auf die Eröffnung eines neuen P-Kontos besteht kein Anspruch, jedoch gibt es eine freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft hierzu.
Das P-Konto soll eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten ermöglichen. Der Grundfreibetrag wurde zum 01.07.2011 auf 1028,89 Euro je Kalendermonat angehoben und darf auf dem P-Konto nicht gepfändet werden. Ist der Kontoinhaber unterhaltspflichtig, erhöht sich dieser Basispfändungsschutz um 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt für die Erhöhung des Grundfreibetrags eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse oder des Sozialleistungsträgers für das Kreditinstitut.
Soll der pfandfreie Guthabenbetrag aufgrund anderer besonderer Umstände, z.B. einer schweren kostenträchtigen chronischen Erkrankung erhöht werden, bedarf es eines Antrags beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse).
Für ein P-Konto darf eine Bank nur die für Girokonten üblichen Kontoführungsgebühren verlangen. Leider hält sich die Kreditwirtschaft nicht daran und verlangt zusätzliche Entgelte. Gerade finanzschwache Verbraucher, die auf ein P- Konto angewiesen sind, leben bereits vom pfändungsgeschützten Existenzminimum und werden hier unverhältnismäßig zur Kasse gebeten. Wenn eine Bank gegen diese Regelung verstößt, ist eine Meldung der betroffenen Verbraucher beim Bundesverband der Verbraucherzentrale, der schon einige Bankinstitute wegen überhöhter Kontoführungsgebühren abgemahnt hat, zu empfehlen.
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