07.04.2009 - Eine 0,9 l-Milchtüte oder eine 85-Gramm Tafel Schokolade - das ist erlaubt seit die Europäische Union zum 11. April 2009 die strengen Verpackungsvorschriften für Konsumgüter abgeschafft hat.
Das heißt, dass seit diesem Zeitpunkt keine verbindlichen Füllmengen für verpackte Erzeugnisse mehr vorgeschrieben sind. Dies betrifft nicht nur Lebensmittel, sondern auch alle anderen Arten von verpackten Konsumgütern wie Wasch- und Reinigungsmittel, Lacke, Wolle etc.
Die Gewichtsvorschriften für Butter sind bereits seit längerer Zeit aufgehoben, die Freigabe der Größenvorschriften für Konsummilch ist mittlerweile auch erfolgt. So befinden sich im Supermarkt neben den bereits üblichen 0,5 l Milchtüten auch unterschiedliche Packungsgrößen für Milchmisch- und Joghurtgetränke. Milchpackungen mit 0,9l oder 0,75 l Inhalt sind theoretisch möglich, werden bisher aber wohl noch nicht angeboten. Des Weiteren gibt es Quarkpackungen mit 200g anstatt der gewohnten 250g oder Frischkäsebecher mit 175g Inhalt anstatt vorher 200g.
Der VerbraucherService Bayern rät allen Konsumenten, sich verstärkt an der Grundpreisangabe zu orientieren. Diese Preisangaben pro Maßeinheit (z.B. pro Liter oder Kilogramm) sind zwingend vorgeschrieben und befinden sich üblicherweise am Regal. Sie ermöglichen dem aufmerksamen Kunden einen neutralen Preisvergleich. Nur so fällt man gerade auch bei gewohnten Produkten nicht auf eine versteckte Preiserhöhung durch verkleinerte Packungsgrößen herein.
Mit dieser europaweiten Regelung sollen die Hersteller mehr Produktionsspielraum und die Kunden eine größere Wahlfreiheit bei den Füllmengen erhalten. Bestimmte Bevölkerungsgruppen wie zum Beispiel Diabetiker oder Singlehaushalte, so die Begründung, könnten dadurch Packungsgrößen erwerben, die eher ihren Bedürfnissen entsprächen.
Die Hersteller können theoretisch ihre Verpackungen und Inhalte nahezu beliebig vergrößern und verkleinern, so dass es für die Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft schwieriger sein wird, die Preise zu vergleichen. Indirekte Preisanhebungen durch Packungsverkleinerungen sind bereits erfolgt und auch weiter zu erwarten.
Für Wein, Weinschaumwein und Spirituosen sieht die Richtlinie jedoch keine komplette Freigabe vor, hier gibt es verbindliche "Wertereihen für Nennfüllmengen", zum Beispiel für Schaumwein: 125 - 200 - 375 - 750 - 1500 ml als zugelassene Abfüllmengen.
Aktualisiert am 16.05.2011
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