22.12.2010 - Nach Weihnachten beginnt sie wieder - die große Umtauschwelle. Sei es, dass Geschenke keinen Gefallen finden, vielleicht sogar verärgern oder einfach nur in doppelter Ausführung geschenkt wurden - regelmäßig stellt sich die Frage, ob die unliebsamen Präsente zurückgegeben oder umgetauscht werden können.
Sofern das Geschenk frei von Mängeln ist, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen - außer er hat ein Umtauschrecht in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumt.
Ein Versuch die Ware umzutauschen lohnt sich natürlich trotzdem, da viele Verkäufer kulanzweise bereit sind die Ware zurückzunehmen bzw. zumindest einen Gutschein auszustellen. Einen Anspruch hierauf hat man allerdings nicht.
Eine Ausnahme gilt allerdings für sogenannte Fernabsatzverträge. Sofern das Geschenk im Internet, im Katalog oder übers Telefon bestellt wurde, besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt, wenn der Käufer (nicht der Beschenkte!) über dieses Widerrufsrecht in Textform belehrt wurde. Den Widerruf muss auch unbedingt der Käufer des Geschenks und nicht Beschenkte gegenüber dem Verkäufer aussprechen, da der Widerruf andernfalls unwirksam ist.
Im Falle eines fristgerecht erklärten, wirksamen Widerrufs - der zu Beweiszwecken immer als Einschreiben mit Rückschein versendet werden sollte - ist der Verkäufer verpflichtet den gesamten Kaufpreist einschließlich Versandkosten zurückzuerstatten. In diesem Falle muss man sich auch nicht auf einen Gutschein verweisen lassen.
Unabhängig davon, ob ein Geschenk direkt im Laden oder übers Internet bestellt wurde, eines gilt natürlich immer:
Sollte ein Geschenk defekt bzw. mangelhaft sein, hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung, d.h. Reparatur oder Umtausch des defekten Produkts in ein mangelfreies. Sollte dem Verkäufer eine Nachbesserung nicht möglich sein oder verweigert er eine solche, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis (gegen Rückgabe der Ware) zurückverlangen.
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