Reise FAQ
Pauschalreise und verbundene Reiseleistung
Um eine Pauschalreise handelt es sich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Es liegt eine kombinierte Buchung von mindestens zwei Reiseleistungen vor. Als Reiseleistungen gelten dabei zum Beispiel der Flug, das Hotelzimmer oder die Buchung eines Mietwagens.
Oder
• Eine Reiseleistung wird zusammen mit einer weiteren touristischen Leistung gebucht, etwa einer Konzertkarte, deren Preis mindestens 25 Prozent des gesamten Reisewertes beträgt.
• Es ist ein Gesamtreisepreis zu zahlen. Die Leistungen werden also nicht einzeln berechnet.
Eine Pauschalreise liegt dagegen nicht vor, wenn Gelegenheitsveranstalter, wie z.B. ein Verein, einmal im Jahr eine Reise anbieten oder die Schule eine Klassenfahrt organisiert. Auch Tagesreisen, die weniger als 500 Euro kosten, sind keine Pauschalreisen. Diese müssen daher auch nicht mit einem Sicherungsschein gegen Insolvenz abgesichert werden.
Die sogenannte verbundene Reiseleistung bildet seit Juli 2018 neben Individual- und Pauschalreise eine dritte Kategorie im Reiserecht.
Hier bucht der Kunde mindestens zwei Reiseleistungen für dieselbe Reise über einen Vermittler, beide Buchungen erfolgen innerhalb von 24 Stunden, allerdings zahlt er sie jeweils getrennt.
Das Rechtsverhältnis geht der Urlauber – wie bei einer Individualreise – mit dem jeweiligen Leistungserbringer ein, er kann also bei Mängeln keine Ersatzansprüche nach dem Pauschalreiserecht geltend machen. Der Reisevermittler ist aber verpflichtet, für die einzelnen gebuchten Leistungen einen Sicherungsschein auszustellen, der Schutz etwa im Insolvenzfall bietet.
Reisebuchung
Nein. Die Zusendung von Katalogen, Prospekten und Preislisten ist kein rechtsverbindliches Vertragsangebot, eine Reise zu angegebenen Leistungen und dem Preis anzunehmen. Wenn Sie zu den angegebenen Konditionen buchen, kann der Reiseveranstalter daraufhin Ihr Angebot entweder annehmen oder Ihnen ein abweichendes Angebot, z. B. zu einem anderen Preis, unterbreiten.
Nein. Sobald Sie buchen, nimmt der Reiseveranstalter Ihr Angebot entweder unverändert an, dann bekommen Sie eine Buchungsbestätigung oder er übersendet Ihnen seinerseits eine Anfrage mit Abweichungen. Bei einer unveränderten Buchungsbestätigung handelt es sich um eine verbindliche Annahme, sodass in diesem Fall ein verbindlicher Reisevertrag geschlossen wurde.
Ja, das darf er unter den bestimmten, in § 651 f BGB geregelten, Voraussetzungen:
- Die Möglichkeit zur einseitigen Preiserhöhung ist vertraglich beschlossen worden. Entweder wird sie individuell mit Ihnen vereinbart oder sie befindet sich in den allgemeinen Reisebedingungen (ARB) des Reiseveranstalters.
plus
- Die Preiserhöhungsmöglichkeit ist an die Preissenkungsmöglichkeit, soweit sich solche ergibt, gekoppelt.
plus
- Es handelt sich ausschließlich entweder um die Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger oder Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
plus
- Die Voraussetzungen sind nach dem Abschluss des Reisevertrages eingetreten.
Die Preiserhöhung muss Ihnen spätestens am 20. Tag vor dem Reiseantritt zugehen. Eine später eingegangene einseitige Preiserhöhung brauchen Sie nicht zu akzeptieren.
Die Erklärung zur Preiserhöhung muss Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein (Brief, E-Mail). Eine telefonisch erklärte einseitige Preiserhöhung ist unwirksam.
Gemäß § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB müssen Sie einseitige Preiserhöhungen von mehr als 8 Prozent des Gesamtreisepreises nicht hinnehmen. Gleichwohl können Sie diese akzeptieren oder ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten.
Stornierung und Rücktritt
Gemäß 651 h Abs.1 S. 2 BGB können Sie vor Beginn der Reise jederzeit von Ihrem Vertrag zurücktreten.
Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall eine angemessene Entschädigung zu. Diese kann als Pauschalbetrag in den allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters vereinbart werden oder sich nach dem Reisepreis abzüglich der durch den Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen richten.
Der Reiseveranstalter kann lediglich in solchen Fällen keine Entschädigung verlangen, wenn am Reiseort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen (z.B. aktuelle Terroranschläge).
Aktuell bieten aber viele Reiseveranstalter freiwillig vertragliche kostenfreie Stornierungsmöglichkeiten bis zu 14 Tagen vor dem Reisebeginn an.
Die Covid19-Pandemie kann zu einem kostenfreien Reiserücktritt berechtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von Covid19 nicht möglich ist, z. B. weil die Unterbringungsgelegenheiten geschlossen sind.
Ansonsten ist nach der geltenden Rechtsprechung aus der ex-ante Perspektive vorzugehen (AG Duisburg vom 01.12.2020, 53 C 1811/20):
Liegen zum Stornierungszeitpunkt keine amtlichen Reisewarnungen vor, kann der Reisende keine kostenfreie Stornierung verlangen, auch wenn nachträglich die Durchführung der Reise pandemiebedingt nicht möglich wäre.
Bei einer vorhandenen amtlichen Reisewarnung, z. b. des Auswärtigen Amtes, darf die Reise storniert werden.
Ja, auch dem Reiseveranstalter steht dieses Recht zu laut § 651 h Abs. 4 BGB. Dies kommt beispielsweise zustande, wenn sich weniger Personen, als in den allgemeinen Reisebedingungen festgelegt, gemeldet haben.
In diesen Fällen kann der Reiseveranstalter spätestens:
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen
zurücktreten.
Dem Reiseveranstalter steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht aufgrund eines Pandemieausbruchs oder Terrorismus zu. Im Falle seines Rücktritts verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf die Vergütung.
Fehler bei Online-Buchungen
Nein, im Gegensatz zu den vielen anderen online abgeschlossenen Verträgen, besteht bei den online gebuchten Pauschalreisen kein Widerrufsrecht.
Ja, Sie haben grundsätzlich das Recht, jedenfalls sieben Tage vor Reisebeginn dem Reiseveranstalter zu erklären, dass eine dritte Person in Ihre Reise eintritt, § 651 e Abs. 1 BGB. Die aktuelle Rechtsprechung hält sogar drei Tage vor dem Reiseantritt für angemessen. Verweigert der Reiseveranstalter ohne nachvollziehbare Gründe den Austausch von reisenden Personen, ist er zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet. Die Erklärung ist auf einem Dauerträger, z. B. per E-Mail, abzugeben. Eine telefonische Erklärung genügt nicht.
Der Reiseveranstalter hat das Recht, Ihnen die Mehrkosten aufzuerlegen. Es muss sich aber hierbei um die tatsächlich entstandenen Kosten, wie beispielsweise Stornierungsgebühren der Fluggesellschaften, handeln. Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand darf der Reiseveranstalter keine Kosten erheben. Die Beweislast für die entstandenen Mehrkosten trägt der Veranstalter.
Die Hotelbuchung kann in der Regel, wenn es sich um keine kurzfristige Buchung handelt, entweder kostenfrei storniert oder auf einen anderen Reisezeitraum umgebucht werden. Dasselbe gilt für den Mietwagen. Problematischer ist es mit den Flugtickets, da diese aus Sicherheitsgründen nur ausnahmsweise umgeschrieben werden dürfen.
Sie können Ihre Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft aufgrund des Inhalts oder eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechten. Da Sie die Beweislast dafür tragen, dass die Abgabe der Erklärung versehentlich erfolgte, müssen Sie dies unverzüglich, also sobald Ihnen der Fehler auffällt, tun. Am besten Sie überprüfen die Buchungsbestätigung nach deren Eingang auf ihre Richtigkeit. Die dem Reiseveranstalter bis dahin entstandenen Kosten, die er im Vertrauen auf das Bestehens der Reise getätigt hat (z. B. Stornierungskosten), müssen Sie ersetzen. Hingegen müssen die entgangenen anderweitigen Buchungen des Reiseveranstalters nicht ausgeglichen werden. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Höhe der entstandenen Kosten nachzuweisen.
Ihnen steht ein Anfechtungsrecht aus dem § 119 BGB zu, denn es handelt sich hierbei um einen beachtlichen Eigenschaftsirrtum. Die dem Reiseveranstalter bis dahin entstandenes Kosten, die er im Vertrauen auf das Bestehen der Reise getätigt hat (z. B. Stornierungskosten) müssen Sie ersetzen. Hingegen müssen die entgangenen anderweitigen Buchungen des Reiseveranstalters nicht ersetzt werden (Begrenzung auf das sog. positive Interesse). Der Reiseveranstalter trägt die Beweislast für die entstandenen Kosten. Wurden Sie bewusst durch den Reiseveranstalter über die Ausstattung getäuscht, dürfen Sie jederzeit täuschungsbedingt anfechten und tragen auch keine Stornierungskosten.
Alternativ können Sie jederzeit vor Reisebeginn ohne Angabe von Gründen von dem Reisevertrag zurücktreten. Die Erklärung kann formlos, demnach schriftlich, mündlich oder elektronisch erfolgen. Allerdings ist der Reiseveranstalter dazu berechtigt, in seinen allgemeinen Reisebedingungen für den Rücktrittsfall Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Stornierungskosten) festzulegen.
Reisesicherungsschein
Veranstalter von Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtet, bereits vom Kunden erhaltenes Geld gegen Insolvenz abzusichern. Der Reisesicherungsschein ist ein Beleg dafür, dass der Veranstalter eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Bevor von Ihnen eine An- oder Restzahlung für die Reise gefordert werden kann, muss Ihnen der Sicherungsschein im Original ausgehändigt werden, z.B. durch Abdruck auf der Rückseite der Reisebestätigung oder als separates Dokument. Kopien oder Faxe reichen nicht aus.
Überprüfen Sie die auf dem Sicherungsschein gemachten Angaben, insbesondere die Gültigkeitsdauer und ob der dort genannte Veranstalter mit dem Veranstalter der Reisebestätigung übereinstimmt.
Werden Sie misstrauisch, wenn Sie am Schein irgendwelche Manipulationen feststellen.
Im Falle der Insolvenz Ihres Reiseveranstalters werden bereits bezahlte Beträge zurückerstattet. Umfasst die Pauschalreise auch die Beförderung, werden gegebenenfalls die entstandenen Rückreisekosten und die Beherbergung bis zur Rückreise übernommen. Nehmen Sie den Sicherungsschein daher mit ins Reisegepäck.
Gehen große Unternehmen bankrott, kann es sein, dass nicht der gesamte Reisepreis erstattet werden kann. Hintergrund ist, dass es für den Versicherungsgeber eine Haftungsgrenze von 110 Millionen Euro gibt. Wird ein großer Reiseveranstalter (wie etwa 2019 die Thomas Cook GmbH) insolvent, reicht die Versicherungssumme nicht und der Reisepreis wird nur anteilig erstattet. Sie können in diesem Fall prüfen lassen, ob es freiwillige Ausgleichszahlungen vom Staat gibt.
Damit Verbraucher*innen zukünftig besser abgesichert werden und nicht der Staat – und damit der Steuerzahler – für die Kosten aufkommt, hat die Bundesregierung im Februar diesen Jahres den Gesetzesentwurf für einen Sicherungsfond verabschiedet.
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht bei
- der Thomas Cook Touristik GmbH
- der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH
- der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz oder
- der Tour Vital Touristik GmbH,
sind von der Insolvenz dieser Reiseveranstalter betroffen und möchten die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch nehmen, dann finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/2020_FAQ_Thomas%20Cook.html.
Reisekrankenversicherung
Der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ist für gesetzlich Versicherte empfehlenswert, denn diese erhalten nur die Behandlungskosten, und zwar nur innerhalb der EU und in den Ländern, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht, erstattet. Für weitere Kosten, wie z.B. für den Rücktransport nach Deutschland, macht die Erweiterung des Versicherungsschutzes Sinn.
Eine Auslandsreisekrankenversicherung deckt auch außerhalb Europas neben den Behandlungskosten die Kosten für ambulante sowie stationäre Behandlungen, schmerzstillende Zahnbehandlung und den Krankenrücktransport nach Deutschland ab.
Privatversicherte sollten vor einer Reise abklären, welche Leistungen der bestehende Krankenversicherungsschutz abdeckt. Davon hängt ab, ob eine Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll ist.
Vorsicht: Reisende, die unter chronischen Erkrankungen leiden, genießen trotz Auslandsreisekrankenversicherung unter Umständen keinen Versicherungsschutz. Gerade hier ist es besonders wichtig, das Kleingedruckte zu lesen. Wenn bei Reiseantritt bereits feststeht, dass auf der Reise Behandlungskosten entstehen werden, übernehmen Versicherer diese grundsätzlich nicht.
Die Unterschiede zwischen den Angeboten liegen vorrangig bei den Vertragsbedingungen.
Achten Sie darauf, dass der Rücktransport auch dann bezahlt wird, wenn er nicht zwingend medizinisch notwendig, sondern lediglich medizinisch sinnvoll ist. Der Transport in eine geeignete Spezialklinik sowie die Übernahme der Behandlungskosten bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit sollten ohne zeitliche Begrenzung inkludiert sein. Dasselbe gilt für die Überführung des Leichnams im Todesfall.
Eltern sollten zudem darauf achten, dass bei Erkrankung ihrer Kinder das „Rooming-In“ (Übernachten der Eltern im Krankenhauszimmer) im Versicherungsschutz enthalten ist.
Für Vielreisende empfiehlt sich der Abschluss eines Jahresvertrags. Die Kosten liegen für Einzelpersonen bei rund zehn Euro, für eine Familie bei ungefähr 20 Euro.
Typischerweise gewährt die Auslandsreisekrankenversicherung für Auslandsaufenthalte höchstens einen Schutz für 42 bis 60 Tage. Bei längeren Reisen oder Austauschsemestern empfiehlt es sich, mit dem Versicherer über eine individuelle Lösung zu sprechen.
Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung
Bei einer teuren und lange im Voraus geplanten Reise empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Erfolgt die Absage der Reise aus einem unvorhersehbaren wichtigen Grund, wie z.B. einer schweren Erkrankung oder dem Verlust des Arbeitsplatzes, so bekommen Sie den Reisepreis abzüglich der angefallenen Stornokosten zurückerstattet.
Im Falle einer unerwartet auftretenden Erkrankung oder eines anderen versicherten wichtigen Grundes müssen Sie die Reise unverzüglich beim Reiseveranstalter stornieren und den Versicherer baldmöglichst informieren. Da sich die Stornierungsgebühren – vor allem bei Pauschalreisen – erhöhen, je näher die Reise rückt, besteht andernfalls das Risiko, dass sie auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben.
Der Versicherer übernimmt nur die Stornierungskosten, die beim frühestmöglichen Reiserücktrittszeitpunkt angefallen wären. Wer auf die Wiedergenesung vor Reisebeginn hofft und erst unmittelbar vor Reiseantritt storniert, trägt die Mehrkosten, die durch die verzögere Stornierung entstanden sind. Für Zweifelsfälle bieten die meisten Versicherer eine Service-Hotline an. Hier lässt sich abklären, ob eine Reise storniert werden muss oder ob man noch abwarten soll.
In jedem Fall sollten Sie den Rücktrittsgrund belegen können. Lassen Sie sich bei einer Erkrankung unbedingt vom Arzt attestieren, dass Sie die geplante Reise krankheitsbedingt nicht antreten können.
Chronische Erkrankungen sind bei der Reiserücktrittsversicherung häufig nicht mitversichert. Insbesondere dann, wenn der Versicherte damit rechnen musste, auf Grund seiner Vorerkrankung die Reise möglicherweise nicht antreten zu können.
Eine Reiseabbruchversicherung übernimmt – im Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Reiserücktrittsversicherung – ihre Kosten, falls der wichtige Grund erst dann auftritt, wenn Sie den Urlaub bereits angetreten haben und diesen vorzeitig abbrechen müssen.
Reisegepäckversicherung
Eine Reisegepäckversicherung versichert das auf der Reise mitgeführte Gepäck gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl. Eine solche Versicherung ist in der Regel verzichtbar, da sie nur minimalen Schutz bietet. Die hohen Sorgfaltspflichten des Versicherten bei der Überwachung des Reisegepäcks führen in Fällen von Diebstahl sehr häufig zu einem Leistungsausschluss. Haben Sie nicht ausreichend auf das Gepäck achtgegeben, kann Ihnen ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger oder gar kein Geld erstattet werden. Wirft Ihnen der Versicherer vor, dass Sie z.B. den Schaden zu 70 Prozent zu verantworten haben, würde er nur 30 Prozent des Schadens ausgleichen.
Versichert ist Ihr Reisegepäck, das der mitreisenden Familienangehörigen und aller weiteren im Versicherungsschein aufgeführten Personen gegen Verlust und Beschädigung.
Als Reisegepäck gelten alle Sachen des persönlichen Bedarfs, die Sie während der Reise dabeihaben. Auch am Körper getragene Kleidung, Reiseandenken, Geschenke, die während der Reise gekauft wurden sowie amtliche Ausweise und Visa.
Nicht versichert sind: Geld, Fahrkarten, Urkunden, Wertpapiere und andere Dokumente. Es besteht auch kein Versicherungsschutz für Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen. Schäden durch Vergessen oder Verlieren von Reisegepäck sind nicht versichert.
Versicherungsschutz besteht nur für Zeiträume, in denen sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsbetriebes, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.
Während der übrigen Reisezeit ist das Gepäck zumindest gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Transportmittelunfall, Feuer und Elementarereignisse versichert.
Zum Teil ist Reisegepäck auch über die Hausratsversicherung abgesichert. Die Obergrenze der Erstattung liegt bei ca. 10.000 Euro. Gezahlt wird – abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen – allerdings nur, wenn sich das Gepäck in einem Gebäude oder KFZ befunden hat und bei einem Einbruch oder Raubüberfall entwendet wurde. Die Hausratversicherung zahlt zudem in aller Regel den Neuwert, während eine Reisegepäckversicherung häufig nur den Zeitwert ersetzt.
Geht das Gepäck während einer Flugreise verloren oder kommt es verspätet oder beschädigt am Zielort an, so gewährt das Montrealer Übereinkommen dem Fluggast Entschädigungsansprüche von bis zu ca. 1.400 Euro.
Der entstandene Schaden muss dargelegt und falls er bestritten wird, auch bewiesen werden, z.B. durch Fotos und genaue Beschreibung.
Bei Beschädigungen und Verlust von aufgegebenem Reisegepäck muss dies unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen, bei der Fluggesellschaft z.B. am Flughafen an einem dafür vorgesehenen „Lost und Found – Schalter“ und ggf. beim Reiseveranstalter angezeigt werden. Im Rahmen einer Pauschalreise kann gegenüber dem Reiseveranstalter der Reisepreis zumindest für den Zeitraum, in dem Ihnen das Gepäck am Reiseziel nicht zur Verfügung stand, gemindert werden. Auch dies muss innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Informieren Sie Ihn per Mail oder Telefon am besten vor Zeugen.
Tipp: Bewahren Sie den Gepäckabschnitt sorgfältig auf. So können Sie belegen, dass Sie rechtzeitig reklamiert haben und / oder lassen Sie sich die Anzeige schriftlich bestätigen.
Schäden, die durch Verspätung von Gepäck entstehen, muss die Fluggesellschaft ersetzen. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei ca. 1.400 Euro. Ausnahme: Die Gesellschaft kann nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder nicht treffen konnte.
Der entstandene Schaden muss dargelegt und falls er bestritten wird, auch bewiesen werden, indem Sie Belege vorlegen, für durch die verzögerte Aushändigung des Gepäcks entstandenen Kosten, z.B. Ersatzbeschaffung von Kleidung und Toilettenartikeln.
Im Rahmen einer Pauschalreise können Sie den Reisepreis gegenüber dem Reiseveranstalter mindern, wenn Ihnen das Gepäck am Reiseziel nicht zu Verfügung steht, oder verspätet ankommt.
Bei einer Verspätung müssen Sie dies innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt wurde, bei der Fluggesellschaft und ggf. beim Reiseveranstalter schriftlich anzeigen.
Tipp: bewahren Sie den Gepäckabschnitt sorgfältig auf. So können Sie beweisen, dass Sie rechtzeitig reklamiert haben.
Essen und Trinken auf Reisen
Ob Reiseproviant oder in der Raststätte – vollwertig essen und trinken empfiehlt sich auch für die Urlaubsreise, denn dadurch steigert sich die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden. Gerade bei langen Autofahrten empfehlen sich leichte Gerichte und häufiger kleinere Portionen, um Müdigkeit vorzubeugen und die Konzentrationsfähigkeit aufrechtzuerhalten.
Gemüse und Obst machen nicht nur fit, sie fördern auch die Gesundheit. Besonders gut für die Fahrt eignen sich Vollkornbrot mit Käse oder Schinken, Cocktailtomaten, Radieschen, Paprikastücke, Weintrauben oder Melonenstücke. Eine gute Alternative zu Gemüse und Obst sind frisch zubereitete Green Smoothies.
Erwachsene benötigen etwa 1,5 Liter Flüssigkeit, Kinder mindestens 1 Liter am Tag, an heißen Tagen ist der Bedarf noch höher. Empfehlenswerte Durstlöscher sind Wasser, Saftschorlen und ungesüßte Kräuter- und Früchtetees, jedoch nicht zu kalt um keine Magenbeschwerden
hervorzurufen.
Regelmäßige Pausen sind wichtig, warum nicht gleich in Kombination mit Milch oder Milchprodukten, denn sie enthalten viel Calcium und stärken die Knochen. Bevorzugen Sie die fettarmen Varianten.
Eine gute Wahl sind Milchreis, Buttermilch oder Joghurt.
Handynutzung im Ausland und Roaming
Die Gebühren für das „Roaming“ wurden am 15. Juni 2017 bei Reisen in ein anderes Land innerhalb der EU abgeschafft.
Sie zahlen seither die gleichen Kosten für den Tarif wie im Heimatland, wenn sie das Smartphone oder Tablet für Telefonie, SMS oder zum Surfen im Internet innerhalb der EU nutzen. Voraussetzung ist, dass Sie die Dienste für das Roaming entsprechend dem „Fair Use“-Grundsatz für Reisen von gewöhnlicher Dauer nutzen.
Beim Überschreiten der Landesgrenze informiert der Anbieter per SMS über die aktuelle Gebührensituation und die Kostendeckelung von maximal 59,50 Euro angefallene Kosten. Eine weitere SMS folgt, wenn 80 Prozent der Kostengrenze oder des individuellen Datenvolumens erreicht sind. Der Nutzer wird bei Erreichen von 100 Prozent per SMS benachrichtigt, zu welchen Konditionen die kostenpflichtige Datennutzung weiterhin möglich ist. Die Datenverbindung wird automatisch unterbrochen, wenn der Nutzer nicht aktiv auf diese SMS reagiert.
Tipp: Schauen Sie vor Reiseantritt in ihren Vertrag oder fragen sie bei ihrem Anbieter nach. Für die mobile Datennutzung im Urlaubsland kann es je nach Mobilfunktarif für das Datenvolumen Höchstgrenzen geben bzw. Billigtarife, die kein Roaming ermöglichen.
Nutzen Sie das Smartphone oder Tablet außerhalb eines EU-Landes, wie z.B. der Schweiz oder Türkei, kann Mobilfunk sehr hohe Kosten verursachen. Mit mehr als 50 Euro kann die Versendung eines einzigen Fotos zu Buche schlagen (lt. Stiftung Warentest online 27.05.2019).
Wer auf sein Handy außerhalb der EU nicht verzichten möchte, muss Zusatzkosten zahlen. Je nach Vertragsart verlangen Mobilfunkanbieter unterschiedliche Preise für Gesprächsminuten, SMS und Datennutzung. In der Regel zahlen Kunden mit einem Laufzeitvertrag für die Telefonie weniger als Kunden mit Prepaid-Verträgen. Zum Schutz vor einer Kostenexplosion gilt auch außerhalb der EU die Kostengrenze von 59,50 Euro, bevor die Internetverbindung unterbrochen wird.
Alternativ zu ihrem eigenen Vertrag können sich Verbraucher für die Dauer der Reise eine Prepaid-Karte im Reiseland vor Ort kaufen und diese nutzen, um mobil online zu sein. Dies ist in der Regel deutlich günstiger.
Besondere Vorsicht ist in Deutschland bei Aufenthalten in Grenzregionen, z.B. zur Schweiz, geboten. Ist am Handy die automatische Netzwahl voreingestellt, wählt es sich in das sendestärkste Netz ein, was ggf. mit Kosten verbunden ist.
Tipp: Achten Sie darauf, mit welchem Netz ihr Handy verbunden ist, schalten Sie die automatische Netzwahl aus oder deaktivieren Sie mobile Datennutzung. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Anbieter für Mobilfunk über spezielle Auslandstarife oder -pakete, damit es nach dem Urlaub keine böse Überraschung gibt.
Die EU-Roaming-Verordnung sowie die automatische Trennung von Mobilfunkverbindungen bei 59,50 Euro gilt nicht an Bord von Fähren, Kreuzfahrtschiffen oder im Flugzeug, sondern nur auf dem Festland. Reedereien betreiben auf ihren Schiffen eigene Handynetze. Nicht alle Mobilfunkanbieter bieten auf Schiffen freiwillig eine Deckelung der Kosten für das Roaming oder sperren das Daten-Roaming.
Tipp: Informieren Sie sich vor ihrer Schiffsreise über die Nutzung ihrer Geräte und zu Tarifen an Bord beim Anbieter der Reise oder der Reederei.
Die Urlaubskasse kann bereits zu Reisebeginn am Flughafen belastet werden, wenn Sie mit automatischem Daten-Roaming online gehen. Im Flugzeug können sich mobile Geräte selbständig ins Boardnetz einwählen, auch wenn Sie das Handy gerade nicht nutzen.
Tipp: Schalten Sie das Gerät zum Schutz vor hohen Kosten während des Flugs in den Flugmodus oder ganz aus.
Klimafreundlich reisen
Immer mehr Verbraucher*innen achten bei Ihren Alltagsentscheidungen nicht nur auf den eigenen Komfort, ihre Gesundheit und ihren Geldbeutel, sondern berücksichtigen auch die Auswirkungen auf die Umwelt. Gerade beim Verreisen kann man durch die Wahl des Verkehrsmittels viel tun, um das Klima zu schonen (1).
Laut Umweltbundesamt (UBA) sind Flugreisen besonders umweltschädlich: Ein Flug von Deutschland auf die Kanarischen Inseln und zurück verursacht gemäß UBA-Rechner (https://uba.co2-rechner.de/de_DE/mobility-flight#panel-calc) auf der Route Berlin – Las Palmas (Gran Canaria) pro Person 1,38 Tonnen CO2 auf 7228 km. Denselben CO2-Ausstoß verursacht ein vollbesetzter Mittelklasse-PKW pro Person auf 9.650 km. Mit dem Fernbus oder der Bahn beträgt die Entfernung sogar 47.586 km (Berechnungen nach (2).
Tipps:
• Das Flugzeug erst ab Entfernungen von über 1000 km nutzen.
• Die Aufenthaltsdauer am Urlaubsort und die Entfernung von Zuhause
sollten in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Faustregel: Ein Tag pro 100 km Entfernung
Quellen:
Wer keine Möglichkeit hat, auf das Flugzeug zu verzichten, kann durch freiwillige Kompensationszahlungen die Treibhausgasemissionen ausgleichen.
Die verursachte Treibhausgasemission wird berechnet und die von Ihnen gezahlte Ausgleichszahlung in Klimaschutzprojekte investiert.
Einen Überblick hierzu finden Sie beispielsweise unter (2,3).
Quellen:
- https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/mobilitaet/kompensation-von-treibhausgasemissionen
- https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/freiwillige-co2-kompensation-durch
- Test 13.02.2018: https://www.test.de/CO2-Kompensation-Diese-Anbieter-tun-am-meisten-fuer-den-Klimaschutz-5282502-0/#:~:text=Mit%20dem%20Geld%20werden%20zum,er%20ein%20Flugzeug%20nutzt%20%E2%80%93%20verbraucht
Fluggastrechte
Fluggastrechte ergänzen die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche von Passagieren und dienen vor allem dazu, Fluggesellschaften bei Flugunregelmäßigkeiten (Annullierung, mehrstündige Verspätung, Nichtbeförderung) zu Ausgleichsleistungen zu verpflichten. Zu wesentlichen Teilen sind Fluggastrechte im europäischen Rechtsraum in der Fluggastrechte-Verordnung, international auch durch das Montrealer Übereinkommen normiert.
Die Fluggastrechteverordnung gilt für Flüge, die von einem Flughafen in der EU beginnen oder von einem Flughafen außerhalb der EU starten mit Ziel innerhalb der EU und von einem europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.
Das Montrealer Abkommen gilt international für alle teilnehmenden Staaten – auch Deutschland und Österreich. Hier sind Haftungshöchstgrenzen für Personen-/ Sachschäden und Verspätungen geregelt, die nur greifen, sofern der Luftfrachtführer nachweisen kann, alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung getroffen zu haben oder dass es ihm nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen bzw. sein Verhalten nicht zum Schadenseintritt beigetragen hat.
Bei Nichtbeförderung – zum Beispiel wegen Überbuchung – hat der Passagier Anspruch auf:
• die Erstattung des Ticketpreises,
• den frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort,
• die frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder
• die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind).
Zu leisten hat die ausführende Fluggesellschaft ferner eine pauschale Ausgleichszahlung von:
• 250 Euro für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km,
• 400 Euro für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und
• 600 Euro bei Flugstrecken von mehr als 3.500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen Ihnen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 Prozent zu.
Info: Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.
Der Passagier hat wahlweise Anspruch auf:
• Erstattung des Ticketpreises,
• einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder
• anderweitige Beförderung zum Zielort.
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung zu zahlen:
• 250 Euro für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km,
• 400 Euro für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und
• 600 Euro für eine Flugstrecke von mehr als 3.500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.
Besonders vorteilhaft für Reisende ist, dass sie einen tatsächlichen Schaden nicht nachweisen müssen, da es sich um eine pauschalierte Entschädigung für entstandene Unannehmlichkeiten handelt. Die Entschädigungszahlungen stehen einem Passagier gleichwohl nur zu, wenn
• die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat
• der Fluggast über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird, aber kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen
• der Fluggast über die Annullierung erst weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird und kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen Ihnen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 Prozent zu.
Darüber hinaus entfällt ein Anspruch auf Ausgleichspauschalen dort, wo außergewöhnliche Umstände die Flugunregelmäßigkeit verursachen und ein Luftfahrtunternehmen deshalb den Flug nicht zumutbar rechtzeitig durchführen kann.
Dies ist einer Annullierung gleichzusetzen und begründet einen Schadensersatzanspruch, falls es sich nicht um eine lediglich geringfügige Vorverlegung handelt.
Bei verzögerter Beförderung infolge einer Annullierung oder Flugverspätung sind dem Fluggast diverse Sachleistungen bereitzustellen. Hierzu zählen Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefongespräche oder Telefaxe sowie E-Mails. Falls dringend notwendig, zum Beispiel falls der tatsächliche Abflug erst am Folgetag möglich ist, stehen dem Fluggast eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu. Alle diese Rechte entstehen jedoch nur bei einer Verspätung des Abfluges von:
• über zwei Stunden für eine Flugstrecke kleiner 1.500 km,
• über drei Stunden für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3.500 km außerhalb der EU und
• über vier Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3.500 km.
Bei einer Verspätung ab fünf Stunden beim Abflug (auch eines Anschlussfluges) können Passagiere die Reise abbrechen und haben dann Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen und gegebenenfalls auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt. Wahlweise können sie auch eine alternative Beförderung zu ihrem geplanten Ziel verlangen.
In besonderen Fällen ist es den Passagieren sogar gestattet, eigenmächtig einen Ersatzflug zu buchen und die entstandenen Kosten dafür von der Fluggesellschaft zurückzufordern. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Reiseveranstalter versäumt hat, die Reisenden bei der Buchung auf deren Pflicht zur Mängelanzeige hinzuweisen.
Für die Berechnung der für die Entschädigungshöhe maßgeblichen Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Flugunregelmäßigkeit verzögert erreicht wird.
Eine mehr als dreistündige Verspätung ist einer Flugannullierung gleichgestellt. Entscheidend ist hier die Ankunft am Endziel. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn der Zubringerflug mit geringerer Verspätung stattfindet und sich eine Verzögerung von über drei Stunden erst ergibt, weil ein Passagier seinen Anschlussflug verpasst. Dabei ist unerheblich, ob die maßgeblichen Verspätungen im oder außerhalb der EU entstanden sind. Auch kommt es nicht darauf an, ob alle Teilstrecken mit derselben Airline durchgeführt werden. Allerdings sollte eine mehrgliedrige Verbindung einheitlich, also zusammen gebucht sein.
Geleistet werden müssen Geldleistungen bar, per Überweisung oder – bei schriftlichem Einverständnis des Passagiers – in Form von Reisegutscheinen innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der aufgetretenen Flugunregelmäßigkeit.
Das darf sie nur, wenn die Umstände auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der Ausübung der üblichen Luftbeförderung und unbeherrschbar sind. Dies sind z.B.:
• politische Instabilität
• sicherheitsgefährdende Wetterbedingungen
• Streiks
• Unerwartete technische Defekte (außer Sabotage, Terrorangriff, Konstruktionsfehler)
• Vogelschlag
Die Pflicht zur Betreuung der Fluggäste durch Unterbringung, Mahlzeiten und Erfrischungen besteht dennoch. Sofern für die Fluggesellschaft zumutbar, sollen dennoch Umbuchungen – auch auf andere Airlines – durchgeführt werden.
Fluggäste können Ihre Ansprüche selbst einfordern. Melden Sie Ihre Ansprüche schriftlich nachweisbar bei der Fluggesellschaft an. Benennen Sie Ihre Forderungen, legen Belege bei und setzen Sie eine Frist. Bleiben Sie hartnäckig und fragen Sie ggf. nach.
Leider kommt es vor, dass die Fluggesellschaft nicht antwortet und nicht bezahlt. In solchen Fällen können Sie sich an Schlichtungsstellen wenden oder Ihre Forderungen gerichtlich bewirken. Eine vorherige Geltendmachung der Forderungen bei der Fluggesellschaft unter Fristsetzung ist Voraussetzung, damit Sie die Prozesskosten erstattet bekommen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, klären Sie vorab, ob diese die Kosten für den Rechtsstreit übernehmen.
Sie können Ihre Ansprüche auch durch sogenannte Inkasso-Portale (z.B. Airhelp, Fairplane, Flightright) eintreiben lassen. Diese sind allerdings kostenpflichtig, in der Regel durch eine Beteiligung an der ausbezahlten Entschädigung.
Manche Sofort-Entschädiger (z.B. EUFlight oder Compasation2go) kaufen Ihnen Ihre Forderung auch ab, nachdem sie die Erfolgsaussichten mittels einer Formular-Abfrage geprüft haben.
Auch ein Mahnverfahren kommt in Betracht.
EU: Zuständig ist die Schlichtungsstelle für den Öffentlichen Personennahverkehr (SOEP) oder das Bundesamt für Justiz (ab zwei Monaten nach Einforderung bei der Fluggesellschaft).
Nicht-EU: Wenden Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum.
Schäden am eingecheckten Gepäck müssen Sie innerhalb von sieben Tagen und bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen (Ausschlussfrist!) nach dem Eintreffen schriftlich geltend machen. Am besten melden Sie den Schaden bereits am Flughafengelände beim Check-Out.
Wenn Ihr Gepäck nicht innerhalb von 21 Tage nach Verlust wieder aufgetaucht ist, haben Sie ein Recht auf Erstattung des Zeitwertes (2021 maximal rund 1360 Euro), wenn Sie belegen können, was verloren ging. Kommt das Gepäck verspätet an, können Sie bis zur gleichen Höhe Ersatz beschaffen – allerdings ist dies auf ein notwendiges Maß beschränkt. Wurde Gepäck beschädigt, haftet die Fluggesellschaft ebenfalls für den entstandenen Schaden.
Manche Hausratversicherungen bieten auch Schutz gegen verlorenes Gepäck.
• Bei Annullierung durch die Fluggesellschaft gelten die üblichen Bestimmungen.
• Möchten Sie Ihre Reise stornieren, gelten die vereinbarten AGBs.
Einige Airlines bieten aktuell jedoch Kulanzregelungen für Stornierungen an. In vielen Fällen ist eine Umbuchung auch auf einen späteren Zeitpunkt möglich.
• Reisende haben das Recht, zwischen Gutscheinen und Barerstattungen für stornierte Tickets – einschließlich Flug-, Bahn-, Bus- und Fährentickets – zu wählen. Gutscheine sollten eine Mindestgültigkeitsdauer von einem Jahr haben und müssen nach maximal zwölf Monaten erstattet werden, wenn Sie diese nicht nutzen. Transportunternehmen sollten zudem flexibel sein und Passagieren beispielsweise erlauben, auf derselben Strecke zu denselben Konditionen zu reisen. Gutscheine sollten auch auf andere Reisende übertragbar sein. Mittlerweile sind Gutscheine auch attraktiver geworden, denn die Bundesregierung sichert den Wert des Gutscheins ab: Geht der Reiseveranstalter in die Insolvenz und reicht die Insolvenzabsicherung nicht aus, tritt der Staat ein.
• Die Covid-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung gelten als außergewöhnlicher Umstand (siehe auch „Verweigerung von Ausgleichszahlungen wegen außergewöhnlichem Umstand“). Beachten Sie: Dies bedeutet nicht, dass die Airlines von der Rückerstattung des Ticketpreises befreit sind, dieses Recht bleibt bestehen. Entschädigungsforderungen können in folgenden Fällen dennoch gestellt werden:
- Die Airline hat den Flug aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen
- Für die Flugstrecke lagen keine Einschränkungen durch Grenzschließungen oder andere behördliche Regelungen vor
- Es gab keine offizielle Reisewarnung für das Zielgebiet
Hat die Airline Sie zudem weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug über den Ausfall informiert, kann Ihnen eine Entschädigung zustehen.
• Fällt ein Flug aufgrund der Schließung von Grenzen oder eines Einreisestopps aus, haben Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung. Es handelt sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand. Passagiere können sich aber die Ticketkosten erstatten lassen bzw. umbuchen.
• Generell gilt: Reisende haben mit der Airline bzw. dem Reiseveranstalter einen Beförderungsvertrag. Das heißt, dass sie einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder Umbuchung haben, um nach Hause zu kommen.
Wird der Rückflug gestrichen, sollten Sie sich für eine alternative Beförderung direkt an den Reiseveranstalter bzw. die Airline wenden. Gibt es keine Aussicht auf eine zeitnahe Ersatzbeförderung oder ist eine Ausreise aufgrund von Grenzschließung nicht möglich, können Reisende Kontakt zum Deutschen Konsulat vor Ort aufnehmen.
Bahngastrechte
Seit 03.12.2009 gelten aufgrund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (1371/2007) einheitliche Rechte für Bahnreisende innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Neben dem Erwerb einer Bahnfahrkarte erfordern diese Rechte, dass es zu einer Störung in der vom Fahrgast gebuchten Verbindung im Eisenbahnverkehr gekommen ist. Erfasst werden dabei nur Zugverspätungen, Zugausfälle und versäumte Anschlusszüge.
Um ihre Rechte geltend zu machen, müssen die betroffenen Reisenden einen Antrag stellen und dazu ein von der Bahn gestelltes Formular (Fahrgastrechteformular) ausfüllen. Außerdem ist bei Verspätungen eine schriftliche Bestätigung vom Zugbegleitpersonal erforderlich. Unter Vorlage beider Formulare können sich die Reisenden dann an das Bahn-Reisezentrum wenden.
Zudem besteht in Problemfällen die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen.
Hinweis: seit dem 01.06.2021 kann die Erstattung auch per App über den Bahn Navigator gefordert werden.
Grundsätzlich wird eine pauschale Entschädigung in Form einer teilweisen Rückerstattung des Fahrpreises gewährt.
Die Rechte gelten für alle Züge aller Europäischen Eisenbahnunternehmen, gleich ob sie im Regionalverkehr oder im Fernverkehr benutzt werden.
Die auf dem Europäischen Recht beruhenden Rechte gelten aber nicht für den städtischen Nahverkehr, also bei Verkehrsmitteln wie U-Bahn, Tram und Bus nicht. Für diesen Bereich gelten teilweise abweichende Regelungen.
Nein, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 26.09.2013, Aktenzeichen: C 509/11) werden im Bahn-Fernverkehr auch Fälle erfasst, deren Ursache "höhere Gewalt" ist.
Allerdings wird sich das ab 2023 ändern, da die Europäische Union eine Reform der Fahrgastrechte im Eisenverkehr plant. Insoweit werden die Rechte der Fahrgäste im Bahnverkehr den Regeln angepasst, die bereits jetzt für alle anderen Verkehrsträger gelten. Konkret bedeutet das, dass Bahnunternehmen keine Entschädigung für Verspätungen oder Zugausfälle mehr leisten müssen, wenn sie die zugrundliegenden Ursachen nicht zu vertreten haben, wie z. B. ganz aktuell im Rahmen von Pandemien. Anders ist dies aber bei Streiks der Bahnmitarbeitenden.
Für den Nahverkehr ist dies noch nicht entschieden.
Ab 60 Minuten Verspätung gibt es 25 % des Fahrpreises für eine einfache Fahrt als Entschädigung, ab 120 Minuten Verspätung sind es sogar 50 % des Fahrpreises für eine einfache Fahrt.
Diese Mindestentschädigung wird von der anstehenden Reform der Europäischen Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr nicht berührt werden.
Bei einer Rückfahrtkarte (Hin- und Rückfahrt) läuft die Entschädigung wie folgt ab: in diesem Fall werden die Hin- und Rückfahrt bei der Berechnung der Entschädigung jeweils einzeln betrachtet und die Höhe der Entschädigung wird ausgehend vom hälftigen Fahrpreis berechnet.
Die Bagatellgrenze für mögliche Entschädigungsansprüche liegt bei 4,00 Euro. Das bedeutet, dass die Bahn unterhalb dieser Grenze keine Entschädigung zahlen muss.
Beim Ausfall von Fernzügen kann ausnahmsweise auch eine kostenlose Hotelunterkunft oder Ersatzbeförderung in Betracht kommen.
Bei einer Verspätung im Fernverkehr von mehr als 60 Minuten hat das Bahnunternehmen die betroffenen Fahrgäste ohne Mehrkosten mit Mahlzeiten und Erfrischungen zu versorgen, soweit dazu die Möglichkeit besteht.
Falls eine Verspätung von mehr als 60 Minuten schon absehbar ist, kann ein Fahrgast auch schon ganz auf die Fahrt verzichten und die Rückerstattung des Fahrpreises geltend machen oder zu einem späteren Zeitpunkt die Reise in Richtung auf sein Fahrziel auch über eine andere Bahnstrecke antreten.
Voraussetzung ist, dass die Verspätung dem Fahrgast mitgeteilt wird, etwa durch das Bahnpersonal am Bahnhof oder durch die dort vorhandenen Informationssysteme. Die Fahrgäste können sich auch bereits vor der Fahrt mit der Deutschen Bahn AG mittels der kostenlosen App „DB Streckenagent“ über etwaige Ausfälle und Verspätungen informieren.
Auch in diesem Punkt wird es ab 2023 durch das geänderte Europäische Recht weitere Verbesserungen geben: Der Reiseveranstalter hat dann die Pflicht, den Fahrgästen eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung anzubieten, selbst wenn hier alternative Verkehrsträger herangezogen werden müssen. Wenn das Unternehmen die Reisenden nicht innerhalb von 100 Minuten über alle in Frage kommenden Möglichkeiten informieren kann, haben die Fahrgäste das Recht, alternative öffentliche Landverkehrsmittel zu nutzen. Das Bahnunternehmen muss in diesem Fall die Kosten für diese Verkehrsmittel zurückerstatten.
Wenn das Reiseziel nicht mehr als 50 km entfernt ist oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt, gibt es weitergehende Rechte, da hier das Erreichen des Fahrzieles im Vordergrund steht:
Falls hier für die Reisenden ist absehbar ist, dass sie wegen einer Verspätung oder dem Ausfall eines Zuges ihr Reiseziel mit mindestens 20 Minuten Verspätung erreichen, können sie einen anderen Zug - auch einen Fernverkehrszug - nutzen.
Davon ausgenommen sind nur reservierungspflichtige Züge und Sonderfahrten.
Von dieser Regelung ebenfalls nicht erfasst werden die Sondertarif-Tickets des Nahverkehrs, z. B. das Bayern-Ticket.
Bei Nutzung eines höherwertigen Zuges, z. B. eines IC/EC statt eines Zuges des Regionalverkehrs, ist der Mehrpreis von den Reisenden zunächst selbst zu bezahlen und kann nur im Wege der Rückerstattung mittels des Fahrgastrechteformulars (oder per App) zurückverlangt werden.
Wenn für die planmäßig vorgesehene Ankunftszeit am Zielbahnhof der Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 05:00 vorgesehen ist und eine Verspätung von wenigstens 60 Minuten vorliegt, hat der betroffene Fahrgast auch die Möglichkeit ein Taxi zur Beförderung zu nutzen, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen. In diesem Fall kann sich der Fahrgast die Taxikosten erstatten lassen. Allerdings können nur maximal 80 Euro erstattet werden.
Diese Regeln gelten auch, wenn der die letzte fahrplanmäßige Zugverbindung ausfällt und der Fahrgast den Zielbahnhof sonst nicht mehr bis 24:00 Uhr erreichen kann. Auch hier beträgt der maximale Erstattungsbetrag 80 Euro.
Nein, in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen seitens der Bahn. Für Verspätungen, die Ihre Ursache nicht im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben, gibt es ebenfalls keine Entschädigung.
Insbesondere die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollen gestärkt werden, d. h. ab 2023 haben diese Personen das Recht auf Unterstützung beim Ein- und Ausstieg im Nah- und Fernverkehr innerhalb der EU, wenn entsprechend geschultes Personal zur Verfügung steht.
Zudem sollen vermehrt Durchgangsfahrkarten angeboten werden, d. h. Einzelfahrscheine, die für aufeinander folgende Teilstrecken gelten.
Bei Nutzung dieser Fahrscheine können Fahrgäste im Falle von Störungen im Bahnverkehr die Weiterreise mit geänderter Streckenführung sowie eine Entschädigung bei Verspätungen oder verpassten Anschlusszügen verlangen. Wenn Anschlusszüge von einem einzigen Bahndienstleister betrieben werden, werden Durchgangsfahrscheine sogar verbindlich vorgeschrieben.
Darüber hinaus sollen die Bahnunternehmen zukünftig verpflichtet werden, in jedem Zug mindestens vier Fahrradstellplätze einzurichten, um den Zielen der Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität Rechnung zu tragen.
Rechte von Fernbusreisenden
Die Fahrgastrechte im Fernbusverkehr gehen auf eine Regelung der Europäischen Union in Gestalt der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 zurück. Diese gilt uneingeschränkt aber nur für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten mit Abfahrts- oder Ankunftsort innerhalb eines Mitgliedsstaates und auch nur, wenn die planmäßige Wegstrecke mindestens 250 km beträgt.
Wenn die Wegstrecke weniger als 250 km beträgt sowie bei der Beförderung von vorab gebildeten Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder Verkehrsunternehmens, gilt die Verordnung nur eingeschränkt.
Weitere Ansprüche der Fahrgäste können sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben.
Entfällt die Fahrt oder verspätet sich die Abfahrt von einer Haltestelle um mehr als 120 Minuten, kann der davon betroffene Fahrgast wahlweise (jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt)
entweder die Fortsetzung der Fahrt
oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Vertragsbedingungen verlangen.
Alternativ dazu hat er Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises und kann zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zu dem im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort verlangen.
Sofern die Rückerstattung des Fahrpreises gewählt wird, muss diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang des Erstattungsantrages erfolgen. Es wird der volle Fahrpreis für nicht durchgeführte Teile der Fahrt und für bereits durchgeführte Teile erstattet, falls die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen für den Fahrgast zwecklos geworden ist.
Kosten für Zeitfahrkarten werden nur anteilsmäßig erstattet.
In diesen Fällen hat der Beförderer dem Fahrgast unverzüglich die oben genannten Möglichkeiten anzubieten.
Zudem sind der Beförderer sowie ggf. der Betreiber des Busbahnhofes in beiden Fällen verpflichtet, die Fahrgäste über die Lage zu informieren.
Diese Information muss unverzüglich, spätestens aber 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit erfolgen. Die Fahrgäste sind auch so bald wie möglich über die voraussichtliche Abfahrtszeit zu informieren. Sofern möglich, sind diese Informationen auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Diese Informationspflichten gelten auch, wenn durch die Verspätung bzw. Annullierung der Anschluss an einen anderen Fernbus verpasst wird.
Beförderer ist dabei derjenige, der im Linien- und Gelegenheitsverkehrsdienst Beförderungen für die allgemeine Öffentlichkeit anbietet und gerade kein Reisevermittler oder Fahrscheinverkäufer ist.
Wenn der Beförderer diese Möglichkeiten nicht anbietet, erhält der Fahrgast zusätzlich einen Betrag in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Entschädigungsantrages auszuzahlen.
In diesem Fall haben die Fahrgäste einen Anspruch auf kostenlose Hilfeleistungen in Form von Imbissen und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung, wenn diese im Bus oder Busbahnhof zur Verfügung stehen oder in zumutbarer Weise beschaffbar sind.
Falls die Weiterfahrt am selben Tag nicht mehr möglich ist und daher eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich sind, haben die Fahrgäste Anspruch auf ein Hotelzimmer oder eine anderweitige Unterkunft. Zusätzlich muss der Beförderer bei der Organisation des Erreichens der Unterkunft behilflich sein.
Zu beachten ist allerdings, dass die Gesamtkosten der Unterbringung durch den Beförderer auf 80 Euro pro Person und Nacht beschränkt sind und der Aufenthalt im Hotel nur für die Dauer von zwei Nächten möglich ist.
Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Beförderer nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung durch „höhere Gewalt“, wie etwa widrige Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen verursacht wurden.
Im Falle der Betriebsunfähigkeit des Fernbusses muss der Beförderer die Weiterfahrt mit einem anderen Fahrzeug vom Pannenort anbieten oder die Fahrgäste zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof befördern, von wo aus sie die Reise fortsetzen können.
Im Falle einer unfallbedingten Beschädigung oder des Verlusts von Teilen des Gepäcks oder wenn Fahrgäste beim Unfall verletzt oder getötet werden, besteht ein Schadensersatzanspruch nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Aufgrund Art. 7 Abs.2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibus- Verkehr wird die Höhe der Entschädigung gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften berechnet.
Darin vorgesehene Höchstgrenzen für die Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck dürfen pro Schadensfall nicht weniger betragen als a) 220 000 EUR je Fahrgast;
b) 1 200 EUR je Gepäckstück. (...)
Zudem besteht unmittelbar nach einem Unfall für die Fahrgäste auch ein Anspruch auf praktische Hilfe insbesondere in Form von Unterbringung, Verpflegung, Bereitstellen von erster Hilfe oder von Kleidung.
Allein wegen der Behinderung oder Einschränkungen in der Mobilität dürfen die Buchung, Fahrscheinausstellung und Mitfahrt des betroffenen Fahrgastes nicht abgelehnt werden.
Eine Ablehnung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn rechtliche Sicherheitsanforderungen oder die Bauart des Fahrzeuges dies verlangen. In diesem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson, wenn dadurch die genannten Gründe nicht mehr vorliegen.
Außerdem hat der Beförderer den betroffenen Fahrgast über jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem eigenen Dienst zu informieren.
Zusätzlich kann die betroffene Person schon vor der Buchung und auch während der Fahrt verlangen, dass entsprechend Hilfe geleistet wird.
Das beinhaltet unter Umständen auch das Recht auf kostenfreie Beförderung einer Begleitperson zur Hilfeleistung während der Fahrt.
Es obliegt den Beförderern oder den Busbahnhofsbetreibern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Fahrgäste spätestens bei der Abfahrt über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren. Zumindest an den Busbahnhöfen müssen diese Informationen bereitgestellt werden.
Dabei ist zu beachten, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Menschen mit Behinderung verlangen können, dass ihnen diese Informationen in einer für Sie zugänglichen Form bereitgestellt werden, soweit diese Möglichkeit besteht.
Die Beförderer haben die Verpflichtung ein entsprechendes Beschwerdesystem einzurichten und zu unterhalten.
Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen sind Beschwerden von Fahrgästen innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Fernbusfahrt einzureichen.
Innerhalb eines weiteren Monats muss der Fahrgast eine Antwort auf seine Beschwerde erhalten. Aus dieser Antwort muss hervorgehen, ob die Beschwerde Erfolg hat oder abgelehnt wird oder sich der Vorgang noch in Bearbeitung befindet.
Die abschließende Beurteilung darf einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ab der Einreichung der Beschwerde nicht überdauern.
Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, kann sich der Fahrgast an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wenden. Das EBA verfügt als staatliche Behörde über entsprechende Befugnisse zur Durchsetzung der Fahrgastrechte.
Daneben können sich die Fahrgäste bei Streitigkeiten mit dem Beförderer auch an unabhängige Schlichtungsstellen wenden, z. B. an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. v. (SÖP), die ein für Verbraucher*innen kostenfreies Schlichtungsverfahren anbietet.
Kündigung wegen höherer Gewalt
Gemäß Reiserecht versteht man unter „höherer Gewalt“ ein von außen kommendes Ereignis, welches zum Zeitpunkt der Buchung der Reise nicht zu erwarten war und die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt.
Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ein bestimmtes Urlaubsgebiet gilt als ausreichendes Indiz für „höhere Gewalt“.
Bei fehlender Reisewarnung ist immer der Einzelfall zu betrachten. Hierzu gibt es zahlreiche Urteile, die für die Beurteilung maßgeblich sein können. Ereignisse wie Naturkatastrophen, Kriege und politische Unruhen, aber auch Epidemien werden hierbei von den Gerichten generell als „höhere Gewalt“ eingestuft.
Ja. Sie können den Reisevertrag vor Reiseantritt als betroffener Urlauber kündigen. Der Reisepreis ist dann vom Veranstalter zurückzuerstatten, ohne dass für Sie eine Stornogebühr fällig wird.
Kommt es während der Reise zu einem unerwarteten Ereignis wie einer Naturkatastrophe oder politischen Unruhen, können Sie die Reise abbrechen. Der Veranstalter muss für Sie die Rückreise sicherstellen. Die zusätzlichen Kosten der Rückreise teilen Sie sich als Reisender mit dem Veranstalter. Ihr ursprünglicher Reisepreis vermindert sich dann aufgrund der frühzeitigen Rückreise um die nichterbrachten Reiseleistungen.
Ausgeschlossen ist eine stornofreie Kündigung mit der Begründung „höhere Gewalt“, wenn Sie sich entgegen einer Reisewarnung für ihr Urlaubsziel dennoch für eine Reise dorthin entschieden haben. Sie können Ihre Reise zwar kündigen, müssen aber dennoch eine Stornogebühr bezahlen.
Nein. Das Arbeitsgericht München hat jedenfalls in einem Einzelfall Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei erheblicher Leistungsänderungen wegen Corona bei einer Kreuzfahrt von Shanghai nach Dubai mit erheblichen Änderungen der Reiseroute abgelehnt (AG München 8.12.2020 283 C 4769/20).
Das gilt es im Einzelfall zu prüfen, da dies von den jeweiligen Vertragsbedingungen Ihrer Reiserücktrittsversicherung abhängt. In der Regel greifen die Reiserücktrittsversicherungen nicht, wenn Naturgewalten in Form vom „höherer Gewalt“ den Reiseantritt verhindern. Es ist üblich, dass die Versicherungen dabei auf die Feststellungen der Weltgesundheitsorganisation abstellen. Hierbei wird die Ausbreitung des Coronavirus als Pandemie betrachtet, so dass selbst bei einer eigenen Erkrankung durch den Virus die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlt. Im Normalfall tritt die Reiseversicherung bei Unfällen, schweren Verletzungen (Knochenbrüchen) oder unvorhergesehenen Erkrankungen der versicherten Person ein.
Ausnahmsweise tritt der Versicherungsfall ein, wenn durch Naturgewalten eine existenzgefährdende Beschädigung am Eigentum des Versicherungsnehmers vorliegt und die persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers daher vor Ort erforderlich ist.
Mit dem Auto unterwegs
Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung gelten innerhalb der geographischen Grenzen Europas, sowie in weiteren Gebieten, die zur europäischen Union gehören. Damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt, sollten Sie den Geltungsbereich Ihrer Kaskoversicherung prüfen, wenn Sie in osteuropäische Länder oder in die Türkei fahren. Den Geltungsbereich entnehmen Sie auch Ihrer grünen Versicherungskarte.
Die grüne Versicherungskarte dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Sie enthält alle relevanten Daten zum Kfz und zur Versicherung.
In den Mitgliedstaaten der EU sowie in der Schweiz, in Serbien, Norwegen, Island und Liechtenstein wird dieser Nachweis bei einem Unfall nicht mehr benötigt, kann aber hilfreich sein. Die grüne Versicherungskarte vereinfacht im Ausland die Regulierung des Schadens deutlich, denn Sie enthält wichtige Informationen über den Halter und die Versicherung des Autos. Alle Versicherungen sind verpflichtet, in jedem Land einen zur Schadensregulierung Beauftragten vorzuweisen.
Verpflichtend ist die grüne Versicherungskarte in der Türkei, Albanien, Bosnien- Herzegowina, Russland und Nordmazedonien.
Tipp: Falls Sie nicht sicher sind, fragen Sie bei Ihrem Kfz-Versicherer nach, ob Sie das Dokument für Ihr Reiseland benötigen.
Prüfen Sie rechtzeitig das Ablaufdatum auf Ihrer grünen Karte und beantragen Sie ggf. bei Ihrem Versicherer ein neues Exemplar. In der Regel sind die Karten drei Jahre gültig, bei einigen Versicherern beträgt die Gültigkeit fünf Jahre.
Die grüne Versicherungskarte erhalten Sie von Ihrem Kfz-Versicherer. Seit 2021 ist diese nicht mehr grün, sondern weiß. Es besteht die Möglichkeit, diese beim Versicherer online anzufordern und selbst ausdrucken. Die Karte muss ausgedruckt vorliegen, ein digitales PDF ist nicht ausreichend.
Falls Ihr Reiseland nicht auf der grünen Karte steht, besteht dafür auch kein Versicherungsschutz der Kfz- Haftpflichtversicherung. Für diese Länder muss vor Grenzübertritt eine sogenannte Grenzversicherung geschlossen werden. In Europa gilt das z.B. für den Kosovo.
Der Europäische Unfallbericht eignet sich für die Schadensaufnahme. Das Formular ist in allen EU-Staaten nahezu identisch aufgebaut. Den Unfallbericht erhalten Sie in der Regel kostenfrei von Ihrem Kfz-Versicherer – nicht nur in der deutschen Version, sondern auch mehrsprachig. Dies ist von Vorteil, wenn Sie einen Unfall im Ausland haben oder einen Unfall in Deutschland mit einem nicht deutschsprachigen Verkehrsteilnehmer. Zwei Exemplare sollten Sie deshalb im Auto mitführen, jeder Beteiligte kann das Formular in seiner Sprache ausfüllen.
Neben dem Europäischen Unfallbericht sollten Sie bei einem Unfall auch die Daten von Zeugen (mit deren Einverständnis) aufnehmen sowie die Unfallstelle und alle Schäden an Ihrem Fahrzeug und beim Geschädigten fotografieren. Soweit möglich, sollten auch Abmessungen und Skizzen festgehalten werden. Bei unklarer Lage informieren Sie am besten die Polizei.
Über den Zentralruf der Autoversicherer können Sie einen Schaden an die gegnerische Kfz-Versicherung melden, ohne die Vertragsnummer oder den Namen des Unfallgegners zu kennen. Der Schaden wird über den Zentralruf anhand des Kennzeichens, des Herkunftslandes, des Tages und des Unfalllandes an den Versicherer weitergeleitet.
Telefonnummer: Inland 0800 25 026 00, Ausland +49(40) 300 330 300. Gilt in allen Staaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.
Ein Schutzbrief kann Sie vor unvorhersehbaren Kosten bei Autopannen schützen. Sie vereinbaren diesen über Automobilclubs oder im Rahmen der Kfz-Versicherung. Gegebenenfalls ist der Versicherungsschutz bereits über die Mobilitätsgarantie, die viele Kfz-Versicherer anbieten, eingeschlossen. Über den Schutzbrief sind Hilfeleistungen bei Pannen und Unfällen versichert, in der Regel werden auch die Kosten für Mietwagen, Fahrzeugüberführung, Kostenerstattung bei Reiseabbruch und vieles mehr übernommen.
Versicherungsschutz besteht in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der EU gehören.
Im Rahmen der Kfz-Versicherung wird oft auch die sogenannte “ Mallorca-Police“ als Deckungserweiterung angepriesen. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung der Haftpflichtdeckungssumme für gemietete Fahrzeuge, wenn die Versicherungssumme des gemieteten Fahrzeuges nicht ausreichen sollte. Die Erweiterung gilt dabei natürlich nicht nur auf Mallorca, sondern in ganz Europa im geographischen Sinn und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der EU gehören.
Tipp: Vor der Abreise beim Kfz-Versicherer anfragen, ob dieser Schutz in der Kfz-Versicherung eingeschlossen ist.
Mit einer Traveller-Police erhalten Sie einen weltweiten Versicherungsschutz. Diese Police erhalten Sie über Ihren Kfz-Versicherer oder beim ADAC.
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines Rechtsstreites mit der gegnerischen Versicherung. Dabei trägt der Versicherer die Anwalts- und Gerichtskosten, die Kosten für Zeugen, Sachverständige sowie bei Auslandsschäden zusätzlich die Kosten für Dolmetscher und einen zweiten Rechtsanwalt am Wohnort des Versicherten.
Reisekasse
Es ist immer ratsam, wenn Sie einen gewissen Betrag als Bargeld dabeihaben, um damit Trinkgelder oder kleinere Einkäufe zu bezahlen. Der einfachste Weg, sich im Ausland mit Bargeld zu versorgen, ist die Abhebung am Geldautomaten vor Ort. Prüfen Sie hierbei vor Reiseantritt die Gebühren Ihrer Bank oder Kreditkartengesellschaft bei Bargeldabhebungen im Ausland. Diese unterscheiden sich je nach Karte und Bank. Bei der Girocard (ehemals ec-Karte) wird oftmals eine pauschale Gebühr verlangt, bei Kreditkarten ein prozentualer Anteil. Oftmals ist die Bargeldabhebung im Ausland mit der Kreditkarte günstiger als mit der Girocard.
Tipp: Manche Kartenlesegeräte oder Geldautomaten bieten außerhalb des Euroraumes die sofortige Abrechnung in Euro an. Was zunächst als praktischer Service erscheint, entpuppt sich im Nachhinein als teure Angelegenheit. Bei dieser Transaktion legt nämlich die geldausgebende Bank vor Ort den Wechselkurs fest und erhebt zum Teil noch eine zusätzliche Gebühr. Lassen Sie deshalb immer in der Fremdwährung abrechnen.
In typischen Urlaubsländern werden die Waren in den Geschäften häufig in Euro ausgezeichnet, obwohl das Land seine eigene Währung hat. Fragen Sie an der Kasse immer auch nach dem Preis in der Landeswährung und bezahlen Sie dann auch so. Dem in Euro ausgewiesenen Preis liegt oftmals ein schlechter, von Händler festgelegter Wechselkurs zugrunde, bei dem Sie zusätzlich draufzahlen.
Die Girocard ist eigentlich eine Karte, die es nur bei Banken in Deutschland gibt. Um diese Karte auch im Ausland nutzen zu können, arbeiten die Banken mit Kreditkartenunternehmen zusammen und nutzen deren Infrastruktur. Wenn Sie auf Ihrer Girocard den Begriff „Maestro“ oder „V-Pay“ finden, funktioniert die Karte in der Regel auch im Ausland. Sicherheitshalber sollten Sie gerade bei Fernreisen aber auch eine Kreditkarte dabeihaben, da die Girocard schon wegen des mangelnden Bekanntheitsgrades in ferneren Ländern von den Händlern nicht immer akzeptiert wird. Außerdem ist die Bargeldabhebung mit der Kreditkarte am Geldautomaten im Ausland häufig günstiger.
Ratsam ist für das Ausland eine Kreditkarte der gängigsten Anbieter, wie Eurocard oder VISA, da diese Karten international eine große Akzeptanz erfahren. Vergleichen Sie die Angebote der Anbieter nach deren Jahresgebühren und verzichten Sie auf kostspielige Zusatzbausteine wie Versicherungspakete, die oftmals auch in den Gold- und Platinvarianten enthalten sind.
Achten Sie darauf, dass es sich bei Ihrer Karte um eine „richtige“ Kreditkarte und nicht um eine sogenannte Debitkarte handelt. Bei Debitkarten werden die Abbuchungen sofort Ihrem Girokonto belastet, was grundsätzlich zwar positiv ist. Allerdings werden diese Karten von einigen Dienstleistern, wie zum Beispiel Autovermietungen, nicht immer akzeptiert. Deshalb sind Sie auf der sichereren Seite, wenn es sich bei Ihrer Kreditkarte um eine sogenannte Charge-Karte handelt, bei der die Umsätze in einer monatlichen Abrechnung gesammelt von Ihrem Konto abgebucht werden.
Notieren Sie sich Ihre Kartennummern und die Kartensperrhotline Ihrer Bank vor der Abreise auf einem gesonderten Notizzettel. Kommt Ihre Karte im Urlaub abhanden, wenden Sie sich an Ihre Bank oder das Kreditkarteninstitut. Alternativ können Sie Ihre Karten auch über die bankenübergreifende Hotline +49 116 116 sperren lassen. Zusätzlich bieten viele Banken die Kartensperrfunktion im Onlinebanking-Portal oder ihrer Banking-App an. Auf diesem Weg können Sie Ihre Karte bequem und schnell selbst sperren.
Haus und Wohnung diebstahlsicher
Geben sie einer Vertrauensperson einen Ersatzschlüssel für Notfälle. Informieren sie ihre Nachbarn oder Vermieter, wer diesen Schlüssel besitzt. Hinterlassen sie eine Telefonnummer, unter der sie im Notfall zu erreichen sind. Lassen sie den Briefkasten regelmäßig leeren, damit nicht am überfüllten Briefkasten zu erkennen ist, dass sie schon länger nicht mehr zu Hause sind.
Wertsachen wie Schmuck, wichtige Dokumente, Wertpapiere und ähnliches lagern Sie am sichersten in einem Bankschließfach.
Das ist sehr zu empfehlen. Auch wenn sich vieles per Zeitschaltuhr steuern lässt, ist es doch sehr auffällig, wenn immer exakt zur selben Zeit die Rollos runter- und die Lichter angehen. Freunde oder Nachbarn darum zu bitten, die Wohnung zu hüten, ist eine gute Lösung. Diese können dann auch den Briefkasten leeren und nachsehen, ob alles in Ordnung ist.
Weitere Tipps zur Einbruchsicherung erhalten sie unter www.nicht-bei-mir.de sowie bei jeder Polizeidienststelle
Reisemängel
Ein Reisemangel liegt vor, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erfüllt werden oder deutlich abweichen und somit der Wert der Reise gemindert wird. Vereinbarte Leistungen finden Sie auf der Buchungsbestätigung und im Reiseprospekt.
Beispiel: Das luxuriöse Zimmer mit Meerblick entpuppt sich als Kammer mit kleinem Fenster zum Hinterhof.
Zuerst sollten Sie sich an den Reiseleiter bzw. Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort wenden und um Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist bitten. Der Veranstalter kann Abhilfe schaffen, indem er eine mindestens gleichwertige Ersatzleistung anbietet, zum Beispiel ein angemessenes Zimmer mit Meerblick, wenn so gebucht.
Bietet der Reiseveranstalter innerhalb der gesetzten Frist keine Abhilfe an oder weigert sich, können Sie selbst Abhilfe schaffen, indem Sie sich selbst ein angemessenes Zimmer mit Meerblick suchen. Die Mehrkosten dafür dürfen Sie dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen. Haben Sie den Mangel angezeigt, sind Sie außerdem berechtigt, den Reisepreis bis zur Behebung des Mangels zu mindern.
Sie haben zwei Jahre nach Reiserückkehr Zeit Ihre Minderungsansprüche geltend zu machen. Anhaltspunkte für die Höhe der Reisepreisminderung gibt die Frankfurter Tabelle oder der ADAC. Wichtig ist, dass Sie die Mängel durch Fotos, Videos und Zeugenaussagen beweisen können. Bei erheblichen Reisemängeln können Sie sogar vom Vertrag zurücktreten und den Reisepreis zurückverlangen. Auch ein Schadenersatzanspruch ist möglich, beispielweise für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder nutzlose Aufwendungen für die An- und Abreise.
Einschränkungen am Urlaubsort, wie das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, Abstandsregelungen, Tischservice statt Buffet sind nicht als Reisemängel zu werten, insbesondere da die Reiseveranstalter derzeit explizit darauf hinweisen. Sollten mehrere Einschränkungen zusammenkommen oder gravierender werden, weil am Urlaubsort kurzfristig ein Hotspot entsteht und behördliche Auflagen dazu führen, dass geplante Ausflüge oder Veranstaltungen nicht möglich sind, kommt eine Reisepreisminderung grundsätzlich in Betracht.
Gewonnene Reise
Wenn Sie unerwartet per Post ein Schreiben erhalten, dass Sie eine Reise gewonnen hätten, so ist dies nur vermeintlich ein Grund zur Freude. An allen Ecken lauern versteckte Kosten und Gebühren, von denen zunächst nicht die Rede war. Darüber hinaus wissen Sie nicht, in was für einem Hotel Sie landen. In der Regel befindet es sich an einem abgelegenen Ort, von dem aus Sie allein schlecht wegkommen. Die Reisen finden in unattraktiven Jahreszeiten statt und in Ihrem Tagesablauf werden sich mit Sicherheit zahlreiche Verkaufsveranstaltungen wiederfinden.
Wir raten von solchen Reisen generell ab. Lassen Sie den angeblichen Gewinn gerne vorab von uns prüfen, so dass wir Sie auf mögliche Fallen aufmerksam machen können. Holen Sie sich vielleicht auch ein Vergleichsangebot in einem Reisebüro, so dass Sie sehen, was eine Reise an diesen Ort und zu dieser Jahreszeit kosten würde, die wirklich Ihren Wünschen entspricht.
Sollten Sie an einer solchen Fahrt teilgenommen und Einkäufe zu überhöhten Preisen getätigt haben, wenden Sie sich möglichst umgehend an eine Verbraucherschutzorganisation wie den VerbraucherService Bayern.
Reisen mit Tieren
Für den Hund benötigen sie einen von ihrem Tierarzt ausgestellten Heimtierausweis. Dieser Ausweis muss Angaben zum Tier, seinem Besitzer, der Identifikationsnummer des Microchips sowie den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung enthalten. Sie sollten sich auf jeden Fall vorab bei ihrem Tierarzt über weitere Medikamente oder Impfungen informieren und über einen eventuellen Leinen- oder Maulkorbzwang am Zielort.
Weitere Infos z.B. hier: Reiseplanung mit Tieren
Der Hund sollte im PKW richtig gesichert sein. In Deutschland und in anderen EU-Ländern müssen Hunde durch Absperrgitter, Transportbox oder Autogurte geschützt werden.
Hundewelpen benötigen für die Einreise nach Deutschland eine Tollwut-Schutzimpfung. Diese kann frühestens im Alter von zwölf Wochen durchgeführt werden. Danach dauert es noch weitere 21 Tage bis es zu einer wirksamen Ausbildung des Impfstoffes gekommen ist. Deshalb kann der Hundewelpe frühestens mit 15 Wochen nach Deutschland einreisen. Außerdem benötigt der Hundewelpe einen Heimtierausweis mit der Identifikaionsnummer des Chips. Dieser muss von einem Tierarzt ausgestellt sein.
Generell haben Nicht-EU-Länder länderspezifische Besonderheiten bei der Ein- und Ausreise mit Tieren. Darüber sollten Sie sich vorher genau informieren. In der Schweiz und in Liechtenstein gelten die EU-Regeln, d.h. es genügen Mikrochip, Tollwutimpfung und EU-Heimtierausweis. Bei der Türkeireise mit Ihrem Hund ist zu beachten, dass Sie für die Rückreise in die EU einen Antikörpernachweis für Tollwut für Ihren Hund erbringen müssen. Dieser muss 30 Tage nach der Tollwutimpfung bei ihrem Hund durchgeführt werden.
Ausführliche Ein- und Ausreisebedingungen von Haustieren in Ländern innerhalb und außerhalb der EU erteilt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/haus-und-zootiere_node.html
Sie benötigen einen Heimtierausweis, der von einem Tierarzt ausgestellt wurde. Weiterhin benötigt der Hund den Mikrochip mit der Identikationsnummer, eine aktuelle Tollwutimpfung wenigstens drei Wochen vor dem Einreisedatum, außerdem eine Bandwurmbehandlung mindestens einen bis fünf Tage vor dem Einreisedatum. Dies muss alles im Heimtierausweis dokumentiert sein. Die Einreise für bestimmte Hunderassen ist untersagt.
Weitere Infos hierzu finden Sie z.B. unter: https://www.visitbritainshop.com/deutschland/artikel-und-news/mit-dem-hund-nach-grossbritannien/
Nicht bei jeder Airline sind Tiere erlaubt. Informieren sie sich, bevor sie eine Buchung vornehmen. Je nach Fluggesellschaft gibt es unterschiedliche Bestimmungen für die Mitnahme von Hunden im Kabinenraum. Der Hund muss immer in einer Transporttasche transportiert werden und darf im Gesamten ein Höchstgewicht von rund acht Kilogramm nicht überschreiten. Informieren Sie sich vorab bei der Fluggesellschaft, auch über die Kosten.
Größere Hunde dürfen nur im Frachtraum transportiert werden. Dafür gibt es spezielle Transportboxen, die vom Tierbesitzer selbst besorgt werden müssen. Auch hier sollten Sie sich vorab über die Kosten informieren. Bitte halten Sie außerdem Rücksprache mit ihrem Tierarzt, ob ihr Hund für diesen Transport geeignet ist. Die Beförderung im Frachtraum ist für den Vierbeiner, besonders wenn er nicht daran gewöhnt ist, eine außerordentliche Stresssituation.
Corona Pandemie
Reisegutscheine, die Reiseveranstalter für vor dem 8. März 2020 gebuchte Pauschalreisen anbieten, sind gegen die Insolvenz des Veranstalters staatlich abgesichert.
Der Reisegutschein selbst muss – neben dessen Wert – folgende Hinweise enthalten:
• Dass er wegen der COVID19-Pandemie ausgestellt wurde und wie lange er gültig ist.
• Dass der Kunde die sofortige Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer einlöst.
• Dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reisebranche-gutscheinloesung-1755506