11.03.2010 - Jahrzehntelang haben viele Versicherungsunternehmen von Ihren Kunden Teilzahlungszuschläge verlangt, ohne in den Versicherungsverträgen auf die damit zusammenhängenden Zusatzkosten hinzuweisen. Nun droht die intransparente Vertragsgestaltung zum Bumerang zu werden. Möglicherweise stehen Verbrauchern immense Rückzahlungsansprüche zu. Eine Vielzahl von Versicherungsverträgen ist betroffen.
Stellen Sie sich vor, Sie gehen zur Bank und nehmen einen Kredit auf. Die erste Frage, die Sie dem Bankangestellten stellen werden, ist diejenige nach dem Zinssatz. Sie möchten wissen, mit welchem Zins das von Ihnen gewünschte Darlehen verzinst wird, damit Sie beurteilen können, ob Ihnen das Darlehen zu teuer ist oder nicht. Ihr Berater wird Sie dann über die Höhe des sogenannten Effektivzinssatzes aufklären. Diese Information ist so wichtig, dass der Gesetzgeber die Angabe des Effektivzinses in Darlehensverträgen zwingend vorschreibt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat weitreichende Folgen und kann zu Rückzahlungsansprüchen führen.
Über genau diese Vorschrift haben sich die meisten Versicherer – von der Öffentlichkeit weitestgehend unbemerkt – viele Jahre hinweggesetzt. Doch jetzt sorgt ein Urteil des Landgerichts Bamberg aus dem Jahre 2006 für Aufruhr. Was ist passiert?
Die Ausgangslage:
In einer Vielzahl von Versicherungsträgen ist vorgesehen, dass die Versicherungsprämie vom Versicherungsnehmer jährlich im Voraus zu bezahlen ist. Trotz dieser Regelung haben viele Versicherer ihren Kunden die Möglichkeit eingeräumt, die Prämie nicht auf einen Schlag am Jahresanfang, sondern verteilt auf 12 Monatsraten zu bezahlen. Die Versicherer haben ihren Kunden damit einen Zahlungsaufschub gewährt. Dieser ist jedoch meist nicht kostenlos gewesen, sondern wurde vom Kunden durch einen Zuschlag bezahlt. Die monatliche Zahlung in 12 Raten war damit teurer, als die eigentliche, zum Jahresanfang insgesamt fällige Versicherungsprämie. Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 08. Februar 2006 (Az. 2 O 764/04) festgestellt, dass ein solcher Ratenzahlungszuschlag zwar grundsätzlich zulässig ist, allerdings müsse dann – wie bei Darlehensverträgen auch – der Effektivzins angegeben werden. Denn die Gewährung eines Zahlungsaufschubes ist im Grunde nicht anderes als ein Darlehen. Lässt sich der Versicherer die Darlehensgewährung durch einen Zuschlag vergüten, muss er auch auf die Höhe dieses Zuschlages durch Angabe des Effektivzinses hinweisen. Kommt der Versicherer dieser Verpflichtung nicht nach, verhält er sich wettbewerbswidrig.
Der verklagte Versicherer hatte das Urteil des Landgerichts Bamberg zwar noch angegriffen, im Ergebnis aber ohne Erfolg. Im Juli 2009 wurde das Urteil des Landgerichts Bamberg durch Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes rechtskräftig.
Damit steht Verbrauchern der Weg offen, zuviel bezahlte Versicherungsprämien zurückzufordern. Es muss allerdings jeder einzelne Versicherungsvertrag überprüft werden, da zwar sehr viele, aber nicht alle Versicherungsverträge die für eine Rückforderung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Erfolgsaussichten bestehen dann, wenn im Versicherungsvertrag eine eigentlich vereinbarte Jahresprämie in monatlichen Raten bezahlt wurde und der Versicherer hierfür einen Zuschlag erhalten hat. Des Weiteren sind nur solche Versicherungsverträge betroffen, bei denen die Jahresprämie über EUR 200,00 liegt und die nach 1990 geschlossen wurden. Auch laufen erst jetzt die ersten Gerichtsverfahren an, in denen Verbraucher eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Prämien geltend machen Viele Detailfragen – wie beispielsweise diejenige der Verjährung – sind noch nicht endgültig geklärt. Möglicherweise lässt sich aufgrund der momentanen Rechtslage eine Vielzahl von Versicherungsverträgen sogar vollständig rückabwickeln. In jedem Falle lohnt es sich für Verbraucher, jetzt Ihre Ansprüche anzumelden und die weitere Entwicklung zu verfolgen. Es bestehen sehr gute Aussichten, dass die Zuschläge, die teilweise einem Effektivzins von weit über 10% entsprechen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf 4% gekürzt werden können. Was zuviel bezahlt wurde, kann dann zurückgefordert werden.
Ein Musterschreiben zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenübern Versicherern (Rückforderung zuviel bezahlter Teilzahlungszuschläge) stellt der VerbraucherService Bayern auf dieser Internetpräsentation kostenlos zur Verfügung.
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