Baufinanzierung

09.03.2017, Massive Kündigungswellen drohen

BGH Urteil gegen Bausparer mit Altverträgen

In seinem Urteil vom 21.02.2017 (BGH, Az. XI ZR 185/16) entschied der Bundesgerichtshof überraschend, dass die Bausparkassen hochverzinsliche Altverträge, die bereits seit 10 Jahren zuteilungsreif sind,  kündigen dürfen. Der Bausparvertrag sei kein normaler Sparvertrag. Der Widerspruch gegen die Kündigung durch die Bausparkasse aufgrund § 489 BGB Sonderkündigungsrecht kann nicht weiterverfolgt werden. Hunderttausende Bausparer, die hohe Abschlussgebühren für ihre Sparverträge bezahlt haben, müssen sich nun nach anderen Geldanlagealternativen umschauen – mit düsteren Renditeaussichten in Zeiten negativer Sparzinsen.

BGH Urteil gegen Bausparer mit AltverträgenFoto: © Eisenhans -Fotolia.com

„Es ist zu befürchten, dass die Bausparkassen nach diesem BGH Urteil verstärkt versuchen werden, weitere Kunden aus ihren Altverträgen zu drängen", kommentiert Judit Meartsch, Finanzberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Die Verbraucher sollten sich dennoch nicht alles gefallen lassen: „Policen in der Ansparphase und Verträge, die noch nicht 10 Jahre zuteilungsreif sind, dürfen nicht ohne weiteres gekündigt werden“ ergänzt die Finanzexpertin.


Detaillierte Informationen zu den Widerspruchsmöglichkeiten bei Kündigung Ihres Sparvertrags durch die Bausparkasse, sowie Antworten auf weitere Fragen bzgl. Altersvorsorge, Geldanlage, Bausparen, Baufinanzierung und Geldverkehr erhalten Verbraucher in den Beratungsstellen des VSB.