Finanzen

07.10.2020

Staatliche Zuschüsse für Sparer

Der Staat fördert sowohl mit Hilfe der Wohnungsbauprämie als auch der Arbeitnehmersparzulage den Vermögensaufbau von Verbraucher*innen. Beide Zuschüsse sind jedoch an gewisse Prämissen gebunden. Wie hoch die Förderung ist, welche Einkommensgrenzen gelten und was sich 2021 ändert, lesen Sie hier.

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Wohnungsbauprämie

Ab 2021 bietet das Wohnungsbauprämiengesetz verbesserte Konditionen für Bausparer, da sich sowohl der Fördersatz, als auch die Förderobergrenze der jährlichen Sparleistung und die Einkommensgrenzen anheben.

Fördersatz und Förderobergrenze

Bislang gewährte der Staat auf maximal 512 Euro jährliche Sparleistung eines Alleinstehenden bzw. 1.024 Euro eines Ehepaares einen Fördersatz von 8,8 Prozent. Die höchste erreichbare Wohnungsbauprämie pro Jahr liegt derzeit somit bei 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro.

Ab 2021 hebt sich die Förderobergrenze auf 700 Euro bei einem Alleinstehenden und auf 1.400 Euro bei einem Ehepaar an. Der Fördersatz selbst wird von 8,8 Prozent auf 10 Prozent erhöht. Die maximale Förderung beläuft sich also zukünftig auf 70 Euro bzw. 140 Euro.

Einkommensgrenzen

Die Wohnungsbauprämie erhält nur, wer gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Prämienberechtigt waren bisher Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen unter 25.600 Euro bzw. Ehepaare mit einem zu versteuernden Einkommen unter 51.200 Euro.

Ab 2021 hebt sich die Einkommensgrenze des zu versteuernden Einkommens bei Alleinstehenden auf 35.000 Euro und bei Ehepaaren auf 70.000 Euro an.

Verwendungsvoraussetzungen

Seit 2009 sind alle Bausparer, die die Voraussetzungen für den Erhalt von Wohnungsbauprämien erfüllen und die Wohnungsbauprämie jedes Jahr über die Bausparkasse beantragen, verpflichtet, das Geld bei Zuteilung des Bausparvertrages für wohnwirtschaftliche Zwecke (Kauf oder Bau einer Immobilie oder für Modernisierungsmaßnahmen) zu verwenden. Einzige Ausnahme: Junge Bausparer, die einen Vertrag vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres abschließen. Sie dürfen nach sieben Jahren völlig frei über das eingezahlte Guthaben samt Wohnungsbauprämien verfügen.

VSB-Tipp

Überprüfen Sie, ob Sie ab 2021 wohnungsbauprämienberechtigt sind. Wenn ja, passen Sie Ihre jährliche Sparleistung an die neuen Förderobergrenzen an.

 

Arbeitnehmersparzulage

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer*innen zum Gehalt noch vermögenswirksame Leistungen (VL), so setzt der Staat unter gewissen Voraussetzungen noch einen Zuschuss obendrauf. Der maximale VL-Betrag ist auf 40 Euro pro Monat begrenzt. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf VL, sondern es handelt sich dabei um eine rein freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Fördersatz und Förderobergrenze

Neun Prozent Arbeitnehmersparzulage gewährt der Staat auf die VL, die der Arbeitgeber direkt in einen auf den Arbeitnehmer lautenden Bausparvertrag einbezahlt. Die höchste geförderte Sparsumme beträgt 470 Euro, die maximale Sparzulage beläuft sich damit auf maximal 43 Euro pro Jahr bei einem Alleinstehenden.

20 Prozent Arbeitnehmersparzulagen gewährt der Staat auf die VL, die der Arbeitgeber direkt in einen auf den Arbeitnehmer lautenden Aktienfondssparplan einbezahlt. Die höchste geförderte Sparsumme beträgt hier 400 Euro, die höchste Sparzulage beläuft sich damit auf maximal 80 Euro pro Jahr bei einem Alleinstehenden.

Einkommensgrenzen

Das zu versteuernde Einkommen darf bei einem Alleinstehenden 17.900 Euro (Aktienfondssparplan 20.000 Euro) und bei einem Ehepaar 35.800 Euro (Aktienfondssparplan 40.000 Euro) im Jahr nicht übersteigen. Wer mehr verdient, sollte zwar einen VL Vertrag abschließen, um diese Zusatzleistung seines Arbeitgebers mitzunehmen, bekommt jedoch zusätzlich keine Arbeitnehmersparzulage vom Staat.

Verwendungsvoraussetzungen

Sechs Jahre wird in einen VL-Vertrag einbezahlt und ein weiteres Jahr ruht der Vertrag. Auch sind die Sparer verpflichtet, jedes Jahr in der Einkommensteuererklärung die Arbeitnehmersparzulage zu beantragen. Nach dem Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren zahlt das Finanzamt die Arbeitnehmersparzulage aus und der Arbeitnehmer darf frei über das angesammelte Guthaben verfügen.

VSB-Tipp

Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unterhalb der oben genannten Förderobergrenzen und Ihr Arbeitgeber zahlt keine VL oder nur einen Teil des Höchstbetrags von 40 Euro? Dann haben Sie die Möglichkeit, den ganzen Betrag oder die entsprechende Differenz aus eigenen Mitteln aufstocken, um in den Genuss der maximalen Arbeitnehmersparzulagenförderung von 43 Euro (Bausparen) oder 80 Euro (Aktienfondssparplan) zu kommen.