Verbraucherrecht

21.10.2016, Europäischer Gerichtshof fällt Urteil

Arzneimittel für Verbraucher künftig günstiger?

Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Oktober 2016 die deutsche Preisbindung für ausländische Apotheken gekippt. Versandhändler aus dem Ausland dürfen den Verbrauchern somit künftig auch bei verschreibungspflichtigen Medikamenten Rabatte anbieten. In der Vergangenheit war dies nur bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaubt.

Arzneimittel für Verbraucher künftig günstiger?Foto: © jarmoluk - pixabay.com

Die deutschen Preisbindungsregeln stellen für ausländische Apotheken, die Verbraucher in Deutschland mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln beliefern, ein Handelshemmnis dar. Dieses sei weder im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit noch auf eine flächenmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gerechtfertigt. Das ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in dem Grundsatzverfahren EuGH, Rs. C 148/15.

Massive Auswirkungen auf den Apothekenmarkt

Die Entscheidung wird massive Auswirkungen auf den Apothekenmarkt haben. Denn: Die Apotheken in Deutschland müssen sich an die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel halten, während ausländische Apotheken Verbrauchern in Deutschland Rabatte gewähren dürfen.

Bessere Preise werden künftig also nur beim Bezug aus dem Ausland entstehen. Hier ist allerdings fraglich, ob die Qualität der Arzneimittel dieselbe ist, wie von in Deutschland hergestellten Medikamenten. Möglicherweise ist der Verbraucher daher nicht unbedingt besser gestellt als in der Vergangenheit, ist es doch beispielsweise nicht so einfach einen französischen, holländischen oder tschechischen Beipackzettel zu lesen. Auch sind auch die Herstellungsbedingungen für Arzneimittel im Ausland andere als hierzulande. Der Versand aus dem Ausland dauert in der Regel außerdem deutlich länger. Für die Akutversorgung kommt diese Form des Einkaufes daher wohl seltener in Betracht. Bei Dauermedikation jedoch, wie beispielsweise im Fall von Diabetikern oder sonst chronisch kranken Patienten, wird die Entscheidung des EuGH wohl zu einer deutlichen Preiserleichterung für Verbraucher führen – wenn die Arzneimittel aus dem Ausland bezogen werden.

Insgesamt ist die Entscheidung des EuGH aus Verbraucherschutzgründen daher nur eingeschränkt positiv zu werten.

Hintergrund des Verfahrens:

Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hatte bereits im Jahre 2009 ein Schreiben der Deutschen Parkinsonvereinigung, einer Patientenselbsthilfeorganisation, beanstandet, in dem diese ihren Mitgliedern eine Kooperation mit der Versandapotheke DocMorris vorstellte. Im Rahmen dieser Kooperation sollten Mitglieder beim Bezug ihrer verschreibungspflichtigen Arzneimittel über die niederländische Apotheke DocMorris Rabatte in Form eines sogenannten Rezeptbonus in Höhe von 2,50 € und eines „Extrabonus“ in Höhe von 0,5 % des Warenwertes des Medikamentes erhalten. Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass derartige Rabatte gegen die im Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelpreisverordnung festgelegte Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel verstoßen und die Patientenvereinigung das Bonusmodell der niederländischen Apotheke fördere. Die geforderte Unterlassungserklärung gab die Patientenorganisation nicht ab, so dass die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Düsseldorf einreichte.

Das LG Düsseldorf gab der Klage zunächst statt und untersagte dem Beklagten, im Rahmen seiner Kooperation mit der Versandapotheke deren Bonus-Modell zu empfehlen. Gegen dieses Urteil legte die Patientenvereinigung Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf war der Auffassung, dass für sein Urteil eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs notwendig sei. Es hat dem EuGH daher die Fragen vorgelegt, ob es eine Behinderung des freien Warenverkehrs im Sinne des Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, wenn sich Preisbindungsregelungen auch auf Arzneimittel erstrecken, die von ausländischen Versandapotheken an deutsche Kunden ausgeliefert werden.

Im Rahmen der Erörterung vor dem EuGH stellten beide Parteien ihre Positionen dar. Die EU-Kommission war in ihrem Plädoyer der Auffassung, die Preisbindung auch für ausländische Apotheken sei nicht europarechtskonform, die Bundesregierung hingegen verteidigte die deutsche Regelung. In seinen Schlussanträgen vom 2.06.2016 gelangte der Generalanwalt Maciej Szpunar zu dem Ergebnis, dass die Arzneimittelpreisbindung in Deutschland ausländische Apotheken diskriminiere. Diesem Antrag war der EuGH dann gefolgt.