Verbraucherrecht

29.08.2016, Verbrauchertipp

Drittanbieterschutz - Schutz vor unerwünschten Kosten auf der Handyrechnung

Immer wieder werden Handy- und Smartphone-Nutzer mit nicht nachvollziehbaren Beträgen auf der Handyrechnung konfrontiert. Oft werden die Posten von Fremdanbietern erst nach Monaten bemerkt. Schützen Sie sich und das Smartphone Ihres Kindes deshalb mit einer sogenannten Drittanbietersperre. Sollten Sie bereits mit unberechtigten Posten auf der Rechnung konfrontiert sein, können Sie Widerspruch einlegen. Wir erklären Ihnen wie.

Drittanbieterschutz - Schutz vor unerwünschten Kosten auf der HandyrechnungFoto: © slasnyi - Fotolia.com

Drittanbieter – was versteht man darunter?

Über das normale Telefonieren und Surfen im Internet hinaus nutzen viele zusätzlich die Dienste von Fremdanbietern, auch Drittanbieter genannt. Apps, Spiele, Klingeltöne, Nachrich­tendienste und vieles mehr werden von Drittanbietern kostenfrei oder gegen Gebühr angeboten. Kostenpflichtige Angebote erscheinen auf der Handyrechnung dann unter Bezeichnungen wie Drittanbieter, Fremdanbieter, Premium- oder Mehrwertdienste.

Nicht immer werden bei den Anbietern die Preise richtig angezeigt. Manchmal wird verschleiert, dass es sich nicht nur um ein Einmal-Angebot sondern um ein Abonnement handelt.  Betrugs­maschen spionieren bei scheinbar kostenlosen Angeboten die Mobilfunknummer aus, behaup­ten einen Vertragsabschluss und nutzen dann das Inkasso über die Handyrechnung.

Unbemerkte Abo-Fallen durch Werbebanner

Insbesondere kostenlose Apps für Smartphones können Werbebanner dubioser Anbieter bein­halten. Tippt man auf dem Touchscreen seines Smartphones zufällig auf diese Werbung oder möchte diese einfach nur schließen, wird ein sogenanntes WAP-Protokoll an die Abzocker ge­sendet. Der Verbraucher merkt davon nichts. Dies ermöglicht dem Inhaber der Werbeseite die Rufnummer Ihres Mobiltelefons zu ermitteln. Damit hat er die Möglichkeit, Kosten für ein angeb­liches Abonnement über die Rechnung Ihres Mobilfunkanbieters einzufordern.

Drittanbietersperre einrichten – einfach und kostenlos

Mit einer Drittanbietersperre wird die ungewollte Übermittlung Ihrer Mobilfunknummer an Fremdunternehmen unterbunden. Durch die Sperre können grundsätzlich Fremdanbieter die Rechnung Ihres Mobilfunkanbieters nicht mehr für das Inkasso nutzen.

Jeder Mobilfunkanbieter muss Ihnen auf Wunsch eine Drittanbietersperre einrichten. Diese ist kostenlos und kann online, per Telefon, schriftlich oder auch in einem Shop vor Ort beantragt werden. Manche Anbieter bieten Kunden auf ihrer Homepage die Möglichkeit die Sperre selbst einzurichten.

Je nach Anbieter können Sie die Sperre nicht nur komplett, für alle kostenpflichtigen Dienste, sondern nur für bestimmte Rubriken eingerichtet werden. Zum Beispiel ist eine Sperre nur für Erotik-Inhalte oder für Spiele und Chats möglich. Sollten sich Ihre Nutzungsgewohnheiten ändern, können Sie die Sperre wieder aufheben. Eine Sperre wird je nach Anbieter und Form des Auftrags innerhalb von Minuten oder wenigen Tagen umgesetzt.

Tipp: Bei einem Handyvertrag für Ihr Kind sollten Sie grundsätzlich eine kostenlose Drittanbie­tersperre einrichten lassen. Möchten Sie mit Ihrem Smartphone bestimmte kostenpflichtige Dienste nutzen, fragen Sie Ihren Mobilfunkanbieter, ob er eine differenzierte Drittanbietersperre anbietet.

Hinweis: Bezahlsysteme über das Handy sind auf den ersten Blick praktisch, haben aber auch Nachteile. Wenn Sie sich gegen unberechtigte Beträge auf der Rechnung wehren möchten, müssen Sie sich plötzlich nicht nur mit dem Fremdanbieter, sondern auch mit Ihrem Mobilfunk­betreiber auseinandersetzen. Wenn Sie den Forderungen von Drittanbietern widersprechen und diese nicht bezahlen, droht der Mobilfunkanbieter manchmal mit der Sperrung des Anschlusses – auch wenn dies in der Regel nicht erlaubt ist. Haben Sie eine Prepaid-Karte, so gibt es prak­tisch keine Möglichkeit, sich das Geld zurückzuholen. Überlegen Sie deshalb genau, ob Sie generell bestimmten Drittanbietern die Abrechnung über Ihren Mobilfunkanbieter erlauben möchten.

Überhöhte Rechnung – so können Sie sich wehren

Um sich gegen strittige Rechnungsposten zu wehren, wenden Sie sich schriftlich an den Mobil­funkanbieter wie auch an den Drittanbieter.

Legen Sie beim Mobilfunkanbieter Widerspruch gegen die Rechnung ein – dies ist bis acht Wochen nach Rechnungsstellung möglich. Versenden sie den Brief per Einschreiben mit Rück­schein. Nennen Sie den genauen Anbieter und Betrag mit dem Sie nicht einverstanden sind und den Sie nicht bezahlen werden. Überweisen Sie nur den unstrittigen Rechnungsbetrag. Wenn eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, widersprechen Sie bei Ihrer Bank der Lastschrift. Der gesamte Rechnungsbetrag wird dann zurückgebucht, den unstrittigen Betrag müssen Sie dann umgehend wieder überweisen.

Verlangen Sie vom Mobilfunkanbieter gegebenenfalls einen Einzelverbindungsnachweis, das ist rückwirkend bis 6 Monate lang möglich, und fordern Sie ein technisches Prüfprotokoll an. Auf Beides haben Sie einen Anspruch.

Des Weiteren widersprechen Sie auch dem Drittanbieter nachweislich schriftlich. Fordern Sie die Firma auf, einen wirksamen Vertragsschluss und die angeblich erbrachte Leistung nachzu­weisen. Den behaupteten Vertrag sollten Sie vorsorglich widerrufen, bei einem Abo-Vertrag zu­sätzlich vorsorglich die Kündigung erklären.

Sperrung des Telefonanschlusses wegen Nichtzahlung

Einige Mobilfunkanbieter drohen mit der Sperrung der SIM-Karte, wenn die Rechnung zum Teil bestritten und nicht bezahlt wird. Dies ist jedoch nach dem Telekommunikationsgesetz nicht erlaubt. Erst ab einem Zahlungsrückstand von 75 Euro kann der Anschluss gesperrt werden. Bestrittene Beträge von Drittanbietern zählen jedoch nicht zu diesem Betrag.

Tipp: Weisen Sie bereits im Widerspruchsschreiben darauf hin, dass eine Sperre nicht berech­tigt ist, wenn Forderungen Dritter fristgerecht bestritten wurden. Sollte der Anbieter trotzdem die Sperre androhen, kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Lassen Sie sich beraten, wie Sie im Einzelfall vorgehen sollten.

Bestehen der Mobilfunkanbieter oder der Drittanbieter trotz Ihres Widerspruchs und ohne ent­sprechenden Nachweis der Berechtigung auf Ihre Forderungen, lassen Sie sich individuell be­raten.