Verbraucherrecht

05.02.2016, Digitaler Nachlass

Was passiert mit elektronischen Daten im Todesfall?

Das Internet durchdringt unseren Alltag: E-Mails, Facebook-Seite, Twitter & Co, Einkauf bei eBay und private Daten in der Cloud. Aber was passiert eigentlich im Falle meines Todes?

Was passiert mit elektronischen Daten im Todesfall?Foto: © kebox - Fotolia.com

Stirbt ein Dateninhaber, so stellen sich eine Reihe von Fragen: Was gehört im Einzelnen zum so genannten digitalen Nachlass? Wem gehören all die Daten und Bilder im Netz im Falle des Todes des digitalen Nutzers? Dürfen Provider durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Auskunft verweigern? Welche Möglichkeiten der Vorsorge für den Todesfall habe ich als Verbraucher?

Was ist eigentlich der digitale Nachlass?

Mittlerweile gibt es für die meisten dieser Fragen auch rechtlich gesicherte Antworten: So ist der digitale Nachlass die Gesamtheit des digitalen Vermögens des Erblassers, d.h. alle gespeicherten Daten, ob auf heimischen Datenträgern, im Internet oder in der Cloud, inklusive der Hard- oder Software sowie alle Zugänge zum World Wide Web. Damit gehören alle Vertragsbeziehungen z.B. zu Host-, Access oder E-Mail-Account-Providern wie beispielsweise www.gmx.de oder www.t-online.de oder zu Anbietern sozialer Netzwerke wie Facebook oder Twitter ebenso zum digitalen Nachlass, wie die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrecht an Webseiten oder Domains, an Foreneinträgen, Blogs, YouTube-Videos oder an hinterlegten Bildern im Netz.

Auch Zugänge und Benutzerkonten bei Amazon, Zalando, eBay oder bei Partnervermittlungsagenturen oder Kontaktbörsen fallen in den digitalen Nachlass. Gerade bei letzteren sollte besonderes Fingerspitzengefühl an den Tag gelegt werden. Auch der gesamte E-Mailverkehr des Verstorbenen gehört zum digitalen Nachlass, sowie der Kontakt zum Zahlungsservice PayPal oder zu anderen Anbietern.

In der Praxis wird daher eine erste Schwierigkeit darin liegen, sich zunächst einen Überblick über alle digitalen Daten des Verstorbenen zu verschaffen. Dies sollte am besten schon zu Lebzeiten geschehen, denn auch für den User ist es sinnvoll, alle Zugangsdaten, Passwörter etc. sicher verwahrt zu wissen.

Digitales Erbe muss abgewickelt werden

Stirbt der digitale User, geht mit seinem Tode sein Vermögen als Ganzes auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft tritt also an die Stelle des bisherigen Datennutzers. Angehörige, die formal keine Erben sind, haben somit keinen Anspruch auf Daten oder auf Zugang zu Daten, auch wenn sie im Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben oder ihm nahe standen.

Der Erbe steht dann oft vor der Aufgabe, das digitale Erbe abzuwickeln, d.h. Seiten zu löschen, in den Gedenkstatus zu versetzen oder weiterzuführen. Er hat einen Anspruch auf Auskunft gegen jeden Provider in Bezug auf Passwörter, Zugangsdaten oder Vertragsdaten. Die Provider dürfen diese Ansprüche nicht mit dem lapidaren Satz abwehren, dass der Erblasser die Daten schließlich kannte. Die Provider dürfen die Daten auch nicht von sich aus löschen. Sie können jedoch den Nachweis der Erbenstellung verlangen. Keinesfalls dürfen sie aus Kulanz einem Angehörigen, der nicht Erbe geworden ist, z.B. gegen Vorlage der bloßen Sterbeurkunde, Auskunft erteilen.

Bei Providerverträgen mit E-Mailanbietern hat der Erbe sogar einen Anspruch darauf, dass ihm alle E-Mails zur Verfügung gestellt werden. Er darf daher die E-Mails des Verstorben ebenso lesen, wie er alte Briefe oder Tagebücher, die sich im Nachlass befinden, lesen darf.

Gleiches gilt für die Vertragsverhältnisse mit Facebook, Twitter & Co. Auch hier sind ausschließlich die Erben berechtigt, die Rechte des verstorbenen Users wahrzunehmen und Internetseiten zu verändern oder zu löschen. Außerdem darf der Erbe natürlich auch alle Inhalte lesen. Genauso verhält es sich im Falle von eBay.

In der Praxis stehen jedoch - trotz Legitimation als Erbe - manchmal die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter im Wege. Sofern nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Zugriff der Erben auf die Daten des Verstorbenen nicht vorgesehen ist, bleibt für den Erben oft nur der Weg, sich selbst außergerichtlich oder gerichtlich bei der Durchsetzung seiner Rechte vertreten zu lassen.

Unser Tipp: Digitale Vorsorgevollmacht

Zunächst sollte jeder digitale User eine Übersicht über alle Vertragsbeziehungen zu Providern, Zugangsdaten und Passwörter erstellen und diese möglichst aktuell halten.

Dann besteht die Möglichkeit eine sog. „digitale Vorsorgevollmacht“ zu erstellen. Der Erblasser kann darin verfügen, dass seine Daten nach seinem Tod vom Provider gelöscht oder nur an bestimmte Erben oder Angehörige weiter gegeben werden. In der digitalen Vorsorgevollmacht sollten alle wichtigen Nutzerkonten oder Profile samt Zugangsdaten dokumentiert sein. Man muss dann jedoch daran denken, jeweils die Vollmacht zu erneuern, wenn man seine Zugangsdaten ändert!

Die Vorsorgevollmacht sollte – schon zu Beweiszwecken – schriftlich abgefasst sein. Sie kann in einem Bankschließfach oder üblicherweise beim Erben oder begünstigten Angehörigen hinterlegt sein. Man kann die digitale Vorsorge auch testamentarisch regeln, dann müssen die Formvorschriften für ein Testament beachtet werden, d.h. das Testament samt Regelungen zum digitalen Nachlass muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Im besten Falle ist beides notariell beurkundet. Denn dann muss das Testament – bei relativ geringen Kosten – im Geschäftsverkehr auch immer als rechtsgültig akzeptiert werden.

Zudem existieren mehrere Online-Anbieter, die dem Internet-Nutzer für die Durchsetzung seines letzten digitalen Willens zur Verfügung stehen. Der Internet-Nutzer kann seinen Nutzernamen und Passwörter hinterlegen und bestimmen, ob sein Profil oder Nutzerkonto gelöscht oder in einen Gedenkstatus versetzt werden soll.

Gerne erhalten Sie in den Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern nähere Informationen zu Ihren Rechten als Verbraucher.