Verbraucherrecht

02.01.2017, Rechte, Kulanz, Bedingungen

Weihnachtsgeschenke umtauschen

Alle Jahre wieder beginnt nach dem Fest das Umtauschfieber, denn nicht jedes Geschenk trifft den Geschmack. Ob es die modische Krawatte, das online bestellte bereits vorhandene Buch oder der Gutschein für ein Konzert ist. Soll ein Präsent zurückgegeben werden, kann es problematisch werden. Welche Rechte Sie nach Weihnachtsfehlkäufen als Verbraucher haben, zeigen wir in diesem Beitrag.

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Im stationären Handel gibt es kein Umtauschrecht

Auch beim Fest der Liebe gilt der Grundsatz: Gekauft ist gekauft. Fehlerfreie Ware kann bei Nichtgefallen nicht einfach zurückgegeben werden, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf.

Umtausch nur auf Kulanz

Viele Händler kommen ihren Kunden entgegen und bieten freiwillig eine Rücknahme der bei ihnen gekauften Ware an. Nachdem es sich um keine rechtliche Verpflichtung handelt, kann der Händler die Bedingungen bestimmen. Wurden schon beim Kauf die Rückgabemöglichkeiten vereinbart, muss der Händler diese dann auch einhalten, die Vereinbarungen sind rechtskräftig. Am besten, die Bedingungen sind auf der Quittung schriftlich vermerkt.
Der Kaufpreis muss nicht in bar ausbezahlt werden, der Beschenkte hat auch einen Gutschein zu akzeptieren. Ob die Ware gegen ein anderes, neuwertiges Produkt eingetauscht wird, liegt ebenso beim Händler, wie eventuell vorgegebene Umtauschfristen.
Im Rahmen einer freiwilligen Rückgabe kann der Händler auch voraussetzen, dass die Ware originalverpackt zurückgegeben wird. Bei technischen Geräten ist dies ohnehin empfehlenswert, um so Schäden beim Transport vorzubeugen.

Vom Umtausch in der Regel ausgeschlossen sind:

Tickets für fest terminierte Veranstaltungen, Theater-, Kino- und Konzertkarten sind in der Regel vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen. Verbrauchsgegenstände wie Parfüm, Kosmetik, oder Lebens- und Genussmittel nehmen Händler in der Regel auch nicht zurück. Ausgenommen sind meistens auch Sonderangebote und reduzierte Ware.

Bestellungen im Internet, beim Versandhandel, am Telefon oder an der Haustüre

Viele Verbraucher bestellen ihre Weihnachtsgeschenke bequem von zuhause. Verträge, die im Fernabsatz geschlossen wurden, erleichtern unter Umständen die Rückgabe.

Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatzgesetz

Der Besteller ist über das Widerrufsrecht, das grundsätzlich auch in anderen EU–Ländern gilt, besonders geschützt. Der Käufer kann die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Das bloße Zurücksenden reicht jedoch rechtlich nicht aus, es muss eine eindeutige Erklärung über den Widerruf beiliegen. Dies sollte am besten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Ware beim Käufer und nicht, wann das Geschenk an den Beschenkten übergeben wurde. Hat der Händler keine Widerrufsbelehrung geschickt, läuft die Frist weiter, maximal ein Jahr und 14 Tage.

Nehmen Sie Ihr Widerrufsrecht in Anspruch, dann darf die Ware weder benutzt noch beschädigt sein, lediglich ein Prüfungsrecht über die Gebrauchsfähigkeit ist erlaubt.

Rücksendekosten bei Widerruf

Im Falle des Widerrufs trägt der Käufer die Rücksendekosten, wenn der Unternehmer vor der Bestellung auf diese Pflicht hingewiesen hat. Häufig werden diese Kosten jedoch freiwillig als besonderer Kundenservice übernommen.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Vom Widerruf ausgenommen sind Geschenke, die nach dem Wunsch des Kunden gefertigt wurden, z.B. Fotobücher. Gleiches gilt für entsiegelte CDs oder DVDs, Software und verderbliche Ware. Auch Waren, die bei Privatpersonen gekauft wurden sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Gutscheine als Geschenk

Immer mehr Geschenke liegen jedes Jahr in Form von Geld- und Warengutscheinen auf dem Gabentisch. Auch hier gibt es Tücken.
Der Geldwert eines Gutscheins kann generell nicht in bar ausbezahlt werden. Nur bei wenigen Ausnahmen besteht ein Rückerstattungsanspruch, z.B. wenn die vorgegebene Frist zum Einlösen bereits abgelaufen, der Gutschein aber noch nicht verjährt ist.
Wenn eine im Gutschein beschriebene Dienstleistung nicht mehr erbracht werden kann, müssen alternative Dienstleistungen nicht automatisch akzeptiert werden, der Beschenkte kann aber einem Tauschangebot zustimmen.
Gutscheine dürfen auch befristet sein, über die Dauer der Befristung gibt es jedoch unterschiedliche Rechtsprechung, eine Befristung unter einem Jahr wird als unwirksam angesehen. Auch die Art des Gutscheins hat Einfluss auf die Gültigkeit, meist kommt es auf den Einzelfall an. Ohne Befristung bleiben dem Beschenkten zum Einlösen drei Jahre Zeit. Die Laufzeit beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
Event-Gutscheine können bereits mit dem Datum der Veranstaltung verfallen. Ist die Veranstaltung einmalig, hat man keinen Anspruch auf Geld, falls man z.B. erkrankt.
Für online erstandene Gutscheine gilt grundsätzlich das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz – auch hier gibt es Ausnahmeregelungen.

Das Geschenk ist defekt

Wenn Weihnachtsgeschenke einen Mangel aufweisen, greift das Gewährleistungsrecht. Der Käufer kann bis zu zwei Jahren nach dem Kauf seine Rechte geltend machen, er kann zwischen Reparatur oder Austausch wählen, wobei der Händler wegen Unverhältnismäßigkeit die Wahl des Käufers auch ablehnen kann.

In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, in welchem Geschäft und wann gekauft wurde. Am einfachsten erfolgt dies mit Hilfe des Kassenzettels. Ein Zahlungsnachweis per Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung gilt ebenfalls als Kaufbeleg oder ein Zeuge kann benannt werden, der beim Kauf anwesend war.

Ansprüche gegenüber dem Händler

Grundsätzlich ist immer der Käufer (Schenkende) Vertragspartner des Händlers und nicht der Beschenkte, es muss also der Käufer die Ansprüche geltend machen, wenn z.B. eine Ware reklamiert oder beim Onlinekauf der Widerruf erklärt werden muss. Es sei denn, der Käufer hat die Ansprüche an den Beschenkten abgetreten.

Tiere umtauschen

Für Tiere gilt theoretisch das, was für andere auch gilt. Ein Recht auf Umtausch haben Käufer nicht. Hier sind die beim Kauf getroffenen Vereinbarungen besonders wichtig, eine vorherige Absprache ist bindend. Tierheime sind generell verpflichtet ihre Tiere zurückzunehmen, wenn es später Probleme gibt. Sie weisen aber ganz besonders darauf hin, dass Lebewesen kein Weihnachtsgeschenk sind und die Anschaffung wohl überlegt sein sollte.

Alternativen - wenn es mit dem Umtausch nicht klappt

Selbst die unbeliebtesten Geschenke bekommen im Internet eine zweite Chance. Ein Weiterverkauf bei Auktionshäusern kann die Lösung sein.
Tauschen statt umtauschen. Tauschreigen funktionieren nach dem Prinzip Ware gegen Ware, Geld darf nicht verlangt werden. Auf Internetplattformen können Präsente einen neuen Besitzer finden.

Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) bietet seinen Beratungsstellen Einzelfallberatungen zum Umtausch an und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.