Versicherungen

30.06.2016, Widerrufsrecht

Lebensversicherungen widerrufen statt stilllegen oder kündigen

Versicherungskunden, die eine Lebens-, oder Rentenversicherung zwischen 1994 und 2007  abgeschlossen haben und über ihr Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, steht laut Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19.11.2014 (Az. IV ZR 329/14) und 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zu. Sogar bereits gekündigte Lebens- oder Rentenversicherungsverträge können rückabgewickelt werden.

Bei erfolgreichem Widerspruch muss der Versicherer nicht nur den Rückkaufswert, sondern auch die Abschluss- und Verwaltungskosten mit Zinsen zurückerstatten. Das Versicherungsunternehmen darf nur den geleisteten Risikoschutz und die bereits an den Versicherungskunden ausgezahlten Beträge abziehen. „Versicherungsnehmer können daher nicht nur ihre laufenden Vertragsverhältnisse ohne Verluste beenden, sondern mit einer Nachzahlung auf bereits beendete Verträge rechnen“, informiert Wolfgang Borcherts, Finanzberater beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Detaillierte Informationen zu den Widerspruchsmöglichkeiten bei Versicherungsverträgen sowie Antworten auf weitere Fragen bzgl. Altersvorsorge, Geldanlage, Bausparen, Baufinanzierung und Geldverkehr erhalten Verbraucher in den Beratungsstellen des VSB.