Wohnriester

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Neben dem Abschluss eines Riester-Banksparplans, eines Riester-Fondssparplans oder einer Riester-Rentenversicherung als staatlich geförderte Altersvorsorge, besteht die Riester-Förderung seit 2008 auch für den Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie, für deren Entschuldung oder altersgerechten Umbau. Der so genannte Wohnriester.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf eine Riester-Förderung haben alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie Beamte, Eltern in der Kindererziehungszeit, Auszubildende, Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld und Selbständige, deren Ehepartner zu dem oben genannten Personenkreisen zählt.

Förderung

Wohnriester-Verträge unterliegen den gleichen Förderkriterien wie die übrigen Riester-Alternativen: Förderung erhalten nur die von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zertifizierten Verträge. Die jährliche Grundzulage beträgt 175 Euro, die Kinderzulagen 185 Euro für Kinder mit Geburtsdatum vor dem 1. Januar 2008 bzw. 300 Euro für Kinder, die seit dem 1. Januar 2008 geboren wurden. Um die vollen Zulagen zu erhalten, müssen Sparer vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens, abzüglich der Zulagen, in den Riester-Vertrag einbezahlen. Wer weniger einzahlt, erhält die Förderung anteilig gutgeschrieben. Der maximale förderfähige Eigenbeitrag ist nach oben gedeckelt. Die Obergrenze beläuft sich pro Person auf 2.100 Euro abzüglich der zu erwartenden Zulagen pro Jahr. Um überhaupt in den Genuss einer Förderung zu kommen, ist der jährliche Mindestbeitrag in Höhe von 60 Euro zu leisten.

Voraussetzungen bei Wohnriester

Die begünstigte Immobilie

  • muss selbst bewohnt werden.
  • muss der Hauptwohnsitz des Förderberechtigten sein (Meldebehörde).
  • muss innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen.

Vertragsvarianten bei Wohnriester

  • Wohnriester-Darlehen: Der Eigenbeitrag sowie die staatlichen Zulagen werden sofort zur Tilgung des Darlehens verwendet.
  • Riester-Bausparvertrag: Gefördert wird in der Ansparphase die Sparleistung und in der Darlehensphase die Tilgungsleistung des Bausparers.
  • Riester-Kombi-Kredit: Eine Kombination zwischen einem noch zu besparenden, zertifizierten Bausparvertrag und einem tilgungsfreien Vorausdarlehen.

Es ist möglich, Guthaben aus allen Riester-Sparverträgen in ein Wohnriester-Produkt zu übertragen.

Wichtig: Das Darlehen muss bis spätestens zum 68. Lebensjahr getilgt sein.

Nachgelagerte Besteuerung

Das angesparte Riester-Kapital ist im Rentenalter in voller Höhe – einschließlich Zulagen, Erträge und Wertsteigerung – steuerpflichtig. Sowohl bei Riester-Banksparpläne, Riester-Fondssparpläne, Riester-Rentenversicherungen und Wohnriester kommt es zu einer nachgelagerten Besteuerung in der hypothetischen Auszahlungsphase. Da das Kapital bei Wohnriester jedoch in der Immobilie gebunden ist und im Rentenalter kein Geld fließt, führt die ZfA ein fiktives Wohnförderkonto. Auf diesem werden sowohl alle Sparleistungen in einen Riester-Bausparvertrag als auch sämtliche Tilgungsleistungen zur Entschuldung der Immobilie sowie die Zulagen erfasst. Außerdem verzinst sich dieses Wohnförderkonto mit einem fiktiven Zins von zwei Prozent.

Bei Wohnriester-Verträgen haben die Förderberechtigten wie bei den anderen Riester-Alternativen die beiden Möglichkeiten, zwischen einer jährlichen Besteuerung bis zum 85. Lebensjahr oder einer Einmalbesteuerung im Rentenalter zu wählen.

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