Wohngebäudeversicherung

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Wer ein Eigenheim besitzt, für den ist die Wohngebäudeversicherung ein Muss. Die Immobilie ist meist die teuerste Anschaffung, die im Leben getätigt wird und im schlimmsten Fall bedeutet die Zerstörung dieser den finanziellen Ruin. Die Wohngebäudeversicherung schützt den Eigentümer eines Hauses vor den finanziellen Folgen eines Sachschadens. Versichert ist das ganze Gebäude einschließlich aller fest eingebauten Teile. Auch Garagen und Gebäude auf dem Grundstück können mitversichert werden.

Verbundene Wohngebäudeversicherungen

Verbundene Wohngebäudeversicherungen schützen Hausbesitzer vor Schäden durch Feuer. Es sind hierbei Schäden abgedeckt, die durch einen Brand, direkten Blitzeinschlag, Überspannung durch Blitz oder durch Explosion und Implosion entstanden sind.

Leitungswasser

Die Versicherung zahlt Schäden, die durch Frost und Rohrbruch sowie Wasseraustritt entstehen an folgenden Gegenständen:

  • Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung und mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen (Boiler, Schläuche).
  • Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen und Solarheizungen.
  • Sprinkler- und Berieselungsanlagen.

Nicht versichert sind Wasserschäden durch Rohrbruch am Nachbargrundstück oder aber Schäden durch Grundwasser und Rückstau.

Sturm und Hagel

Versicherungsschutz bei Sturm ab Windstärke 8 und die Folgeschäden. Bei Hagelschaden zahlt die Versicherung unabhängig von der Windstärke.

Aufgrund der zunehmenden Schadensereignisse durch Naturgefahren wie Starkregen und Hochwasser ist eine Elementarschadenversicherung als Zusatz zur Wohngebäude-versicherung sinnvoll und dringend zu empfehlen.

Prämienberechnung

Die Lage, die Bausubstanz, das Baujahr und die Ausstattung des Gebäudes spielen eine Rolle für die Prämienberechnung. Die Prämien steigen mit den Jahren, da im Schadensfall die ortsüblichen Wiederherstellungskosten gezahlt werden.

Versicherer bedienen sich zur Ermittlung des Versicherungswertes entweder der Berechnung nach dem Wohnflächenmodell zum Neuwert oder einer sich anpassenden Berechnung des gleitenden Neuwertes auf der Basis der Baupreise aus dem Jahr 1914. Aus diesem Grund wird der Wert des Gebäudes in der Versicherungspolice auch oftmals als „Wert1914“ und in Mark ausgewiesen.

Wichtig ist die Vereinbarung einer Versicherungssumme, bei der der Versicherer Unterversicherungsverzicht gewährt.

Besonders wichtige Vertragsbedingungen: Grobe Fahrlässigkeit

Grob fahr­lässig einen Schaden zu verursachen passiert schnellerer als man denkt. Im Weihnachts­trubel eine Kerze auf dem Advents­kranz vergessen? Oder die Pfanne auf dem heißen Herd stehen lassen? Wenn es dann brennt, nennen viele Versicherer das grob fahr­lässig und kürzen ihre Entschädigung oft um zigtausende Euro. Achten Sie darauf, dass die „grob fahr­lässige Herbeiführung des Versicherungs­falls“ – so das Versicherungs­deutsch –im Deckungs­umfang bis zur vollen Versicherungssumme enthalten ist.

Diese Leistungen sollten die Police ebenfalls bieten:

  • Übernahme der Mehr­kosten, die beim Wieder­aufbau entstehen, weil behördliche Auflagen heute strenger sind als zum ursprüng­lichen Bauzeit­punkt.
  • Dekontamination des Erdreichs, wenn zum Beispiel Heizöl austritt, oder die Feuerwehr einen Brand mit Schaum gelöscht hat.
  • Über­spannungsschäden, wenn der Blitz nicht direkt ins Haus einschlägt, sondern in eine Über­land­leitung, und dadurch die Haus­technik lahmlegt.
  • Absicherung gegen Rauch und Rußschäden nach einem Feuer.
  • Bewegungs- und Schutz­kosten, wenn zum Beispiel nach einem schweren Schaden das gesamte Mobiliar monate­lang ausgelagert werden muss.
  • Abbruch- und Aufräum­kosten.

Weitere Leistungen, die im Einzel­fall wichtig sein können, sind die Versicherung von Zu- und Ableitungs­rohren unter dem Grund­stück, ebenso Schäden an der Photovoltaikanlage oder das Entsorgen umge­stürzter Bäume.

Was passiert beim Eigentümerwechsel?

Beim Verkauf einer Immobilie geht die Police auf den neuen Eigentümer über. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Grundbucheintrag erfolgt ist.

Erbt man eine Immobilie, gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Man tritt als Erbe in die Verträge des Erblassers ein.

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