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11.05.2020, Tag der Pflege: VerbraucherService Bayern bietet Prüfschema für Verträge

24-Stunden-Betreuung durch ausländische Dienstleister

Die Zahl der alten und pflegebedürftigen Menschen steigt, entsprechende Betreuungskräfte zu finden gestaltet sich in Zeiten des Pflegenotstands jedoch als immer schwieriger. Angehörige scheiden vielfach aufgrund der Entfernung zum Betreuenden oder aus anderen beruflichen oder persönlichen Gründen aus. Ambulante deutsche Pflegedienste bieten zwar eine 24-Stunden-Pflege, jedoch ist diese für die meisten Hilfesuchenden finanziell nicht erschwinglich. Ausländi­sche, insbesondere polnische, Unternehmen bieten ihre Dienstleistung zu wesentlich günstige­ren Konditionen an und genießen inzwischen eine sehr hohe Akzeptanz. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) hat zahlreiche Leistungsverträge ausgewertet und bietet Betroffenen anlässlich des Tags der Pflege am 12. Mai 2020 ein Prüfschema zur Anwendung.

Ausländische Pflegedienste entsenden Betreuungskräfte, welche im Haushalt der zu betreuen­den Person untergebracht und versorgt werden oder sich selber versorgen. Die Betreuungskräfte sind in ihrem Heimatland bei dem Entsendeunternehmen sozialversicherungspflichtig und steu­erpflichtig angestellt. Der Betreuungsvertrag kommt zwischen dem Betreuten und dem Ent­sendeunternehmen, nicht zwischen dem Betreuten und der Pflegekraft zustande.

Der VSB empfiehlt bei Abschluss von 24-Stunden-Verträgen, diese nach folgendem Schema auf Vollständigkeit und Transparenz zu überprüfen:

  1. Leistung- und Kostenbeschreibung
  2. Zusatzkosten (Heimfahrt)
  3. Weitere Entgeltbestandteile (Kost und Logis)
  4. Kündigungsrecht
  5. Widerrufsbelehrung
  6. Haftung
  7. Pausieren des Vertrages bei Unmöglichwerden der Leistung
  8. Urlaub der Pflegekraft
  9. Krankheit der Pflegekraft
  10. Arbeitszeit
  11. Vertrag über den Tod des Betreuten hinaus
  12. Verpflichtung zur Vorlage der A1-Bescheinigung
  13. Laufzeit des Vertrages
  14. Rechtsstatus des Vertrages (Es empfiehlt sich, die Verträge nach deutschem Recht zu schlie­ßen mit der Gerichtsstandsvereinbarung eines Gerichtsortes am Ort der Leistung in Deutschland).

„Holen Sie sich Vergleichsangebote von zumindest drei Anbietern ein, um eine Gegenüberstel­lung von Leistung und Kosten als Entscheidungsgrundlage zu besitzen“, rät Roland Pfister, VSB-Jurist: „Wir halten außerdem die Vorlage der A1 Bescheinigung für unabdingbar, damit der Auf­traggeber nicht Gefahr läuft, wegen des Hinterziehens von Sozialversicherungsbeiträgen in Re­gress genommen zu werden bzw. sich zudem noch strafbar zu machen. Dies sollte in den Verträ­gen entsprechend formuliert sein“, so der Experte.