Presse

11.10.2021, Verbraucher*innen benötigen weiterhin Geduld

Aktuelles BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen

Das lang ersehnte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) stärkt zwar die Position von Prämiensparer*innen, bringt allerdings laut VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) noch nicht den entscheidenden Durchbruch. Hintergrund war eine Klage gegen die Sparkasse Leipzig wegen vermeintlich falscher Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen und dem damit verbundenen Referenzzinssatz für die Höhe der Grundverzinsung dieser langlaufenden Verträge. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Sparkasse für die Berechnung der Grundverzinsung einen Referenzzinssatz heranziehen müsse, der sich an langfristigen Anlagen orientiert. Welche Zinsreihe der Bundesbank nun die richtige für die Berechnung der Zinsen ist, legte der BGH aber leider nicht fest, sondern verwies diese Entscheidung wieder an die Vorinstanz – das Oberlandesgericht Dresden zurück.

„Wir haben uns mit dem Urteil erhofft, dass der BGH nun endlich Klarheit in Bezug auf den korrekten Referenzzinssatz schafft, damit Verbraucher*innen gegenüber den Kreditinstituten klar bezifferbare Zinsforderungen stellen können“, kommentiert Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VSB. Dennoch ist dieses Urteil eine gute Nachricht für die betroffenen Sparer*innen – nicht nur von der Sparkasse Leipzig – denn solche oder ähnliche Zinsanpassungsklauseln haben fast alle Sparkassen in ihre Prämiensparverträge aufgenommen. „Somit zeichnet sich immer mehr ab, dass den Kund*innen eine nicht zu unterschätzende Zinsnachzahlung zusteht und das auch für bereits von der Sparkasse gekündigte Verträge“, so Latta weiter.

Verbraucher*innen müssen sich noch in Geduld üben, bis das Oberlandesgericht Dresden ein erneutes Urteil gefällt hat. Allerdings sollten sie laut dem Verbraucherverband bei bereits gekündigten Verträgen die Verjährungsfrist von drei Jahren bezüglich ihrer Ansprüche nicht aus den Augen verlieren.