Presse

05.02.2016, Elektronische Daten im Todesfall

Aktuelles Recht und Tipps zum digitalen Nachlass

Das Internet durchdringt unseren Alltag: Wir senden und empfangen E-Mails, wir unterhalten Seiten bei Facebook, Twitter & Co, wir kaufen bei eBay ein und wir speichern private Daten in der Cloud oder auf unserem heimischen Rechner ab. Was passiert jedoch mit all diesen Daten und Bildern, wenn der digitale User stirbt?

Alle von ihm gespeicherten Daten, ob auf Datenträgern, im Internet oder in der Cloud, inklusive aller Vertragsbeziehungen zu Anbietern sowie Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrecht gehören zum digitalen Nachlass. Im Todesfall tritt der rechtmäßige Erbe an die Stelle des bisherigen Datennutzers und darf über alle Daten verfügen.

Der Erbe muss das digitale Erbe abwickeln, d.h. Seiten löschen, in den Gedenkstatus versetzen oder weiterführen. Er hat einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft gegen jeden Provider in Bezug auf Passwörter, Zugangsdaten oder Vertragsdaten. Bei Providerverträgen mit E-Mailanbietern hat der Erbe sogar einen Anspruch darauf, dass ihm alle E-Mails zur Verfügung gestellt werden. Er darf daher die E-Mails des Verstorben ebenso lesen, wie er alte Briefe oder Tagebücher, die sich im Nachlass befinden, lesen darf.

„Der digitale Nutzer kann sich absichern, in dem er beizeiten eine digitale Vorsorgevollmacht erstellt“, rät Eva Traupe, Volljuristin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB): „Der Erblasser kann darin verfügen, dass seine Daten nach seinem Tod vom Provider gelöscht oder nur an bestimmte Erben oder Angehörige weiter gegeben werden.“

Weitere Informationen erhalten Sie in den Beratungsstellen des VerbraucherSerivce Bayern.