Presse
14.04.2025, VerbraucherService Bayern informiert über Widerspruch und Nutzung
Alles digital? Die elektronische Patientenakte
Die elektronische Patientenakte (ePA) steht seit dem 15. Januar 2025 allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung. Wer die Patientenakte für seine Daten nicht nutzen möchte, muss aktiv widersprechen. Am besten lässt sich das digitale Dokument mit der ePA-App bedienen und aktiv verwalten. Verbraucher*innen, die das nicht tun, haben es schwer, ihre Rechte wahrzunehmen. Erst ab Mitte des Jahres ist die Nutzung über einen Desktop-Client geplant.
Wer nicht möchte, dass eine elektronische Patientenakte angelegt wird, kann widersprechen. Den Widerspruch richten Verbraucher*innen an die eigene Krankenkasse. Das Gesetz gibt keine Form vor, in welcher der Widerspruch zu erheben ist. Es kann somit auch telefonisch oder per Brief widersprochen werden.
Auch in medizinischen Einrichtungen ist der Widerspruch vor Ort möglich. Dort wird nicht der ePA insgesamt, sondern dem Einstellen von Daten in diesem speziellen Behandlungskontext widersprochen. Dies erfolgt mündlich direkt vor Ort in der Praxis oder Klinik, es dürfen dann keine Informationen in der ePA hinterlegt werden. „In diesem Fall gilt der Widerspruch dabei nur für die konkrete Behandlung und verhindert nicht, dass die bereits in der ePA vorhandenen Daten genutzt werden können“, erklärt Barbara Schmidmeier, Verbraucherschutzexpertin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB).
Krankenkassen sind verpflichtet Ombudsstellen einzurichten, diese müssen bei allen Fragen und Problemen rund um die Nutzung der ePA zur Seite stehen. Sie nehmen auch Widersprüche entgegen oder den Antrag zur Löschung der ePA.
Für Verbraucher*innen, die die App nicht verwenden, soll ab Mitte des Jahres die ePA-Nutzung auch über einen Desktop-Client möglich sein.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem VSB-Tipp: Die elektronische Patientenakte (ePA) im Überblick