Presse

22.06.2021, Kreditinstitute zu Information und Zinsnachberechnung verpflichtet

BaFin erlässt Allgemeinverfügung im Sinne tausender Prämiensparer

Seit mehreren Jahren streiten sich Verbraucherschützer mit Sparkassen und teilweise auch Genossenschaftsbanken über die rechtmäßige Verzinsung langjähriger Sparverträge, die diese in großer Stückzahl in den 90er und Anfang der 2000er Jahre an ihre Kunden verkauft haben. Dabei wurde festgestellt, dass die meisten Verträge eine unrechtmäßige Zinsanpassungsklausel beinhalten und den Sparer*innen eine Zinsneuberechnung und eine Zinsnachzahlung zusteht. Nachdem zahlreiche Institute dieser Rechtsauffassung widersprachen, eine Neuberechnung der Zinsen verweigerten und sogar einen Runden Tisch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur einvernehmlichen Einigung platzen ließen, verhängte diese nun, wie bereits angekündigt, eine Allgemeinverfügung im Sinne der Verbraucher*innen.

Die Allgemeinverfügung verpflichtet die Kreditinstitute, betroffene Kunden innerhalb von zwölf Wochen darüber zu informieren, ob ihr Sparvertrag eine unwirksame Zinsanpassungsklausel enthält und eine Zinsnachberechnung durchzuführen. „Dieser Schritt der BaFin ist eine gute Nachricht für tausende Sparer*innen und bringt uns in dieser langwierigen Angelegenheit ein gutes Stück weiter“, kommentiert Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB): „Sparkassen und Genossenschaftsbanken haben diese für Verbraucher*innen lukrativen Sparverträge teilweise auch als Altersvorsorgesparverträge angepriesen und kündigen diese aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase. Durch eine Zinsnachzahlung erhalten Betroffene zumindest eine Art Entschädigung für den durch die Bank gekündigten Vertrag“, ergänzt Latta.

Betroffene Banken haben zwar das Recht, Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung bei der BaFin einzulegen, ob und in welcher Anzahl die Institute davon Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten.