Presse

12.07.2024, VerbraucherService Bayern berät Betroffene

BGH fällt Urteil zur Zinsberechnung bei Prämiensparern

Seit Jahren steht fest, dass die Grundverzinsung, die Sparer für ihre Prämiensparverträge erhielten, von den Kreditinstituten falsch kalkuliert wurde. Wie die Zinsen nun aber richtig zu berechnen sind und vor allem, welcher Referenzzinssatz für eine korrekte Verzinsung als Grundlage herangezogen werden sollte, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) nach jahrelangem hin und her in seinem Urteil vom 9. Juli 2024 (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) entschieden und das Urteil der Vorinstanzen bestätigt. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) rät Betroffenen, zunächst die Verjährungsfrist bei bereits gekündigten Sparverträgen zu prüfen, um gegebenenfalls Forderungen geltend machen zu können.

Die Historie: Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Herbst 2021 feststellte, dass die Zinsen und der bisher herangezogene Referenzzins falsch seien, hofften zahlreiche Verbraucher*innen auf ein Ende des langwierigen Zinsstreits. Allerdings äußerte sich der BGH in seinem Urteilsspruch nicht zu dem Zinssatz, sondern gab die Klärung an die Vorinstanz zurück. Das Oberlandesgericht Dresden fällte im April 2022 diesbezüglich sein Urteil (Az. 5 U 1973/20), allerdings nicht, wie von den Verbraucherschützern gefordert. Das Gericht erachtete die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit ohne die Nutzung gleitender Durchschnitte bei der Zinsberechnung für korrekt. Dies hatte zur Folge, dass Sparer zwar Anspruch auf eine Zinsnachzahlung haben, allerdings fällt diese geringer aus als vom Verbraucherschutz gefordert. „Durch das aktuelle höchstrichterliche Urteil haben betroffene Verbraucher*innen nun endlich Klarheit und können entsprechend handeln“, kommentiert Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VSB.

„Wir raten Betroffenen zunächst die Verjährungsfrist gerade bei bereits gekündigten Sparverträgen zu prüfen“, so Latta weiter. Diese beträgt nach Beendigung des Vertrages drei Jahre und beginnt am 31.12. des Jahres der Auflösung. Somit haben Sparer*innen innerhalb dieser Frist auch noch bei aufgelösten Verträgen die Möglichkeit ihre Forderung gegen das Kreditinstitut geltend zu machen, was stets schriftlich erfolgen sollte. Verbraucher*innen die dabei Unterstützung benötigen, können sich an die bayernweit 15 Beratungsstellen des VSB oder an die Servicehotline unter 0 89 / 515 18 743 wenden.