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21.11.2024, Gebührenordnung: Banken können sich nicht auf Verjährung berufen
BGH stärkt weiterhin die Rechte von Verbraucher*innen
Im Jahr 2021 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass es unzulässig sei, wenn Banken und Sparkassen bei Vertragsänderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) und Gebührenerhöhungen die Verbraucher*innen informieren und deren Zustimmung voraussetzen, wenn diese der Änderung nicht widersprechen. Zahlreiche Verbraucher*innen forderten daraufhin die Gebührenerhöhungen von ihren Kreditinstituten zurück, wobei mit Berufung auf die Verjährungsfrist häufig nur die drei vergangenen Jahre anerkannt wurden. Dieses Thema fand nun erneut Gehör. Im aktuellen Urteil des BGH vom 19.11.2024 (Az. XI ZR 139/23) urteilte dieser, dass die Verjährungsfrist hier nicht greift und Verbraucher*innen auch ein Anrecht auf eine Rückerstattung der Gebühren haben, die vor der Dreijahresfrist von der Bank oder Sparkasse berechnet wurden.
„Wir raten Verbraucher*innen erneut auf ihre Bank oder Sparkasse zuzugehen und diese zu einer Rückerstattung aufzufordern, sofern sich die bisherige Rückzahlung der Gebühren auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt hat“, kommentiert Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB). Einen Musterbrief können Betroffene von der Internetseite des VSB hier kostenfrei herunterladen.
Ein Blick auf die Historie: Die Verbraucher*innen wurden über Vertragsänderungen in den AGBs und Gebührenerhöhungen zwei Monate vor Wirksamwerden dieser informiert. Die Änderungen galten automatisch als akzeptiert, wenn der Kunde nicht reagierte. Es galt die stillschweigende Zustimmung. Geklagt wurde 2021 gegen die Postbank, deren Klauseln in den AGBs damals für unwirksam erklärt wurden. Die im Urteil beanstandeten Klauseln entsprachen im Wesentlichen den in den AGBs von anderen Banken und Sparkassen ebenfalls verwendeten Textpassagen.
Das damalige Urteil hatte zur Folge, dass Verbraucher*innen das Geld für Gebührenerhöhungen von ihren Kreditinstituten zurückfordern konnten, da diese durch das Urteil für unwirksam erklärt wurden. Die Kreditwirtschaft beschränkte sich in zahlreichen Fällen allerdings nur auf die Rückerstattung von Ansprüchen der vergangenen drei Jahre und begründete dies mit dem Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist.