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04.10.2017, Verbraucher können Geld zurückfordern

BGH Urteil: Kontoführungsgebühren von Bausparkassen unzulässig

In seinem Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, entschied der Bundesgerichtshof, dass die Bausparkassen keine Gebühren für Darlehenskonten verlangen dürfen. Der Darlehenskunde zahlt den Preis für das Darlehen bereits durch die Kreditzinsen. Die Bausparkassen erbringen keine Zusatzleistung für die Bausparer, indem sie die Darlehenskonten führen und verwalten. Die Überwachung des Baudarlehenkontos dient nur für Buchhaltungszwecke und liegt somit ausschließlich im eigenen Interesse der Bausparkasse.

„Die Bausparkassen dürfen ihre Verwaltungskosten nicht auf die Kunden abwälzen“, informiert Judit Maertsch, Finanzexpertin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB). In der aktuellen Niedrigzinsphase werden aber die Geschäftsnebenkosten zu wichtigen Einnahmequellen für die Finanzinstitute. „Verbraucher sollten sich wehren. Fordern Sie die Kontoführungsgebühren von der Bausparkasse zurück“, rät Maertsch.

Den Musterbrief zum Download, wie Sie diese Gebühren zurückfordern können und detaillierte Informationen zu Bausparen, Baufinanzierung, sowie zu zulässigen Gebühren der Finanzinstitute erhalten Verbraucher in den Beratungsstellen des VSB.

Download VSB-Musterbrief Bauspardarlehen - Kontoführungsgebühren zurückfordern (docx)