Presse

16.03.2020

Coronavirus: Verbraucherrechte bei abgesagten Veranstaltungen

Das Coronavirus breitet sich aus und greift zunehmend in das öffentliche Leben ein. Messen, Konzerte und sonstige Veranstaltungen werden abgesagt. Welche Rechte auf Kostenerstattung haben Verbraucher*innen?

Bei abgesagten Konzerten, Theateraufführungen, Messen & Co. kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach und muss – egal bei welcher Begründung –  den Kaufpreis zurückerstatten. Der erste Ansprechpartner für Betroffene ist die Vorverkaufsstelle sowie der Veranstalter.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich zum Teil Klauseln, die darauf hinweisen, dass die Veranstalter nicht haften, wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse Ausfälle auftreten. Solche Klauseln sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unzulässig. Ein Rückzahlungsanspruch verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Verbraucher*innen sind damit berechtigt, Ansprüche bis zum 31. Dezember 2023 geltend zu machen.

Bieten Veranstalter einen Ersatztermin an, ist die Rechtslage an das ursprüngliche Ticket ge-bunden. War ein fester Termin vorgegeben, können Kunden die Terminverschiebung annehmen, sind aber nicht verpflichtet, dies zu tun. „Verbraucher dürfen auf Ihr Geld bestehen, Gutscheine oder Alternativtermine müssen Sie als Ersatz nicht akzeptieren“, so Nicole Bräu, Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB). Galt das Ticket für einen bestimmten Zeitraum oder gab es mehrere Alternativtermine, ist die Rückerstattung reine Kulanz. Finden angesetzte Veranstaltungen statt, werden aus Angst vor dem Corona Virus aber nicht besucht, besteht kein Recht auf Kostenerstattung.

Die Deutsche Bahn erstattet aktuell aus Kulanz die Fahrkartenpreise für abgesagte Messen bzw. Veranstaltungen. Hierfür sollen sich Verbraucher*innen an die DB-Verkaufsstellen wenden.

Bei etwaigen Hotelbuchungen für den Veranstaltungsbesuch sind die Betroffenen auf die Kulanz des Hotels angewiesen. Stornokosten tragen im Fall des Falles die Reisenden selbst, diese übernimmt nicht der Veranstalter. Hat man dagegen die Veranstaltung und das Hotel als Pauschalreise gebucht, kann alles über den § 651 h III BGB storniert werden.