Presse

13.01.2021, Pressemeldung

eBay, Kleiderkreisel und Co. – Wer haftet bei Mängeln? Gewährleistung bei Privatverkäufen im Netz

Gerade während des Lockdowns haben viele Leute mehr Zeit und womöglich auch das Bedürf­nis, die eigenen vier Wände auf Vordermann zu bringen. Nach einer Inventur der angesammel­ten Habseligkeiten, stellt sich die Frage: Wohin damit? Den aussortierten Sachen durch Zweckentfremdung und Recycling eine neue Funktion zu geben steht aktuell genauso hoch im Kurs, wie Gebrauchtes zu verkaufen. Auf was private Online-Verkäufer unbedingt achten sollten, erklärt der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

„Sowohl beim Online-Verkauf als auch auf Flohmärkten sollten Verbraucher*innen sich über die Reichweite des Kaufvertrages im Klaren sein“, so Carina Schütz, Volljuristin und Verbraucher­beraterin beim VSB: „Auch bei Privatverkäufen gilt grundsätzlich die gesetzliche Ge­währleistungspflicht des Verkäufers. Das bedeutet unter anderem, dass der Verkäufer innerhalb der ersten zwei Jahre bei Mängeln für Reparatur oder Ersatz zu sorgen hat“.

Da dies häufig nicht im Sinne der Betroffenen ist, besteht die Möglichkeit, diese Pflichten wirk­sam auszuschließen, um der Gewährleistung zu entgehen. Hierfür empfiehlt es sich, folgenden Hinweis gut sichtbar in die Produktbeschreibung mit aufzunehmen: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. „Lügen darf man in der Produktbeschreibung natürlich trotzdem nicht“, betont Schütz: „Wird der Artikel beispielsweise als ‚voll funktionsfähig‘ be­schrieben, ist aber in Wahrheit schon beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses defekt, so haftet der Verkäufer trotzdem“.

Auch der Käufer ist an klare Zusagen gebunden. Wer beispielsweise im Chat den Kauf eines Gegenstands für einen bestimmten Preis zusagt, kann es sich nicht kurz darauf anders überlegen. Was viele Nutzer von Online-Plattformen nicht wissen: In solchen Fällen könnte der Verkäufer theoretisch die Zahlung des Kaufpreises einklagen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Käufer nämlich nur gegenüber einem Unternehmer zu, weshalb dieses bei echten Privatverkäufen ausgeschlossen ist.

Tipp: Wer anderen etwas Gutes tun möchte, kann seine Habseligkeiten auch an Sozialkauf­häuser spenden oder online verschenken. Hier gilt die Haftung nur in stark eingeschränkter Form.