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26.08.2024, VerbraucherService Bayern klagt erfolgreich gegen verbraucherschutzwidrige Praktiken

Erfolg vor Gericht: Deutsche Post muss bei Abo-Bedingungen und Kündigungsregeln nachbessern

München, 26. August 2024 – Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) hat in einem Verfahren gegen die Deutsche Post AG erfolgreich Verbraucher-Interessen durchgesetzt und einen wichtigen Erfolg gegen verbraucherschutzwidrige Praktiken bei Kündigungsklauseln erzielt.

Erfolg vor Gericht: Deutsche Post muss bei Abo-Bedingungen und Kündigungsregeln nachbessern© photobyphotoboy - stock.adobe.com

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln hat die Deutsche Post AG anerkannt, dass ihre Regelungen zur Kündigung der von ihr vertriebenen Zeitschriftenabonnements in wesentlichen Punkten unzulässig waren und diese Praktiken künftig zu unterlassen sind.

Konkret ging es um folgende Punkte:

  1. Unwirksame Kündigungsklausel in den AGB: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG sahen vor, dass Kündigungen ausschließlich an eine "betreuende Stelle" wie Vertriebsdienstleister zu richten seien. „Verbraucher und Verbraucherinnen haben stets das Recht, eine Kündigung direkt an ihren Vertragspartner zur richten. Die Klausel schloss jedoch unzulässig aus, dass sie eine Kündigung auch direkt an die Post senden können“, so Jochen Weisser, Syndikusrechtsanwalt beim VSB. Nach einem Hinweis des Gerichts erkannte die Post den Klageantrag an.
  2. Einschränkungen bei der Angabe von Kündigungsgründen: Die Post bot zwar auf ihrer Webseite eine (gesetzlich vorgeschriebene) Kündigungsmöglichkeit an. Bei einer fristlosen Kündigung konnten Verbraucher jedoch nur aus einer begrenzten Auswahl von vorgegebenen Kündigungsgründen wählen, ohne die Möglichkeit, einen individuellen Grund anzugeben.

„Dies konnte dazu führen, dass Verbraucher möglicherweise nicht ihren tatsächlichen Kündigungsgrund nennen konnten. Entweder mussten sie einen falschen Grund auswählen – also lügen – oder ganz auf die Kündigungsmöglichkeit über die Webseite verzichten“, so Weisser. „Die von der Post bereit gestellte Auswahl betraf zudem hauptsächlich Kündigungsgründe im Verantwortungsbereich des Kunden. Vertragsverletzungen auf Seiten der Post - wie z.B. eine unzuverlässige Lieferung der Zeitschrift - ließen sich (mit Ausnahme der Kompletteinstellung eines Titels) hingegen nicht als Kündigungsgrund auswählen.“

Auch diese Praxis hat die Deutsche Post AG auf Hinweis des Gerichts als unzulässig anerkannt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Zwischenzeitlich hat die Post ihre Webseite aktualisiert und die beanstandeten Missstände behoben.

Bereits Ende Juni hatte sich der VerbraucherService Bayern in einem Verfahren gegen die Deutsche Post AG wegen irreführender Abo-Werbung durchgesetzt. Mehr dazu lesen Sie hier: https://www.verbraucherservice-bayern.de/vsb-news/erfolg-vor-gericht-gegen-irrefuehrende-abo-werbung-der-deutschen-post

Das Anerkenntnisurteil (PDF, teilweise geschwärzt) finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu Verbandsklagen