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09.02.2018, Pressemeldung

Fastenzeit, Fitnessstudiozeit? Verträge mit Fitnessstudios nicht voreilig abschließen

Mit dem Aschermittwoch beginnt die Fastenzeit – genau der richtige Zeitpunkt, um etwas für Figur und Fitness zu tun. Ein Abo beim Fitnessstudio erscheint für viele jetzt genau das Richtige. „Schließen Sie jedoch nie voreilig einen Vertrag ab, sondern prüfen Sie, ob das Fitnessstudio auch das bietet, was Sie wollen“, rät Eva Traupe, Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Hat der Kunde nämlich erst einmal den Vertrag unterschrieben, ist er an ihn gebunden. Nur in wenigen Ausnahmefällen hat er ein Widerrufsrecht. Da die Laufzeiten von Fitnessverträgen lang sind, nämlich bis zu 24 Monaten, sollte der Kunde zunächst nach einem kostenlosen Schnuppertraining oder Probeabo fragen, um das Angebot in Ruhe testen zu können. Ist der Vertrag einmal geschlossen, kann dieser in der Regel nur zum Laufzeitende gekündigt werden. Informationen zur Laufzeit, zur Laufzeitverlängerung und zu der Kündigungsfrist finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sportstudios. Die Kündigung sollte zu Beweiszwecken am besten per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

Neben der regulären Kündigung hat man eventuell die Möglichkeit, den Vertag aus „wichtigem Grund“ außerordentlich zu kündigen. „Einer diese Gründe ist eine Krankheit, die mit einer dauerhaften Sportuntauglichkeit verbunden ist“, so Traupe. Auch ein Umzug des Fitnessstudios oder eine Änderung der Öffnungszeiten kann unter Umständen zur Kündigung berechtigen.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Artikel: Verträge mit Fitnessstudios nicht voreilig abschließen!