Presse

21.09.2019, Pressemeldung

Fehlkauf auf der Messe - wie steht es um das Widerrufsrecht?

Herbstzeit ist Messezeit. An den Messeständen locken häufig vermeintlich günstige Angebote, die Verbraucherinnen und Verbraucher zum Kauf einladen. Doch was tun, wenn der Messeeinkauf übereilt war und Sie den Kauf zuhause bereuen? Welche Rechte gelten und können Verbraucherinnen und Verbraucher Kaufverträge auf Messen eigentlich widerrufen?

„Entgegen der weit verbreiteten Meinung sind Kaufverträge auf Verkaufsmessen ebenso wie in stationären Ladenlokalen und Geschäften grundsätzlich verbindlich und können nicht widerrufen werden“ erläutert Fabian Humm, Jurist beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB): „Ein Widerrufsrecht besteht nur in bestimmten Ausnahmefällen, in denen es dem Käufer nicht möglich ist, die Ware vorab zu prüfen und zu begutachten, wie zum Beispiel bei telefonischen Verträgen oder Einkäufen im Internet. Eine weitere Ausnahme sind Situationen, in denen eine Überrumpelung oder Überraschung gegeben ist“, so der Experte.

Wenn beim Messekauf keine Überrumpelung oder Überraschung stattfand und damit kein Widerrufsrecht existiert, sind Verbraucherinnen und Verbraucher dennoch nicht schutzlos ausgeliefert. So können Käufer einen Kaufvertrag zum Beispiel anfechten, wenn sie einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Sache unterlagen, wenn der Verkäufer falsche Versprechungen gemacht hat oder wenn der Käufer noch minderjährig war und keine Erlaubnis der Eltern vorlag.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem VSB-Tipp: Einkäufe auf Messen