Presse

01.03.2021, Gerichtsentscheidungen zu Mitgliedsbeiträgen in Corona-Zeiten

Fitness-Studios: Einseitige Vertragsverlängerung untersagt

Die bundesweite Schließung der Fitness-Studios sorgte bereits im vergangenen Frühjahr zu Verunsicherung, da sich viele Verbraucher*innen die Frage stellten, ob sie weiterhin zur Zahlung ihrer Beiträge verpflichtet seien. Vor dem Hintergrund der noch andauernden Schließung, gewinnt das Thema immer mehr an Bedeutung und Klärungsbedarf. Eine Ge­richtsentscheidung vom Dezember 2020 berechtigt Verbraucher*innen nun dazu, die Beiträge zurückzufordern.

„Nicht selten wurde den Betroffenen eine Verlängerung des Mitgliedsvertrages um die entspre­chenden Wochen angeboten, was grundsätzlich eine gute Lösung darstellt, sofern sie einver­nehmlich getroffen wird“, so Carina Schütz, Volljuristin und Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB). Zahlreiche Fitness-Studio-Betreiber agierten je­doch im Alleingang und teilweise gegen den ausdrücklichen Willen der Mitglieder, indem sie eine automatische Vertragsverlängerung als einzige Lösungsmöglichkeit deklarierten. Dass es sich dabei nicht unbedingt um eine wettbewerbswidrige Täuschung handelt, hat das Landgericht Würzburg im Urteil vom 23. Oktober 2020 bereits entschieden (Az.: 1 HK O 1250/20).

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg aus dem Dezember 2020 (Az.: 3 C 337/20) macht das Gericht folgende Anhaltspunkte deutlich: War das Fitness-Studio aufgrund behördli­cher Anordnung geschlossen, haben die Verbraucher*innen die Möglichkeit, die betreffenden Beiträge zurückzufordern. Das Fitness-Studio kann diesen Erstattungsanspruch auch nicht dadurch umgehen, dass es sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft, so das Gericht.

„Eine einseitige Vertragsverlängerung durch das Unternehmen gegen den Willen des Verbrau­chers ist damit nicht mehr möglich“, so Schütz. Jedoch hat das Amtsgericht die Berufung in der Sache zugelassen, da diese eine Bedeutung für eine Vielzahl von vergleichbaren Fallgestaltungen habe. Ob die Sache tatsächlich in die nächste Instanz geht, bleibt demnach ab­zuwarten.

Die Möglichkeit des Unternehmers, statt der Auszahlung einen Gutschein auszustellen, bleibt davon unberührt (Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Veranstal­tungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15.05.2020).