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13.05.2022, Vertragsverlängerung wegen Lockdown nicht rechtens

Fitnessstudios: BGH-Entscheidung stützt Kund*innen

Während der strengen Lockdowns 2020 und 2021 mussten die Fitnessstudios mehrfach ihre Pforten schließen. Die Frage, ob die Beiträge trotzdem weiterzuzahlen wären, beschäftigte Unternehmer, Verbraucher*innen und Gerichte. Doch eine einheitliche Rechtsprechung ließ bisher auf sich warten. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, dieses stärkt die Seite der Kund*innen.

Vor der Entscheidung des BGH waren einige Gerichte der Meinung, dass Kund*innen während der Schließung mangels Trainingsmöglichkeit auch nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet seien. Doch nicht alle Betreiber kamen den Rückforderungen nach. Denn anderslautende Gerichtsentscheidungen ließen vermuten, dass es rechtens sei, wenn Verträge durch Betreiber einseitig verlängert würden. Die Überlegung dahinter: Die corona-bedingt trainingsfreie Zeit könne einfach an das Vertragsende angehängt werden.

„Und genau das geht laut Bundesgerichtshof nicht ohne Zustimmung der Kund*innen“, so Carina Schütz, Volljuristin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).
Der BGH hat als oberstes deutsches Gericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2022 (Az.: XII ZR 64/21) klargestellt, dass Fitness-Verträge nicht einseitig durch den Betreiber verlängert werden können.

Den Zweck eines Fitness-Vertrags sieht der BGH in der „regelmäßigen sportlichen Betätigung“. Eine Leistung, die während der Lockdowns nicht erbracht und auch nicht mit einer zeitlichen Verzögerung nachgeholt werden konnte. Beim BGH heißt es außerdem, die Betreiber der Studios schulden ihren Kunden die „Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen“. Können die Betreiber diese Pflicht wegen Unmöglichkeit (behördliche Schließungen) nicht erfüllen, so darf dies nicht zu Lasten der Kund*innen gehen.

„Einer einvernehmlichen Lösung zwischen Betreibern und Kunden steht das Urteil selbstverständlich nicht entgegen“, so Schütz. Wer seine Zustimmung zur Vertragsverlängerung gegeben habe, der ist von dem neuen Urteil nicht betroffen.