Presse
15.12.2025, VerbraucherService Bayern informiert zur Vorabpauschale und ruft zum Handeln auf
Fonds und ETFs – die Steuer zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel steht für viele Fonds- und ETF-Anlegende eine Steuerregel an, die aufgrund der niedrigen Basiszinsen bisher kaum ins Gewicht fiel – die Vorabpauschale. Diese betrifft vor allem so genannte thesaurierende Investmentfonds und ETFs, bei welchen Erträge automatisch wiederangelegt werden. „Viele Anleger sind überrascht, wenn im Januar plötzlich Steuern anfallen, obwohl sie keine Ausschüttung erhalten haben“, berichtet Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB). Der Experte rät, die Freistellungsaufträge zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Eingeführt wurde die Vorabpauschale, um die Besteuerung von in- und ausländischen Fonds zu vereinheitlichen und Steuerstundungen abzumildern. Denn früher konnten Anleger durch thesaurierende Fonds die Steuerzahlung auf Erträge lange hinauszögern. „Vor Einführung der Vorabpauschale fehlten dem Fiskus relevante Daten ausländischer Fonds, weshalb kein Zugriff auf deren Erträge möglich war, das hat sich mit der Reform geändert“, so Latta. Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass jährlich eine Mindestbesteuerung, auch bei ausländischen Fonds, erfolgt – unabhängig davon, ob tatsächlich Geld ausgezahlt wurde.
Für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, galt vormals ein Bestandsschutz. Mit der Reform entfiel dieser – alle Fondsanteile unterliegen nun der neuen Regelung. Für Altanteile gibt es jedoch einen Freibetrag von 100.000 Euro, der steuerfrei bleibt. Zusätzlich gibt es den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Ehepaaren), welcher sich durch einen Freistellungsauftrag nutzen lässt. Erträge bis zu diesem Betrag bleiben steuerfrei. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dies regelmäßig prüfen, da ein korrekt eingerichteter Freistellungsauftrag die Vorabpauschale vollständig abdecken kann und unnötige Abbuchungen vermeidet. Da Freistellungsaufträge immer für das Folgejahr gelten, ist es ratsam, zum Jahresende Kontakt zu der depotführenden Bank aufzunehmen und die Freistellungsaufträge gegebenenfalls anzupassen.
