Presse

09.04.2021

Frühlingsgefühle in Zeiten von Corona - Zeitanteiliger Wertersatz bei Widerruf von Partnervermittlungsverträgen

Gerade in Zeiten von Corona begeben sich viele Singles online auf Partnersuche. Wer sich abends bei einem Glas Wein für eine passend erscheinende Online-Partnerbörse entscheidet, beurteilt dies oft am nächsten Morgen anders, vor allem wenn es sich um eine kostenpflichtige Variante handelt. Welche Rechte Verbraucher*innen haben, erklärt der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

„Prinzipiell können online geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen ab Zeitpunkt der Belehrung widerrufen werden“, kommentiert Eva Traupe, Juristin beim VSB: „Allerdings verlangten Partnerbörsen bislang einen so hohen Wertersatz, dass ein Widerruf des Vertrages oft sinnlos schien.“ Dieser Praxis hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az.: C-614/19) einen Riegel vorzuschieben versucht. Danach darf der Anbieter als Wertersatz nur noch den Teil der Gebühren verlangen, der zeitanteilig, auf bis zum Widerruf vergangenen Tage gerechnet, angefallen wäre. Ist der Gesamtpreis überhöht, so setzen die Richter stattdessen den üblichen Marktpreis an. Nach wie vor dürfen die Anbieter allerdings ausdrücklich vereinbarte separate Preise für sofort erbrachte Sonderleistungen zusätzlich in Rechnung stellen. Traupe empfiehlt daher, genau zu prüfen, ob Zusatzleistungen, wie beispielsweise ein Persönlichkeitsgutachten, angeboten werden. „Der Widerruf muss in jedem Fall unbedingt fristgemäß, am besten per Einwurfeinschreiben erklärt werden“, so die Verbraucherschützerin.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem VSB-Tipp: Frühlingsgefühle – worauf achten bei der Online-Partnersuche?