Presse
21.09.2026, VerbraucherService Bayern rät Betroffenen zur Überprüfung

Gesetzesänderung spielt Riestersparern in die Karten

Während die Reform der privaten Altersvorsorge durch das geplante neue Altersvorsorgedepot aktuell breite Aufmerksamkeit erfährt, ist eine entscheidende Gesetzesänderung des § 93 Abs. 3 EStG in der Öffentlichkeit bisher weitgehend unbemerkt geblieben. Dabei kann die Neuregelung vielen Riestersparerinnen und Sparern bei der Auszahlung ihrer Kleinbetragsrente attraktivere Gestaltungsspielräume eröffnen.

Treten Verbraucherinnen oder Verbraucher, die mit Riester sparen in den Ruhestand, muss das Guthaben in eine lebenslange Leibrente umgewandelt werden und nur maximal 30 Prozent des angesparten Geldes lässt sich in einer Summe auszahlen. Einzige Ausnahme bildet die Kleinbetragsrente, bei der das Guthaben eine sehr geringe Monatsrente von bisher 39,55 Euro ergeben würde. Wer mit seinem Riestervertrag diesen Wert nicht überschritt, konnte sich das gesamte Kapital förderunschädlich auszahlen lassen. Durch die Anpassung dieses Paragrafen wurden die Rahmenbedingungen für diese Einmalauszahlungen optimiert, sodass der Schwellenwert von 1 auf 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach dem Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) angehoben wurde, was einem Betrag von derzeit 59,33 Euro entspricht.

In Deutschland existieren Millionen mit geringen Guthaben dotierte Riester-Verträge. „Somit können sich nun mehr Sparerinnen und Sparer mit kleineren Vertragsguthaben das Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase komplett als Einmalleistung auszahlen lassen, ohne gewährte staatliche Zulagen oder Steuereinsparungen einzubüßen“, kommentiert Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB). Es lassen sich damit mehr Kleinstrenten, die sonst durch monatliche Verwaltungsgebühren entwertet würden, effizient auflösen.

Der VSB rät betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern sich zu ihrem Riestervertrag und ihrer privaten Altersvorsorge unabhängig beraten lassen.