Presse

27.12.2017, ab Januar 2018

Interessante Änderungen im Lebensmittelrecht 2018

Die Novel Food Verordnung gilt ab 01.01.2018

Neuartige Lebensmittel, also Lebensmittel, die vor dem 15.Mai 1997 in der EU üblicherweise nicht gegessen und erzeugt wurden, fallen unter diese Verordnung (Novel Food, siehe Art. 1 der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97). Sie müssen ein Genehmigungsverfahren durchlaufen damit sie verkauft werden dürfen. So gibt es für Chia-Samen oder Stevia inzwischen Genehmigungen.

Gilt dies auch für Insekten?

Zubereitungen mit Teilen von Insekten müssen nach derzeitiger Auffassung zugelassen werden. Strittig ist die Frage bei der Verwendung ganzer Insekten.

Diese fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283. Anträge müssten danach national gestellt werden und gelten dann für die gesamte EU.
Neben der Unbedenklichkeit müssen folgende Punkte beachtet werden und überprüfbar sein: Zuchtverfahren, Futter, Tötung, Kennzeichnung und Zubereitung.

In der Schweiz sind Insektenburger bereits zugelassen, in Österreich wurde eine „Leitlinie für gezüchtete Insekten als Lebensmittel“ verabschiedet. https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/codex/beschluesse/Insekten_LL.pdf?5th0ev

Aufhebung des Branntweinmonopolgesetzes zum 01.01.2018

Mit dem Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. März 2017 wird die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein aufgelöst. Dies bedeutet jedoch kein Aufatmen für Schnapsbrenner. Im Gegenteil: Alkoholerzeugnisse, also Alkohol oder alkoholhaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland weiterhin der Alkoholsteuer. Grundsätzlich ist der Hersteller des Alkohols steuerpflichtig.

Branntweinsteuer ist weiter abzuführen

Die Alkoholsteuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 Euro. Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der entweder in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.022 Euro je hl Alkohol. Unter sog. Abfindungsbrennereien versteht man private Brennereien, die weniger als 3 hl Alkohol pro Jahr überwiegend aus Obst, Getreide oder Kartoffeln und Ähnlichem herstellen. Es handelt sich hierbei also um Kleinbrennereien. Lediglich 730 Euro pro hl Alkohol beträgt die Steuerpflicht, wenn ohne eignes Brenngerät weniger als 0,5 hl Alkohol pro Jahr aus Obst oder Ähnlichem hergestellt wird. Dies wird überwiegend alle privaten Obstanbauer betreffen, die ihr Obst zur Weiterberarbeitung zu Schnaps oder Likör an Brennereien geben.

Den Verbraucher belastet die Alkoholsteuer weiterhin über die dem Verkaufspreis aufgeschlagene Umsatzsteuer.

Was ändert sich dann aber mit der Abschaffung des Branntweinmonopolgesetzes?

Das Branntweinmonopol war ursprünglich eine Einnahmequelle für den Staat. Er kaufte den Brennern den Alkohol ab, bereitete ihn auf und verkaufte ihn weiter. Die Branntweinmonopolverwaltung organisierte dies in der Vergangenheit. Diese Monopolverwaltung existiert nun nicht mehr.
Die Brenner müssen jetzt im Wege der Direktvermarktung ihren Alkohol verkaufen. Außerdem ist zu erwarten, dass sie weniger als früher für ihren Alkohol erhalten. Denn in der Vergangenheit war das Branntweinmonopol faktisch zu einem Beihilfesystem für Landwirte geworden, die ihren Alkohol auf dem mit billigem Auslandsalkohol gesättigten Markt nicht rentabel verkaufen konnten. Die Landwirte haben vom Staat nämlich mehr als den marktüblichen Preis für den Alkohol erhalten.

April 2018: Neuregelung des Weingesetzes

Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht dürfte der wichtigste Punkt des neuen Gesetzes die Schaffung einer einheitlichen Verwaltung von Fragen herkunftsgeschützter Weinnamen sein. In Zukunft wird also genau organisiert sein, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine der bekannten Bezeichnungen von Anbaugebieten wie z. B. Mosel, Baden oder Franken auf dem Weinetikett führen zu dürfen.

Weiterhin wurde die Flächenbegrenzung der Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent der deutschen Gesamtrebfläche für 2018 und 2019 neu geregelt. Europarechtlich ist zwar ein jährlicher Flächenzuwachs von bis zu einem Prozent möglich. Ein Mitgliedstaat kann jedoch geringere Werte ansetzen, wenn erwiesenermaßen ein Über- oder Unterangebot bzw. eine Wertminderung von Weinen mit Herkunftsschutz national und/oder auf regionaler Ebene droht.