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19.10.2021, Pauschale Servicegebühren unzulässig – Verjährungsfrist läuft

Jetzt Geld von Bausparkassen zurückfordern

Bereits in seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Bausparkassen keine Servicepauschalen oder Serviceentgelte verlangen dürfen, da sie keine Zusatzleistung für die Bausparer*innen erbringen, indem sie die Bausparverträge führen und verwalten. In einem konkreten Fall gegen die Debeka Bausparkasse urteilte das OLG Koblenz (Az. 2 U 1/19): Zusatzgebühren für Leistungen, zu denen Bausparkassen gesetzlich verpflichtet sind oder die größtenteils in ihrem eigenen Interesse liegen, sind unzulässig. Ansprüche aus dem Jahr 2018 verjähren zum 31. Dezember 2021, darauf verweist der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) und rät betroffenen Verbraucher*innen zeitnah zu reagieren.

„Die Bausparkassen dürfen ihre Verwaltungskosten nicht auf die Kunden abwälzen“, resümiert Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VSB. „Betroffene Verbraucher*innen sollten der Abbuchung einer Servicepauschale vom Bausparkonto schriftlich widersprechen und bereits bezahlte oder abgebuchte Entgelte von der Bausparkasse zurückfordern“. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit der ersten Abbuchung der Servicepauschale zu laufen beginnt. Ansprüche aus dem Jahr 2018 verjähren somit am 31. Dezember 2021. Ansprüche vor 2018 sind bereits verjährt, soweit diese nicht gehemmt sind.

Einen Musterbrief zur Rückforderung von Gebühren finden Interessierte hier:

www.verbraucherservice-bayern.de/service/downloads-musterbriefe