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31.03.2020, EuGH kippt Urteil des Bundesgerichtshofs

Kredit-Widerruf für Verbraucher*innen weiterhin möglich

Am vergangenen Donnerstag, den 26. März 2020, fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wichtiges Urteil für Verbraucher*innen (Az: C-66/19), die ab Juni 2010 einen Kredit abgeschlossen haben. Der Grund des Verfahrens: Eine Verbraucher-Klage, die sich auf eine von den Banken verwendete Standardwiderrufsklausel innerhalb der Kreditverträge bezieht. Diese erklärte der EuGH als ungültig.

Kredit-Widerruf für Verbraucher*innen weiterhin möglichFoto: © nmann77 - stock.adobe.com

Der Fall: Die Standardklausel, die sich auf den Widerruf bezieht, verwies lediglich auf einen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Inhalte der Gesetzestexte wurden allerdings nicht abgedruckt. Der simple Verweis auf einen Paragraphen ist laut EuGH-Urteil nicht ausreichend und rechtens. Der Gerichtshof stellt fest, dass Kreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist anzugeben haben. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt.

„Als Verbraucherverband begrüßen wir dieses Urteil“, so Markus Latta, Fachbereichsleiter für Finanzdienstleistungen vom VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB): „Gerade in Zeiten von anhaltenden Niedrigzinsen macht es für Verbraucher*innen Sinn, ihre Kreditverträge daraufhin zu prüfen, ob sich ein Widerruf und eine anschließende Neufinanzierung zu besseren Konditionen lohnt. Gerade bei hohen Baufinanzierungssummen bietet dieses Urteil die Möglichkeit, viele tausend Euro einzusparen“, so Latta weiter.

Ob den Banken eine Widerrufslawine droht, hängt vermutlich davon ab, inwieweit die Medien das Thema in die Öffentlichkeit tragen. Laut Bundesbank beläuft sich allein das Volumen der betroffenen Baufinanzierungen auf 1,2 Billionen Euro. Dazu kommen noch relevante Konsumentenkredite und Leasingverträge von mehreren Hundert Milliarden Euro.

Interessierte Verbraucher*innen können beim VSB schnell und unverbindlich prüfen lassen, ob bei Ihrem Vertrag noch die Möglichkeit des Widerrufs besteht.

 

Update - Ergänzende Information vom 01.04.2020

++ Entscheidung des BGH zu Immobiliendarlehen liegt bereits vor ++

Einer möglichen Widerrufswelle hat der BGH mit dem Beschluss vom 31.03.2020 unter dem Az: XI ZR 198/19 sofort den Riegel vorgeschoben. Laut BGH berechtigt der Kaskadenverweis unabhängig vom Urteil des EuGH nicht zum Widerruf des Darlehensvertrages. Dies betrifft allerdings nicht die Leasing- und Konsumentenkreditverträge, hier ist weiterhin ein Widerruf gemäß dem EuGH-Urteil möglich.