Presse

10.02.2022, VerbraucherService Bayern rät Betroffenen zu reagieren

Kündigungswelle bei Energieversorgern

Seit Ende letzten Jahres kündigen Strom- und Gasversorger tausende Verbraucherverträge. Als Grund nennen sie die drastische Steigerung der Einkaufspreise am Energiemarkt. Die Kündigungsschreiben kommen häufig erst nach Einstellung der Lieferung und Erhalt der Information über die Aufnahme der Versorgung durch den örtlichen Grundversorger. Das ist nicht rechtens und Verbraucher*innen haben Möglichkeiten zu widersprechen, so der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Häufig enthalten die Energie-Verträge Mindestlaufzeiten von zwölf oder 24 Monaten und es sind (eingeschränkte) Preisgarantien mit den Kund*innen vereinbart worden, welche die unveränderlichen Preisbestandteile für die gesamte Vertragslaufzeit fixieren. „Die Verbraucher*innen können den Vertrag nicht kündigen, aber die Energielieferanten machen rege von einem ihnen angeblich zustehenden Sonderkündigungsrecht Gebrauch“, so Andrea Estermeier, Juristin beim VSB. Die Grundversorger verlangen derzeit häufig höhere Preise für die Energieversorgung, als es in den alten Verträgen vereinbart war.

„Nehmen Sie die Kündigung nicht ungefragt hin, lassen Sie Schadensersatzansprüche prüfen und melden Sie diese beim Unternehmen an. Ist ein Unternehmer nicht in der Lage perspektivisch lange Laufzeiten zu garantieren, darf er keine Verträge mit festen Laufzeiten anbieten“, erklärt Estermeier. „Schwankende Preise beim Energieeinkauf fallen, genau wie andere schwankende Preise bei Wareneinkäufen, in den Risikobereich eines jeden Unternehmers. Fehlkalkulationen dürfen hier nicht zu Lasten der Kund*innen gehen, wenn sich der Unternehmer selbst zu einer Preisgarantie verpflichtet hat“, so die Expertin. „Auch rückwirkende Kündigungen sind nicht zulässig. Der Lieferant muss den Vertrag einhalten, genauso wie die Kunden“.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem VSB-Tipp: Kündigungswelle bei Energieversorgern – so ist die Rechtslage