Presse

10.07.2020, Für Gewährleistung Händler im Auge behalten

Kurzzeitläden: Aufgepoppt und wieder verschwunden

Eine Mischform von Onlinehandel und Ladengeschäft sind die so genannten PopUp-Stores. Es handelt sich hierbei um Kurzzeitläden, die unangekündigt und an ungewöhnlichen Orten auftauchen und ebenso schnell wieder verschwinden. Von der Boutique bis zum Lagerverkauf sind alle Arten von Geschäften vertreten, meistens ohne Kasse und Warenlager. Ausgewählte Produkte stehen zum Verkauf und können vor Ort begutachtet werden. Die Bestellung tätigen die Kunden dann über QR-Codes, Bestellterminals oder via App. Anschließend erfolgt die Bezahlung über ein Kartenterminal oder das Handy. Die Ware kann entweder gleich mitgenommen werden oder wird nach Hause geliefert. Verkaufspersonal ist kaum vorhanden, eine Beratung entfällt damit in den meisten Fällen. Welche Rechte haben Verbraucher*innen und bestehen in diesem Fall Gewährleistungsansprüche?

„Wie bei allen Kaufverträgen haben Sie Gewährleistungsansprüche. Behalten Sie den Händler aber unbedingt im Blick, denn sonst laufen Reklamationen ins Leere, wenn der Laden wieder verschwindet“, rät Heike Piper, Verbraucherberaterin beim Verbraucherservice Bayern im KDFB e.V. (VSB). Ob ein Widerrufsrecht besteht, lässt sich bei PopUpStores nicht so leicht beantworten, denn die Grenze zwischen Online-Shop und Ladengeschäft vor Ort ist verschwommen. Hierbei kommt es auf die Art des Vertragsschlusses an.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem VSB-Tipp: Verbraucherrechte beim (Online-)Einkauf