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Reparieren statt Restmüll
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren zugestimmt. Damit sind seit dem 23. Juli 2026 zahlreiche Änderungen im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft getreten. Ziel ist es, Reparaturen zu erleichtern, Produkte länger nutzbar zu machen und unnötigen Abfall zu vermeiden. „Die neuen Regelungen führen zu weitreichenden Verbesserungen im Gewährleistungsrecht bei Kaufverträgen und stärken die Rechte von Verbrauchenden deutlich“, sagt Ludwig Wagner-Limbrunner, Volljurist beim VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB). Aus seiner Sicht wäre es darüber hinaus sinnvoll, die Reparaturpflicht nach Ablauf der Gewährleistung auf alle Elektrogeräte auszuweiten.
Neu ist: Innerhalb der laufenden Gewährleistungsfrist kann auch die fehlende Reparierbarkeit einer gekauften Sache als Mangel gelten. Das bedeutet: Wenn ein Produkt nicht repariert werden kann, obwohl Reparierbarkeit zu erwarten war oder vereinbart wurde, können Verbrauchende ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
Bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmen und Verbrauchenden gilt diese Neuregelung bereits seit dem 23. Juli 2026. Bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmern ist der Start auf den 1. Januar 2028 verschoben. Zu beachten ist außerdem, dass bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen und bei Kaufverträgen zwischen zwei Privatpersonen die fehlende Reparierbarkeit als mangelbegründender Umstand vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Entscheiden sich Verbrauchende während der laufenden Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um weitere zwölf Monate. Das macht die Reparatur deutlich attraktiver. Diese Regelung ist auch aus Sicht der Nachhaltigkeit sinnvoll: Produkte müssen nicht vorschnell ersetzt, sondern können länger genutzt werden. Das spart Ressourcen und reduziert Abfall.
Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen, kommt das neue Recht auf Reparatur zum Tragen, welches den Verbraucherinnen und Verbrauchern einen direkten Anspruch gegen die Hersteller gibt. Die Reparatur einer defekten Sache kann dabei unentgeltlich oder zu einem „angemessenen Entgelt“ erfolgen. Allerdings gilt dieses Recht auf Reparatur nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Produkete, die in einem Anhang zur EU-Richtlinie aufgeführt sind. Erfasst sind unter anderem bestimmte Haushaltsgeräte, Smartphones und andere digitale Produkte.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Verbrauchertipp „Reparatur statt Restmüll“
