Presse

08.12.2015, Pressemeldung

Spenden für Flüchtlinge wird einfacher - Vereinfachter Spendennachweis genügt

Die Vorweihnachtszeit und der nicht abreißende Flüchtlingsstrom erhöhen derzeit die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung. Private Spenden an Hilfsorganisationen und Initiativen können staatliche Institutionen bei der Bewältigung des immensen Flüchtlingsaufkommens entlasten. Deshalb unterstützt das Bundesfinanzministerium die Spendenbereitschaft der Bürger. Für Maßnahmen in der Flüchtlingshilfe gelten vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 vereinfachte Verwaltungsregelungen.

Spenden gelten als Sonderausgaben und können das zu versteuernde Einkommen mindern. Bis zu 20 Prozent der persönlichen Einkünfte können als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass Spender das Geld freiwillig und ohne Gegenleistung geben. Zudem verlangt das Finanzamt im Normalfall eine Spendenquittung, eine sogenannte „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“. „Für Spenden bis 200 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis. Dieser muss Namen von Spender und Empfänger, Kontonummer, Buchungstag, Spendenbetrag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung ausweisen“, erläutert Eva Traupe, Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB). Aus dem Nachweis muss der steuerbegünstigte Spendenzweck hervorgehen und dass der Zuwendungsempfänger von der Körperschaftssteuer befreit ist.

Bei Spenden für Flüchtlinge gilt der vereinfachte Spendennachweis nun auch für Spendenbeträge von mehr als 200 Euro“, erklärt Traupe. Als Spendennachweis können Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder bei Online-Banking der PC-Ausdruck beim Finanzamt eingereicht werden. Außer Geldspenden sind in der Flüchtlingshilfe auch Arbeitslohnspenden oder Schenkungen steuerbegünstigt. Weitere Informationen zum Thema Spenden erhalten Interessierte in dem Verbrauchertipp "Weihnachtszeit ist Spendenzeit" oder in den Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern.