Presse

07.12.2021, Smartwatch, Saugroboter, smarte Türklingel & Co.

Stärkung der Käuferrechte ab 1. Januar 2022

Der Trend zur Digitalisierung ist ungebrochen. Verbraucher*innen erwerben immer häufiger Produkte, die nur aufgrund ihrer digitalen Elemente sinnvoll zu verwenden sind. Das gilt für die Armbanduhr, die jetzt Smartwatch heißt und in der Lage ist E-Mails abzurufen oder Fitness-Daten zu erfassen aber auch für Saugroboter oder smarte Türklingeln. Für den digitalen Teil des Kaufgegenstandes – also die Software – gelten ab 1. Januar 2022 verbraucherfreundlichere Vorgaben. Verkäufer werden dagegen stärker in die Pflicht genommen.

Ab Januar gilt eine Aktualisierungspflicht für Software, die auch zeitlich nach Erwerb der Kaufsache greift. Fehler oder Sicherheitslücken in der Software muss der Kunden also auch dann nicht akzeptieren, wenn diese erst nach Erwerb der Ware auftreten. Zum anderen wird ausdrücklich der Verkäufer – und nicht der Hersteller – hierfür in die Pflicht genommen.

„Die Aktualisierungspflicht für Software und eine Verantwortlichkeit des Verkäufers hierfür, waren längst überfällig“, so Jochen Weisser, Jurist beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB). „Verbraucher*innen sollten nicht das Risiko tragen müssen, dass gekaufte Produkte schon kurz nach Erwerb nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Risiken nutzbar sind, weil die Software veraltet ist.“ Es sei auch richtig, dass der Verkäufer und nicht der Hersteller die Verantwortung trage. Denn auch wenn oft nur der Hersteller in der Lage ist, die Software seiner Produkte zu aktualisieren, ist der Verkäufer der Ansprech- und Vertragspartner des Kunden und hat seinen Geschäftssitz häufig vor Ort und nicht irgendwo im EU-Ausland. „Es ist Aufgabe des Verkäufers, sich beim Hersteller gegen das Ausbleiben notwendiger Updates abzusichern“, so Weisser weiter.

Ein Wermutstropfen bleibt allerdings: Der Gesetzgeber hat nicht klar geregelt, wie lange eine solche Aktualisierungspflicht besteht. Es wird einige Jahre dauern, bis hier Klarheit seitens der Gerichte zu erwarten ist.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem VSB-Tipp: Das ändert sich 2022 im Verbraucherrecht