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13.10.2024, Verteilnetzbetreiber dürfen Stromzufuhr reduzieren

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen als Schlüssel zur CO2-Neutralität

Bei einer erheblichen Zunahme elektrischer Verbraucher in den örtlichen Verteilnetzen gilt es zu verhindern, dass die Netze zeitweise überlastet werden. Deshalb dürfen örtliche Verteilnetzbetreiber im Notfall Zugriff auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen nehmen. Und zwar aus der Ferne. Schon bei bisherigen Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen durfte der Netzbetreiber die Stromzufuhr zeitweise unterbrechen. Neu bei den Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist, dass die Stromzufuhr reduziert, aber nicht mehr unterbrochen werden darf. Die Energieberatung des VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB) hat die Regelungen der Bundesnetzagentur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen zusammengefasst und gibt einen Überblick.

  • Verzögerungsfreier Netzanschluss: Netzbetreiber dürfen den Anschluss von Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für Elektroautos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastungen ablehnen oder verzögern.
  • Temporäre Reduzierung der Stromzufuhr: Bei drohender Überlastung kann der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär “dimmen”. Eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt bleibt dabei aber stets verfügbar: Wärmepumpen können bei niedrigerer Leistung weiter betrieben und Elektroautos in der Regel in zwei Stunden für etwa 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.
  • Wallbox und Wärmepumpe dürfen auch mehr beziehen, wenn dieser Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage kommt. Auch Klimaanlagen und stationäre Batteriespeicher zählen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, deren Stromzufuhr aus den örtlichen Stromnetzen gedimmt werden darf. Der normale Haushaltsstrom ist von den Regelungen nicht betroffen.
  • Verbraucher*innen müssen weniger Netzentgelte bezahlen. Die Reduzierung erfolgt pauschal oder prozentual als verringerter Strompreis. Ab April 2025 kann in Kombination mit der pauschalen Reduzierung des Netzentgelts ein zeitvariables Netzentgelt gewählt werden. Wer dann zum Beispiel das Laden seines Elektroautos in die Nachtstunden mit weniger Netzauslastung verschiebt, spart Geld.


„Wir gehen davon aus, dass das Fernsteuern der Netzbetreiber nur selten und temporär erfolgt, und viele Haushalte davon keine Einschränkungen merken werden. Zudem verfügen Wärmepumpenheizungen über Wärmespeicher, und Wallboxen laden lediglich langsamer“, erklärt Wolfgang Kuchler, Energieberater beim VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB).

Haushalten mit mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, zum Beispiel Wärmepumpe und Wallbox oder mit Eigenerzeugung von Strom aus einer Photovoltaikanlage empfiehlt der VerbraucherService Bayern den Einsatz eines Heim-Energiemanagementsystems, das Verbrauch, Speicherung und Erzeugung im Haus überwacht und steuert.

Die Regelungen gelten für alle Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher mit mehr als 4,2 Kilowatt elektrischer Leistung und mit Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2024. Für Anlagen, die schon davor als steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Betrieb waren, ändert sich für die betreffenden Haushalte zunächst nichts. Nach einer Übergangsfrist, die spätestens am 31. Dezember 2028 endet, müssen auch diese Anlagen den neuen Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen folgen. Anlagen, die vor 2024 mit Haushaltsstrom versorgt wurden, müssen auch später den Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht folgen und können auch nicht gedimmt werden.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale in Kooperation mit dem VerbraucherService
Bayern hilft bei allen Fragen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Privathaushalten. Sie ist je nach Angebot kostenfrei oder kostenpflich­tig (30 Euro). Die Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Termin­vereinbarung unter Tel. 0800-809 802 400. Die Bundes­förderung für Energie­bera­tung der Ver­braucherzentrale er­folgt durch das Bundesministe­rium für Wirtschaft und Klimaschutz.

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