Presse

30.04.2021, VerbraucherService Bayern begrüßt neues Urteil

Stillschweigende Zustimmung bei AGB-Änderungen unzulässig

Mit dem Urteil (AZ.: XI ZR 26/20) des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27. April 2021 ist es unzulässig, wenn Banken und Sparkassen bei Vertragsänderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) und Gebührenerhöhungen die Verbraucher*innen informieren und deren Zustimmung voraussetzen, wenn diese der Änderung nicht widersprechen. Geklagt wurde gegen die Postbank, deren Klauseln in den AGBs der BGH nun für unwirksam erklärte. Die im Urteil beanstandeten Klauseln entsprechen im Wesentlichen den in den AGBs von anderen Banken und Sparkassen ebenfalls verwendeten Textpassagen. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) begrüßt dieses Urteil im Sinne der Bankkunden.

In der Praxis wurden Verbraucher*innen über Vertragsänderungen in den AGBs und Gebührenerhöhungen zwei Monate vor Wirksamwerden dieser informiert. Die Änderungen galten automatisch als akzeptiert, wenn der Kunde nicht reagierte. Es galt die stillschweigende Zustimmung. Laut BGH war im Falle der Postbank nicht nur die Anpassung einzelner Details möglich, sondern die AGBs ermöglichten jede vertragliche Veränderung.

In Zukunft muss die Zustimmung einer Änderung in den AGBs von den Verbraucher*innen eingeholt werden und tritt nicht automatisch in Kraft, wenn die Bankkunden nicht reagieren. Somit ist es für die Kreditinstitute nicht mehr so einfach, Vertragsänderungen und Gebührenerhöhungen mehr oder weniger lautlos ihren Kunden unterzujubeln“, berichtet Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VSB.

Verbraucher*innen sollten allerdings nicht das mögliche Kündigungsrecht der Banken bei einer nicht akzeptierten Vertragsänderung durch die Kunden außer Acht lassen. Denn bei einem bestehenden Kontovertrag haben beide Parteien ein Kündigungsrecht, also auch die Bank oder Sparkasse.