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14.09.2022, Erleichterte Vertragsbeendigungen bei Umzügen und Altverträgen

Verbraucherschutz durch neues Telekommunikationsgesetz gestärkt

Seit Dezember letzten Jahres gilt die lang erwartete umfangreiche Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Insbesondere in dem Bereich der Vertragsbeendigungen wurden massive Korrekturen umgesetzt. Was dies für Verbraucher*innen bei Umzügen und Altverträgen bedeutet, erläutert der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

„Beim Umzug in eine neue Wohnung können Verbraucher*innen seit dem 1. Dezember 2021 unmittelbar zum Umzugsdatum mit der Vorlaufszeit von einem Monat kündigen, soweit der Anbieter seine Dienste nicht oder nicht in dem gewohnten Umfang an dem neuen Ort anbieten kann“, erklärt Marina Steinbrenner, Juristin und Verbraucherberaterin beim VSB. Kündbar sind dabei die Leistungspakete insgesamt, sofern der Telekommunikationsanbieter eine der Leistungen nach dem Umzug nicht mehr erbringen kann. Auch bei Umzügen in eine Wohnung mit bereits vorhandenem Anschluss, wie dem Einzug in eine WG, greift diese Regelung. Verfügt die neue Adresse bereits über einen Anschluss, ist der/die umziehende Verbraucher*in berechtigt, außerordentlich mit mindestens einer Monatsfrist zu kündigen.

Mobilfunkverträge sind bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auch dann außerordentlich kündbar, wenn der Mobilfunkanbieter die Verbindungen vor Ort gewährleisen könnte.

Nach dem Ablauf der Mindestlaufzeit können Telekommunikationsverträge ordentlich monatlich gekündigt werden. Dies gilt auch für Altverträge.

„Die Novellierung des TKG vereinfacht die Überprüfung und Geltendmachung der Rechte deutlich zugunsten der Verbraucher*innen. Wir freuen uns, dass das neue Telekommunikationsgesetz eine Stärkung des Verbraucherschutzes bedeutet“, so Steinbrenner.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem VSB-Tipp: Neues Telekommunikationsgesetz stärkt Verbraucherrechte
(Link in Farbe)