Presse

20.11.2025, Anerkenntnisurteil wegen intransparenten Zeitschriftenbestellvorganges

VerbraucherService Bayern gewinnt Unterlassungsklage gegen I Press GmbH

Verbraucher*innen, die sich bisher auf der Webseite www.gratis-produkte-testen.de anmeldeten, um Produkte zu testen, wurden wenig später mit einem kostenpflichtigen Zweijahres-Zeitschriftenabonnement konfrontiert. Bei den Betroffenen meldete sich dann entweder die I Press GmbH oder deren Abonnement-Verwalterin, die Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG (PVZ). Der VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB) mahnte das Unternehmen ab und hat nun die Unterlassungsklage gegen den Anbieter im Rahmen eines Anerkenntnisurteils gewonnen. Mit der Entscheidung des Gerichts darf das Unternehmen die Zeitschriften auf beschriebene Art und Weise nicht mehr vertreiben.

Zeitschriften-Abos statt Gratisprodukte

Hintergrund: Auf der Webseite wurde den potenziellen Testern nahezu den gesamten Bestellvorgang über suggeriert, dass jegliche Testprodukte kostenfrei wären. Überdies bekämen sie für die Dauer von sechs Wochen gratis Zeitschriften.

Erst die letzte Seite des Anmeldevorgangs endete mit der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und der verlinkten Liefervereinbarung, in welche die Verbraucher*innen per Häkchen vor dem Abschluss der Testbe­stellung ein­willigen mussten. Ausschließlich aus der verlinkten Liefervereinbarung erfuhren die Nutzer erstmalig, dass sie ein kostenpflichtiges Zweijahres­abonnement abschließen würden. Um welche konkrete Zeitschrift es gehen sollte, erschloss sich aus der Liefervereinbarung nicht direkt. Stattdessen listete die Verkäuferin ihr ge­samtes Sorti­ment nebst Preisen auf.

Die Richter des OLG Bamberg befanden, dass der Bestellvorgang zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts widerspreche, die die Transparenz einer Online-Bestellung gewährleisten. Die wesentli­chen Bestelldetails, vor allem die die Kostenpflichtigkeit, der Gegenstand und die Dauer des Abonnements müssen sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Bestellbutton befinden und ohne Weiteres für den Verbraucher ersichtlich sein.

„Vor der Aussprache der Abmahnung erhielten wir zahlreiche Anfragen und Beschwerden von Verbraucher*innen, die sich auf der Webseite angemeldet hatten und sich den Abschluss des Zeitschriften-Abonnements nicht erklären konnten“, erklärt Marina Steinbrenner, Juristin des VSB.

Die Entscheidung ist auf der Homepage des VSB unter Verbandsklagen verlinkt: Verbandsklagen - VerbraucherService Bayern