Presse
30.03.2023, Gerichtsurteil wegen irreführender Vermittlung von Versicherungsverträgen
VerbraucherService Bayern gewinnt Verfahren gegen Amazon
Das Landgericht München hat es der Amazon Europe Services S.a.r.l untersagt, zusammen mit dem Verkauf von Mobiltelefonen auf dem Amazon Marketplace „Geräteversicherungen“ anzubieten, bei welchen ein Versicherungsschutz für Mobilfunkgeräte nicht vorgesehen ist (Urteil vom 28.02.2023, Az. 33 O 286/22). Damit gab das Gericht einer Klage des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) statt, der dem Unternehmen die Irreführung von Verbraucher*innen vorgeworfen hatte.
Wer über den Amazon-Marketplace ein Smartphone erwirbt, bekommt häufig gleichzeitig eine dazu passende Geräteversicherung angeboten. Was aber, wenn eine solche Versicherung Smartphones gar nicht versichert? Ein solcher Fall lag dem Landgereicht (LG) München auf Betreiben des VSB vor. Offenbar hatte der eigentliche Verkäufer („Drittanbieter“) des angebotenen Smartphones dieses falsch „einkategorisiert“, was dazu führte, dass Amazon das Angebot automatisch mit einem Versicherungsprodukt verknüpfte, das gar keinen Versicherungsschutz für Smartphones vorsah bzw. diesen sogar explizit ausschloss.
Da erst nach dem Anklicken mehrerer Links im „Kleingedruckten“ zu erkennen war, dass der Versicherungsschutz keine Mobilfunkgeräte umfasste, war das Angebot – so das Gericht – irreführend. Das LG München verurteilte Amazon antragsgemäß dazu, derart irreführende Angebote künftig zu unterlassen.
„Das spannende an der Entscheidung ist weniger die Feststellung, dass das Angebot auf dem Marketplace irreführend war – dass ein Smartphone nicht gemeinsam mit einer Geräteversicherung angeboten werden darf, die das Gerät gar nicht versichert war im Grunde klar“, so Jochen Weisser, Syndikusrechtsanwalt beim VSB. „Amazon vertrat aber den Standpunkt, für das irreführende Angebot nicht verantwortlich zu sein, da das Unternehmen lediglich eine Plattform für Drittanbieter zur Verfügung stelle und das irreführende Angebot auf einem Fehler des Smartphone-Verkäufers beruht habe.“ Diese Argumentation ließ das Gericht aber nicht gelten und stellte klar, dass Amazon hier als Versicherungsmakler anzusehen ist, der gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermittelt. In diesem Falle könne sich das Unternehmen nicht auf die sogenannte Providerhaftung berufen, sondern hafte unmittelbar selbst für das irreführende Angebot.