Presse
29.04.2024, Verträge kündigen – so geht’s
VerbraucherService Bayern informiert über Rechtslage
Verbraucher*innen stecken regelmäßig in anfangs günstigen, mit längerer Laufzeit aber häufig teuren Verträgen oder geraten von vornherein in ein ungewolltes Vertragsverhältnis. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) informiert, wie Betroffene aus Verträgen wieder herauskommen oder gar nicht erst zahlungspflichtig werden. Wichtig ist, die Kündigung rechtzeitig schriftlich zu formulieren. Der verpflichtende Kündigungsbutton schützt Verbraucher*innen im Online-Bereich, genauso die Regelung zur Kündigungsfrist vor Ablauf der Erstvertragszeit.
Die Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist finden Verbraucher*innen in ihrem Vertrag. Eine gewünschte Kündigung muss nachweisbar vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vertragspartner eingegangen sein. Online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse, wie zum Beispiel Zeitschriftenabos, müssen seit 1. Juli 2022 über einen leicht zugänglichen Kündigungsbutton kündbar sein. Das gilt auch für Verträge, die in einem Ladengeschäft abgeschlossen wurden. Die unmittelbar zuzustellende Kündigungsbestätigung gibt Sicherheit über die erfolgte Kündigung.
Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstvertragszeit bei sich automatisch verlängernden Verbraucherverträgen über Waren und Dienstleistungen nach dem 1. März 2022, wie zum Beispiel Zeitschriften-Abo oder Streamingdienst, darf maximal einen Monat betragen. Für Handy- oder Festnetzverträge gilt das auch für Altverträge bereits seit dem 1. Dezember 2021.
Telefonisch abgeschlossene Verträge aus den Bereichen Energie oder Gewinnspiel müssen in Textform bestätigt werden. So können Verbraucher*innen den Inhalt in Ruhe überprüfen und haben die Möglichkeit, diesen Vertrag in der Regel innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
Achtung: Ausnahmen gibt es für Versicherungsverträge und Webseiten, die Finanzdienstleistungen anbieten.