Altersvorsorge

08.08.2013

Flexiblere Regeln bei Wohn-Riester

Wohn-Riester gewinnt fünf Jahre nach seiner Einführung für aktuelle und zukünftige Eigenheimbesitzer noch mehr an Attraktivität. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) die bislang strengen Regeln für die Wohn-Riester-Förderung zu Gunsten der Verbraucher ab dem 01.Juli 2013 gelockert.

Neuregelungen:
Jederzeitige Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum

Riester-Sparer dürfen jetzt jederzeit ihr angespartes Kapital aus bestehenden Riester-Verträgen (Riester-Banksparplan, Riester-Fondssparplan, Riester-Rentenversicherung) entnehmen und für die Entschuldung ihrer eigengenutzten Immobilie einsetzen. Dadurch können sie schneller ihre Schulden reduzieren und die monatliche Zinslast ihres Kredites senken. Bislang war eine Entnahme nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf oder dem Bau der selbstgenutzten Wohnung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung der Immobilie möglich.

Förderung eines behindertengerechten bzw. barrierereduzierten Umbaus
Wohn-Riester kann künftig auch für die Finanzierung von alters- und behindertengerechten Modernisierungen der eigengenutzten Immobilie eingesetzt werden. Umbauten innerhalb der eigenen vier Wände, die Barrieren reduzieren sind nun auch in die Eigenheimrenten-Förderung mit eingeschlossen.

Größeres Zeitfenster beim Wohnungswechsels
Verkauft ein Eigentümer aus persönlichen oder beruflichen Gründen seine „riestergeförderte“ Immobilie, hat er nun fünf statt vier Jahre Zeit das Geld in eine neue selbstgenutzte Immobilie zu investieren.

Flexiblere Regelungen bei der nachgelagerten Besteuerung
Im Rentenalter müssen Eigentümer von Immobilien Steuern auf die geförderten Beträge bezahlen. Auf dem sogenannten Wohnförderkonto wurden alle Zulagen, Tilgungsleistungen und die jährliche Verzinsung von 2% während der Ansparphase verbucht. Der Eigentümer kann jetzt jederzeit und nicht wie bisher einmalig nur zu Beginn der Rentenphase entscheiden, ob er die Steuern jährlich oder auf einmal bezahlen will. Zahlt er sofort, sind 30% des Kontostandes steuerfrei.