Altersvorsorge
05.06.2025
Riester: Smarte Verwendungsmöglichkeiten in der Auszahlphase
Die gesetzliche Regelung sieht für die Auszahlung der Riester-Rente zwei grundsätzliche Alternativen vor: Eine lebenslange Leibrente oder einen Auszahlungsplan, gefolgt von einer Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr. Welche der beiden Alternativen angewendet wird, hängt von der vereinbarten Sparform ab. Besonderheiten bestehen insbesondere bei Riester-Banksparplänen und Riester-Fondssparplänen. Zusätzlich zu diesen grundsätzlichen Optionen existieren weitere gesetzliche Regelungen, die eine förderunschädliche Auszahlung ermöglichen und daher als Alternativen in Betracht gezogen werden könnten. Der VerbraucherService Bayern informiert.

Die Riester-Rente wurde im Jahr 2002 als staatlich geförderte, private kapitalgedeckte Altersvorsorge eingeführt. Während der Ansparphase wählen Förderberechtigte zwischen klassischen und fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen sowie Riester-Sparplänen von Banken, Investmentfondsgesellschaften und Bausparkassen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass das angesparte Kapital als lebenslange Rente in gleichbleibender oder steigender Form ausgezahlt wird. Dabei muss mindestens die Summe der eingezahlten Eigenbeiträge und gewährten Zulagen garantiert sein.
Riester in der Auszahlungsphase
In der Auszahlungsphase gibt es zwei Möglichkeiten für die regelmäßige Auszahlung des Riester-Vertrags:
- Auszahlung einer lebenslangen Leibrente aus einem Rentenversicherungsvertrag
- eine Kombination aus Auszahlplan bis zum vollendeten 85. Lebensjahr und einer aufgeschobenen Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag. Diese löst ab dem vollendeten 85. Lebensjahr die Auszahlung aus dem Bankauszahlplan in gleicher Höhe ab.
Zusätzlich zu diesen grundsätzlichen Optionen existieren weitere gesetzliche Regelungen, die eine förderunschädliche Auszahlung ermöglichen und daher als Alternativen in Betracht gezogen werden könnten:
- 30 Prozent des Kapitals können zum Beginn der Auszahlungsphase förderunschädlich entnommen werden.
- Eine vollständige Kapitalentnahme ist vor oder zum Auszahlungszeitpunkt zur Tilgung selbst genutzter Wohnimmobilien möglich.
- Eine Abfindung kann bei einer Kleinstbetragsrente erfolgen oder mehrere Monatsleistungen können zu einer jährlichen Auszahlung zusammengefasst werden.
- Es gelten besondere Regelungen zur eingeschränkten Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter.
Generell gilt bei allen Auszahlungsvarianten die nachgelagerte Besteuerung. Steuerlich günstiger kann eine Auszahlung zum Jahresbeginn nach Rentenbeginn sein.
Eine förderschädliche vollständige Kapitalauszahlung führt hingegen dazu, dass sämtliche erhaltenen Zulagen und Steuerersparnisse zurückgezahlt werden müssen, wobei die Erträge steuerpflichtig sind.
Beginn der Auszahlung
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Auszahlung aus dem Riester-Vertrag in der Regel mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder dem Bezug einer Rente aus einem vergleichbaren Alterssicherungssystem beginnt, in der Regel zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr. Ein früherer Rentenbeginn ist möglich, dabei gelten folgende Regelungen:
- Bei Verträgen, die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurden, ist der früheste Rentenbeginn ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
- Bei Verträgen, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen wurden, ist der früheste Rentenbeginn ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen.
Kleinstbetragsrente – Abfindung
Die Auszahlung des gesamten Riester-Kapitals ist normalerweise förderschädlich. Als Ausnahme gilt die förderunschädliche Abfindung einer sogenannten Kleinstbetragsrente.
Eine Kleinstbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente maximal ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt, aktuell 37,45 Euro (Stand 2025) pro Monat. Für die Berechnung wird das gesamte geförderte Kapital aller Verträge eines Anbieters berücksichtigt.
Eine vorherige Teilkapitalauszahlung (maximal 30 Prozent) zur Erreichung einer Kleinstbetragsrente ist nicht möglich. Eigenheimbeiträge bleiben unberücksichtigt. Die Abfindung ist auch bei Reduzierung der Rente durch Versorgungsausgleich möglich.
Förderschädliche Auszahlung
Eine vorzeitige Kündigung des Riester-Vertrags führt zum Verlust aller staatlichen Zulagen und Steuervorteile. In diesem Fall müssen Zulagen und während der Ansparphase geltend gemachte Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden, die darauf entfallenden Erträge bleiben steuerpflichtig. Die Differenz zwischen dem ausgezahlten Nettobetrag und den eigenen Einzahlungen unterliegt ebenfalls der Besteuerung.
Eine förderschädliche Kündigung ist insbesondere dann wenig empfehlenswert, wenn hohe Zulagen, etwa Kinderzulagen, geflossen sind, da hierdurch erhebliche Verluste entstehen.
Tipp: Geringe Renditen, hohe Gebühren und die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase machen eine vorzeitige Kündigung des Riester-Vertrags zur prüfenswerten Alternative gegenüber einer lebenslangen Rentenzahlung. Ob sich dieser Schritt langfristig lohnt, sollte individuell kalkuliert werden.
Smarte Verwendungsoptionen – Entnahme zur wohnwirtschaftlichen Verwendung
Tipp 1: Immobilie mit Riester-Rente finanzieren (Wohn-Riester)
Die Förderung zu Gunsten der Verbraucher*innen wurde bereits vor 2024 gelockert. Die sogenannte Eigenheimrente (Wohn-Riester) können sie dadurch auch als Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum verwenden. Riester-Sparer dürfen ihr angespartes Kapital beispielsweise aus bestehenden Riester-Verträgen (Riester-Banksparplan, Riester-Fondssparplan, Riester-Rentenversicherung) in der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlungsphase entnehmen und auch für die Entschuldung ihrer eigengenutzten Immobilie einsetzen. Dadurch können sie ihre Schulden schneller reduzieren bzw. die netto Zinslast ihres Kredites senken. Die Tilgung von Modernisierungsdarlehen mit Riester-Guthaben ist jedoch nicht zulässig. Auszahlungen aus Riester-Verträgen sind (einkommens-)steuerpflichtig und werden entweder steuerbegünstigt auf einmal oder über einen Zeitraum von 20 Jahren bezahlt.
Tipp 2: Förderung eines alters- und behindertengerechten bzw. barrierereduzierten Umbaus
(Wohn-)Riester lässt sich auch für die Finanzierung von alters- und behindertengerechten Modernisierungen der eigengenutzten Immobilie wie beispielsweise für eine Badsanierung einsetzen. Gut zu wissen: Umbauten innerhalb der eigenen vier Wände, die Barrieren reduzieren, werden oft als Immobilienwerterhöhende Baumaßnahmen berücksichtigt.
Tipp 3: Energetische Sanierung
Ab dem 1. Januar 2024 bietet der Wohn-Riester verstärkt Anreize für Eigentümer, in die Energieeffizienz ihrer Immobilie zu investieren. Nicht nur die laufenden Ausgaben lassen sich hierdurch reduzieren, sondern auch hier steigt die Attraktivität der Immobilie im Falle eines Verkaufs oder einer Vermietung. Riester-Erspartes kann für energetische Sanierungen wie für den Einbau einer Wärmepumpe oder Klimaanlage im selbst genutzten Wohneigentum förderunschädlich verwendet werden.
Auch die neue Fassaden-, Dach- und Dachbodendämmung, der Einbau neuer Außentüren und Fenster oder smarter Steuerungstechnik für den energetischen Verbrauch (Smart Home) können gefördert werden. Für diese Maßnahmen gelten jedoch strenge Anforderungen. Nicht nur sind entsprechende Bescheinigungen eines Energie-Beraters bzw. vom ausführenden Fachunternehmen einzuholen, oft dürfen nur bestimmte Modelle aus der Liste von den förderfähigen Produkten eingebaut werden, was nicht selten Mehrkosten verursacht.
Grundsätzlich gilt für Entnahmen des Riesterkapitals in die eigenen vier Wände, dass für das Kapital ein virtuelles Wohnförderkonto angelegt wird und dieses bis zum 85. Lebensjahr jährlich zu versteuern ist. Wenn Sie die gesamte Steuerlast in einer Summe begleichen möchten, erhalten Sie vom Finanzamt einen Steuerrabatt in Höhe von 30 Prozent.