Altersvorsorge

19.07.2013

Verbesserter Anlegerschutz bei offenen Immobilienfonds

Im Zuge der Finanzkrise haben Privatanleger herbe Verluste bei den einst als „sichere Anlage“ geltenden offenen Immobilienfonds hinnehmen müssen. Neue Regeln im Kapitalanlagegesetzbuch sollen zukünftig den Anlegerschutz verbessern. Sie gelten für den Kauf von Fondsanteilen ab dem 22. Juli 2013.

Geldverlust mit sicherer Geldanlage
Jahrzehntelang wurden offene Immobilienfonds an sicherheitsorientierte Verbraucher mit dem Versprechen verkauft, in eine wertstabile Geldanlage mit verlässlicher Rendite bei täglicher Verfügbarkeit zu investieren. Diese Versprechen platzten während der Finanzkrise, als besonders institutionelle Anleger kurzfristig hohe Geldsummen aus den Fonds abzogen.

Ein Teil der offenen Immobilienfonds kam in Liquiditätsschwierigkeiten. Um nicht Immobilien überstürzt und unter Wert verkaufen zu müssen, wurden sie vorübergehend geschlossen. Spätestens 2 Jahre nach einer Schließung steht die Grundsatzentscheidung an, ob der Fonds wieder geöffnet werden kann oder abgewickelt werden muss. Einige namhafte Fonds wie beispielsweise der CS Euroreal, der SEB Immoinvest, der Kanam Grundinvest, der Degi International mussten den Weg in die Abwicklung gehen. Wie hoch der Verlust für die Verbraucher sein wird, die noch Anteile dieser Fonds besitzen, ist noch nicht absehbar.

Kauf ab dem 22. Juli 2013 - neuer Anlegerschutz
Um das Dilemma zwischen einer langfristig ausgerichteten Kapitalanlage – Investition in Immobilien – und der täglichen Handelbarkeit von Fondsanteilen zu lösen, hat der Gesetzgeber im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) neue Regeln zum verbesserten Anlegerschutz bei offenen Immobilienfonds festgelegt:
  • Mindesthaltefrist der Anteile von 24 Monaten - sowohl für Groß- als auch Kleinanleger. Die jederzeitige Rückgabe ist nun ausgeschlossen.
  • Kündigungsfrist von 1 Jahr. Auch Kleinanleger müssen zukünftig den Verkauf ihrer Fondsanteile 12 Monate im Voraus avisieren, egal wie lange sie ihre Anteile schon besitzen und um welche Summen es sich handelt. Die Kündigung kann jedoch auch bereits während der Mindesthaltefrist von 24 Monaten ausgesprochen werden.
  • Fondsanteile können unter Berücksichtigung der Mindesthaltefrist und der Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit zurückgegeben werden.

Aber: Das Kapitalanlagegesetzbuch erlaubt Fondsgesellschaften, ihre Rahmenbedingungen noch enger zu fassen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Fondsgesellschaft nur zu bestimmten Terminen oder auch nur einmal im Jahr Anteile zurücknehmen muss.

Tipp: Erkundigen Sie sich vor dem Kauf von Anteilen nach den individuellen Rücknahmebedingungen der Fondsgesellschaft, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen können.